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3.4 Einbürgerungen von jungen Wiener*innen

3. Daten zu jungen Wiener*innen

Von den 3.665 Wiener*innen, denen im Jahr 2024 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, waren 395 Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 24 Jahren. Im Verhältnis zu allen jungen Wiener*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit derselben Altersgruppe, ergibt dies eine Einbürgerungsrate von 0,42 %. Im Jahr 2024 wurde also nur 4 von 1.000 in Wien lebenden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Alter von 15 bis 24 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Vergleich dazu betrug die Gesamt-Einbürgerungsrate für alle Altersgruppen im Jahr 2024 0,52 %, also 5 von 1000 in Wien.

Abb. 17: Bevölkerung und Einbürgerungen 15- bis 24-Jähriger von 2002 – 2024 (in absoluten Zahlen)

Abb. 18: Einbürgerungsquote 15- bis 24-jähriger Wiener*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von 2015 – 2024 (in Prozent)

65,8 % der eingebürgerten Wiener*innen im Alter von 15 bis 24 Jahren wurde 2024 die österreichische Staatsbürgerschaft auf Basis eines Rechtsanspruchs verliehen, in 30,1 % der Fälle wurde die Staatsbürgerschaft auf die Jugendlichen oder jungen Erwachsenen als Kinder oder Ehepartner*innen von eingebürgerten Menschen erstreckt und in nur 4,3 % der Fälle wurde aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert.

Für Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund stellt die Einbürgerung einen Meilenstein dar, da damit eine Fülle an Rechten verknüpft ist. Dies betrifft nicht nur das Aufenthaltsrecht und das Recht hier zu arbeiten, sondern vor allem auch das Recht auf demokratische Mitbestimmung.

Gerade für junge Menschen, die bereits in Österreich geboren wurden und hier aufgewachsen sind, ist das durch die Staatsbürgerschaft vermittelte Recht auf demokratische Teilhabe besonders wichtig. Wie die Daten zur Einbürgerung zeigen, wurden 40,8 % der 15- bis 24-jährigen Wiener*innen, die im Jahr 2024 eingebürgert wurden, bereits in Österreich geboren.

Oftmals stehen die im Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehenen hohen Einkommenshürden einer erfolgreichen Einbürgerung im Wege, da für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein gewisses Einkommen erzielt werden muss. Da Bürger*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus einkommensschwachen Haushalten somit strukturell vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben, trägt das Einbürgerungsrecht in Österreich zu einer sozioökonomisch bedingten Teilhabeungleichheit bei.

Rechtlicher Exkurs: Gesetzliche Regelungen zur Einbürgerung von Kindern und Jugendlichen

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Geburt hängt von der Staatsbürgerschaft der Eltern ab (Abstammungsprinzip).

Sind die Eltern verheiratet oder verpartnert und besitzt mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft, erwirbt das Kind mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sind die Eltern nicht verheiratet/verpartnert, so erwirbt das Kind jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter diese besitzt. Der Vater/der andere Elternteil kann die österreichische Staatsbürgerschaft nur dann weitergeben, wenn zuvor die Vaterschaft/Elternschaft innerhalb von 8 Wochen ab Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist nach österreichischem Recht ausnahmsweise zulässig, wenn das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch eine zweite Staatsbürgerschaft erwirbt (bedingt durch andere nationale Regelungen).

Wird ein Kind ausländischer Eltern in Österreich geboren, so wird es als ausländische*r Staatsbürger*in geboren. Bis zur Volljährigkeit müssen die Eltern den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für das Kind beantragen. Im Regelfall geschieht das gemeinsam mit einem Elternteil. Ein Elternteil kann einen eigenen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf ein minderjähriges Kind erweitern (erstrecken). Somit kann es zu einer gemeinsamen Verleihung kommen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Mindestaufenthaltsdauer für Kinder ist bei einer solchen Erstreckung nicht erforderlich.

Soll lediglich das Kind eingebürgert werden, so gibt es eine Sonderregelung, wenn dieses Kind bereits in Österreich geboren wurde oder für das Kind Deutschkenntnisse auf B2-Niveau nachgewiesen werden können. Letzterer Nachweis muss nicht nachgebracht werden, wenn das Kind jünger als 14 Jahre alt ist. In diesen Fällen kann bereits früher, nämlich nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 6 Jahren eingebürgert werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten ist ein Zeitraum von 10 Jahren erforderlich.