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9.6 Wr. FTG als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage

9. Datenschutz

Anwendbarkeit des Wr. FTG

Das Wr. FTG stellt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage zur Verarbeitung gemäß Art 6 Abs. 1 lit. c und lit. e sowie Art 9 Abs. 2 lit. g DSGVO dar.

Sollte sich bei einem Sachverhalt jedoch herausstellen, dass dieses nicht anwendbar ist, wäre im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten in der TDB das TDBG 2012 anzuwenden.

Abseits des Wr. FTG gibt es keine allgemeine Ermächtigung zur Datenverarbeitung im Förderkontext wie jene in § 17 Wr. FTG (insbesondere nicht auf bundesgesetzlicher Ebene). Im Falle der Unanwendbarkeit des Wr. FTG bilden daher die zuvor dargestellten Rechtsgrundlagen (Vertrag und berechtigte Interessen) die Basis für die notwendigen Datenverarbeitungen im Förderkontext.

Für die Praxis ist Folgendes empfehlenswert: Grundsätzlich sollten alle Rechtsgrundlagen gemeinsam angegeben werden – also neben jenen des Wr. FTG auch sonstige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen. Konkret bedeutet das etwa hinsichtlich der Datenverarbeitung in der TDB, dass bezüglich Leistungsmitteilungen an die TDB § 15 Wr. FTG und § 25 TDBG 2012 anzugeben sind, bezüglich TDB-Abfrage § 16 Wr. FTG und § 32 TDBG 2012 (auch die datenschutzrechtlichen Hinweise der Muster-FöRL enthalten diesbezüglich beide Rechtsgrundlagen).

Besondere Hinweise für die Anwendung des § 17 Wr. FTG

Das Wr. FTG enthält rechtliche Verpflichtungen in Zusammenhang mit Förderungen. Datenschutzrechtlich relevant sind dabei insbesondere die Transparenzportalabfrage (§ 16 Wr. FTG) sowie die Leistungsmitteilung (§ 15 Wr. FTG).

In § 17 Wr. FTG findet sich eine Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Abwicklung von Förderungen. Dabei wird auch auf die Datenübermittlungen gemäß §§ 15 und 16 Wr. FTG Bezug genommen.

Die Datenverarbeitungsermächtigung des § 17 Wr. FTG gliedert sich in eine allgemeine Ermächtigung für nicht besonders schützenswerte Daten (Abs. 1 leg. cit.), eine Ermächtigung für Art 9 DSGVO-Daten (Abs. 2) sowie eine für Art 10 DSGVO-Daten (Abs. 3). Die Anforderungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung sind in Abs. 2 und Abs. 3 des § 17 Wr. FTG dem Schutzbedürfnis dieser Datenarten entsprechend höher als in Abs. 1 leg. cit.

Die in § 17 Abs. 1 Wr. FTG aufgezählten Datenarten sind nur beispielhaft und nicht abschließend.

Bei besonders schützenswerten Daten sind besondere Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 Wr. FTG zu setzen und zu dokumentieren.

Für die Löschung der Daten ist in § 17 Abs. 8 Wr. FTG eine Höchstfrist von 10 Jahren normiert. Diese steht unter dem Vorbehalt, dass keine rechtliche Verpflichtung (z.B. anhängiges Gerichtsverfahren) entgegensteht. Innerhalb dieser Höchstfrist muss je nach Förderkategorie eine verhältnismäßige Aufbewahrungsfrist festgelegt werden. Relevant ist dabei der Wegfall des ursprünglichen Verarbeitungszwecks.

Weitere Informationen sind den Erläuterungen des Gesetzes zu entnehmen.