3.1 Der europäische Rahmen für Energieeffizienz
Auf europäischer Ebene hat die Energieeffizienzpolitik seit Beginn der 2000er-Jahre stetig an Bedeutung gewonnen. Mit der EU-Gebäuderichtlinie, der Energieeffizienzrichtlinie (EED I und II) sowie der Ökodesign-Richtlinie wurden in dieser Zeit grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die maßgeblich zur Steigerung der Energieeffizienz insbesondere in den Bereichen Gebäude, Produkte und Infrastrukturen beigetragen haben.
Die bisherige Rechtslage – insbesondere die Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (auch EED II, Teil des Clean Energy for all Europeans Package) – legte das Ziel fest, den Energieverbrauch (Primär- und Endenergie) bis 2020 um
Im Rahmen des European Green Deal und des „Fit for 55“-Pakets (FF55) wurde die europäische Klima- und Energiepolitik ab 2020 deutlich ambitionierter ausgestaltet. Die EU-Kommission beschloss, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren und damit auch die Energieeffizienzziele zu verschärfen.
Mit der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) aus dem Jahr 2023 wurde ein zentraler Baustein des Fit for 55-Pakets des Europäischen Grünen Deals umgesetzt. Die Richtlinie verankert das „Energy Efficiency First“-Prinzip (EE1st) als übergeordneten Grundsatz in Artikel 3 und damit als Leitprinzip der europäischen Energiepolitik. Es verpflichtet dazu, Energieeffizienz bei allen relevanten politischen, planerischen und investiven Entscheidungen vorrangig zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich wurde dabei deutlich erweitert – über den Energiesektor hinaus auf Sektoren wie Gebäude, Verkehr, Wasserwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie, Landwirtschaft und Finanzen. Gleichzeitig nimmt die EED III gegenüber ihrer Vorgängerrichtlinie (EED II) eine umfassende Konkretisierung der Handlungsanforderungen vor.
Die Neufassung steht im Kontext der verschärften europäischen Klima- und Energieziele: Die EU strebt an, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Zur Erreichung dieser Ziele wurden auch die Energieeffizienzvorgaben angepasst und mit den Maßnahmen des REPowerEU-Plans verknüpft, der die Abhängigkeit der EU von fossilen Energieimporten – insbesondere aus Russland – verringern soll.
Konkret verpflichtet die EED III die Mitgliedstaaten, den Endenergieverbrauch bis 2030 um 11,7 Prozent gegenüber den im Jahr 2020 prognostizierten Verbrauchswerten zu senken. Daraus ergeben sich EU-weite Obergrenzen für den Energieverbrauch: Der Primärenergieverbrauch darf bis 2030 höchstens 992,5 Millionen Tonnen Rohöläquivalent, der Endenergieverbrauch höchstens 763 Millionen Tonnen Rohöläquivalent betragen. Zur Umsetzung müssen die Mitgliedstaaten nationale Beiträge festlegen, die auf objektiven Kriterien basieren und ihre jeweiligen Ausgangsbedingungen berücksichtigen. Falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag nicht erfüllt, tritt ein EU-interner Korrekturmechanismus zur Schließung der Lücke in Kraft.
Darüber hinaus schreibt die Richtlinie jährlich steigende Einsparverpflichtungen für den Zeitraum 2021 bis 2030 vor:
- 0,8 Prozent jährliche Einsparung in den Jahren 2021 bis 2023,
- 1,1 Prozent in 2024 bis 2025,
- 1,5 Prozent in 2026 bis 2027 und
- 1,9 Prozent in 2028 bis 2030.
Im öffentlichen Sektor gilt ebenfalls ein jährliches Einsparziel von 1,9 Prozent, zudem wird die Renovierungsverpflichtung auf alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung ausgeweitet: Mindestens 3 Prozent der Gebäudefläche sind jährlich zu sanieren. Ergänzend führt die Richtlinie neue Verpflichtungen ein – darunter Berichtspflichten für Rechenzentren, Anlauf- und Servicestellen für Klein- und Mittelunternehmen, Haushalte und öffentliche Einrichtungen sowie die strategische Wärme- und Kälteplanung für Gemeinden ab 45.000 Einwohner*innen.
Ein weiterer Schwerpunkt der EED III liegt auf der Bekämpfung von Energiearmut. Mitgliedstaaten müssen gezielte Maßnahmen zur Sensibilisierung, Information und Unterstützung einkommensschwächerer Haushalte setzen, um deren Zugang zu energieeffizienten Lösungen zu verbessern.
Seit dem 28. Mai 2024 ist ergänzend die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive) in Kraft. Sie verfolgt das Ziel, den Gebäudesektor bis 2050 klimaneutral zu gestalten. Bis 2030 müssen alle Neubauten emissionsfrei sein, für öffentliche Neubauten gilt dies bereits ab 2028. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz festlegen und die energetisch schlechtesten Gebäude schrittweise renovieren.
Für Wohngebäude ist eine Reduktion des Primärenergieverbrauchs um mindestens 16 Prozent bis 2030 und um bis zu 22 Prozent bis 2035 vorgesehen. Die EPBD verpflichtet außerdem zum Ausbau von Solaranlagen, untersagt ab 2025 die Förderung fossiler Heizsysteme und ersetzt langfristige Renovierungsstrategien durch konkrete nationale Sanierungspläne. Eine Renovierungswelle soll dabei die Sanierungsrate signifikant erhöhen. Weitere Bestimmungen betreffen die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Einführung eines vereinfachten Energieeffizienzlabels für Produkte.