2.1 Begriffsbestimmungen im Förderwesen
Zum Zwecke einer Harmonisierung der Förderabwicklung und für vergleichbare Auswertungen bzw. Kennzahlen im gesamten Magistrat der Stadt Wien sollen möglichst einheitliche Begriffe verwendet werden.
Wenn das jeweilige Förderprogramm eine spezifische Rechtsgrundlage aufweist (z.B. gesetzliche Grundlage, Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, Verordnung etc.), gehen die darin normierten Begrifflichkeiten selbstverständlich vor. Wenn es keine Definitionen in der jeweiligen Rechtsgrundlage gibt, sollen die hier angeführten Definitionen verwendet werden.
- Fördergegenstand bzw. förderwürdige Maßnahme: Vorhaben, für welches um eine Förderung angesucht wird bzw. für welches eine Förderung beantragt wird und das zur Erreichung des Förderzwecks beitragen soll
- Förderart: Einteilung der Förderungen in mehrere Gruppen (Förderarten); Förderart kann im Magistrat der Stadt Wien eine Einzelförderung, eine Gesamtförderung (Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit) oder eine Zuwendung mit Sozial- oder Familienleistungscharakter sein
- Einzelförderung: Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (z.B. Förderung einer bestimmten Investition, Förderung eines bestimmten Projekts, Durchführung einer Veranstaltung, Abhalten einer Ausstellung, Förderpreise, Stipendien etc.)
- Gesamtförderung: Förderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße laufende Tätigkeit (Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. Jahresförderung, Basisförderung, Abgangsdeckung)
Exkurs: Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtförderungen:
Grundsätzlich ist Einzelförderungen der Vorrang gegenüber Gesamtförderungen zu geben. In Einzelfällen kann eine Abgrenzung in der Praxis jedoch schwierig sein, insbesondere wenn die geförderte Maßnahme (in Form einer Einzelförderung) eigentlich zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers gehört. Eine richtige Einordnung bzw. Abgrenzung ist jedoch insbesondere deswegen von Bedeutung, weil bei Gesamtförderungen der Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis zu nehmen ist und darüberhinausgehend auch unternehmerische Unterlagen über die gesamte Gebarung der jeweiligen Einrichtung (z.B. Jahresabschluss) vorzulegen sind.
Wenn eine Maßnahme oder ein Projekt (auch wenn dieses nur einmal im Jahr stattfindet und somit eigentlich zeitlich abgegrenzt ist) zu den Haupttätigkeiten der Einrichtung zählt, somit eine Kernaufgabe der jeweiligen Einrichtung darstellt, und damit auch ein ganzjähriger (und nicht nur zeitlich abgegrenzter) Aufwand verbunden ist, und diese Maßnahme auch jährlich wiederkehrend (wenn auch mit leicht geänderten Parametern) und nicht nur einmalig stattfindet und auch fortlaufend gefördert werden soll, spricht das eher für eine Gesamtförderung als für eine Einzelförderung.
- Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter: Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, denen – anders als bei direkten Förderungen in Form von Einzel- bzw. Gesamtförderungen – keine klare zu erbringende (förderwürdige) Leistung gegenübersteht
- Förderzweck: Ziel, das durch den Fördergegenstand erreicht werden soll (Synonym: Förderziel)
- Fördergeber*in: Institution, welche die Förderung gewährt (innerhalb des Magistrats ist das die Stadt Wien, vertreten durch die jeweilige Förderdienststelle)
- Förderdienststelle: Magistratsdienststelle, welcher die administrative Abwicklung der Förderung obliegt (Synonym: Abwicklungsstelle)
- Förderprogramm: allgemeines Angebot einer Förderdienststelle im Hinblick auf Förderungen, die insbesondere jeweils denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben potenziellen Fördernehmer*innenkreis, dieselben Fördervoraussetzungen etc. haben (Synonym: Förderschiene)
- Förderrichtlinie: Schriftliche, für beide Seiten verbindliche und zu veröffentlichende Erklärungen bzw. Informationen im Hinblick auf ein oder mehrere Förderprogramme mit bestimmten Mindestinhalten
- Förderwerber*in: Rechtssubjekt (natürliche Person oder nicht-natürliche Person – insbesondere z.B. juristische Person, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft oder sonstiger Träger von Rechten und Pflichten), welches um eine Förderung ansucht bzw. eine Förderung beantragt
- Fördernehmer*in: Rechtssubjekt (natürliche Person oder nicht-natürliche Person – insbesondere z.B. juristische Person, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft oder sonstiger Träger von Rechten und Pflichten) dem eine Förderung gewährt wird (ab dem Zeitpunkt des rechtsgültigen Zustandekommens des Fördervertrages)
- Förderfall: konkreter Geschäftsfall einer Förderung (vom Förderansuchen/Förderantrag bis zum Abschluss der Verwendungskontrolle inklusive allfälliger Rückzahlung)
- Förderansuchen: Herantragen einer Förderidee an den*die Fördergeber*in (stellt keine zivilrechtliche Willenserklärung auf Abschluss eines Fördervertrages dar, begründet daher noch keine Rechtswirkung)
- Förderantrag: Antrag der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers an den*die Fördergeber*in auf Gewährung einer konkreten Förderung (zivilrechtliche Willenserklärung der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers auf Abschluss eines Fördervertrages, begründet bereits Rechtswirkung)
- Förderangebot: Angebot der Fördergeberin bzw. des Fördergebers an den*die Förderwerber*in zum Abschluss eines Fördervertrages (zivilrechtliche Willenserklärung der Fördergeberin bzw. des Fördergebers auf Abschluss eines Fördervertrages, begründet bereits Rechtswirkung)
- Call: Zeitlich befristete und finanziell betragsmäßig begrenzte einmalige Ausschreibung zu meist bestimmten inhaltlichen Schwerpunkten im Rahmen eines Förderprogramms, die sich durch klare (thematisch fokussierte) Förderziele und häufig strengere fachliche Kriterien auszeichnen; innerhalb des seitens der Förderdienststelle vorab bekannt gegebenen Zeitraums können Förderanträge eingereicht werden, die dann im Rahmen dieses Calls entsprechend bewertet und als förderwürdig bzw. nicht förderwürdig beurteilt werden, wobei nur die jeweils bestgereihten Projekte eine Förderung erhalten (Synonym: Aufruf)
- Fördertopf: „Rahmenbetrag“ zu einem bestimmten Förderprogramm, der von dem nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organ beschlossen wurde; im Rahmen bzw. auf Basis dieses Beschlusses kann die Förderdienststelle selbstständig Förderungen gewähren, solange der „Rahmenbetrag“ nicht ausgeschöpft ist; im Unterschied zu einem Call sind Förderanträge laufend möglich; Fördertöpfe werden insbesondere häufig für „Kleinprojekte“ verwendet und sehen neben dem „Rahmenbetrag“ auch vorab definierte Höchstbeträge pro Förderung vor (Synonym: Rahmenbetrag)
- Fördervoraussetzungen: die rechtlichen, wirtschaftlichen, sachlichen und fachlichen Umstände, die für die Gewährung der Förderung vorliegen müssen
- Fördergewährung: Förderung wird dem*der Förderwerber*in auf Basis einer Rechtsgrundlage (z.B. Gesetz, Verordnung, Beschluss der Landesregierung, Beschluss des Gemeinderatsausschusses, Beschluss des Gemeinderates) zugesagt/zugesichert
- Fördervertrag: zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem*der Fördergeber*in und dem*der Fördernehmer*in über die Förderung mit bestimmten Mindestinhalten
- Förderzusage: zivilrechtliche Willenserklärung des*der Fördergeber*in, mit der dem Förderantrag zugestimmt wird (wodurch der Fördervertrag geschlossen wird)
- Förderbetrag: Betrag der gewährten Förderung in EUR (Synonym: Förderhöhe, Fördersumme, Fördermittel)
- Förderzeitraum: Laufzeit des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wurde
- Auszahlung: der gewährte Förderbetrag oder ein Teilbetrag wird auf das Konto der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers oder einer bevollmächtigten Vertretung überwiesen/ausbezahlt
- Förderbedingungen: vertragliche Verpflichtungen, die der*die Fördernehmer*in zu erfüllen hat, widrigenfalls die Förderung entweder gar nicht gewährt bzw. ausgezahlt wird oder widerrufen und rückgefordert werden kann (Förderbedingungen sollen aus Gründen der Transparenz bereits in der Förderrichtlinie festgelegt werden)
- Auflagen: sonstige vertragliche Verpflichtungen, die im Hinblick auf die konkrete Förderung erforderlich sind und im Fördervertrag vereinbart werden
- Beihilfe: Förderung, welche als Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts zu qualifizieren ist und auf welche die beihilfenrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zur Anwendung gelangen
- Kofinanzierung: mehrere Fördergeber*innen teilen sich gewollt die Finanzierung der Förderung (z.B. 80 % wird durch die Stadt Wien gefördert, 20 % durch den Bund oder die EU; Synonym: erwünschte Doppel-/Mehrfachförderung)
- Unerwünschte Doppel-/Mehrfachförderung: der*die Fördergeber*in würde bei Kenntnis der Förderung desselben Fördergegenstandes durch eine*n andere*n Fördergeber*in die beabsichtigte Förderung kürzen oder gar nicht gewähren
- Überförderung: zur Erreichung des Förderzwecks wurde nicht der gesamte Förderbetrag benötigt
- Verwendungsnachweis/Abrechnung: Nachweis der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel
- Verwendungskontrolle: Kontrollen bzw. Überprüfungen durch den*die Fördergeber*in, ob der Förderbetrag widmungsgemäß verwendet wurde bzw. wird
- Widerruf: bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird die Fördergewährung zur Gänze oder teilweise durch den*die Fördergeber*in widerrufen
- Rückforderung: die Förderdienststelle verlangt im Falle eines Widerrufes oder im Falle einer Überförderung die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Förderbetrages bzw. eines Teils des Förderbetrages durch den*die Fördernehmer*in
- Rückzahlung: der*die Fördernehmer*in zahlt den rückgeforderten oder den nicht verbrauchten Förderbetrag bzw. einen Teil davon auf das Konto der Fördergeberin bzw. des Fördergebers zurück