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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2014)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
23.12.2010
LGBl
22.12.2011
LGBl
30.11.2012
LGBl
20.12.2013
LGBl


Auf Grund des § 125 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:

§ 1. (1) Für Rauchfangkehrerarbeiten dürfen in Wien bei Einrechnung der Umsatzsteuer höchstens die Preise in Rechnung gestellt werden, die in dem als Anlage angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif enthalten sind.
(2) Bei der Berechnung gilt eine angefangene Maßeinheit (m, cm2, m2, kW) als ganze, wenn sie die Hälfte überschritten hat, jedoch kann mindestens eine Maßeinheit verrechnet werden. Die Länge des Fanges wird von der Sohle bis zur Mündung ins Freie gemessen.

§ 2. (1) Wenn mindestens ein benützter Fang vorhanden ist, kann für Häuser und für alle anderen Objekte (Stiegen), für die ein eigenes Kontrollbuch geführt wird, ein Objekttarif (Tarifpost I.2) verrechnet werden.
(2) Erreicht die Summe aus sämtlichen zur Verrechnung kommenden Tarifposten für ein Objekt in einem Jahr den Betrag der Tarifpost I.1 nicht, kann ein Betrag in der Höhe der Tarifpost I.1 verrechnet werden (Mindestjahrestarif). Der Mindestjahrestarif gilt nicht für Objekte, in denen lediglich eine einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, erforderlich ist.
(3) Für jede notwendigerweise verwendete Arbeitskraft kann zusätzlich eine Arbeitsstunde (Tarifpost II.11) für folgende Leistungen verrechnet werden:
1. Leistungen in Betrieben, die wegen der besonderen Art des Betriebes nicht gleichzeitig mit den regelmäßigen Leistungen im Objekt erfüllt werden können;
2. Leistungen, die über das in der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, vorgeschriebene Maß hinausgehen und entweder behördlich vorgeschrieben oder besonders in Auftrag gegeben worden sind;
3. Leistungen auf besondere Bestellung.
(4) Bei den im Tarif enthaltenen Reinigungsarbeiten ist die Entnahme der Ablagerungen inbegriffen.
(5) Wird in einem Objekt gleichzeitig die Nichtbenützung von mehr als drei Feuerungsanlagen im Sinne der Tarifpost II.4 bestätigt, kann höchstens der nach Tarifpost II.11 ermittelte Betrag verrechnet werden. Liegt jedoch der nach Tarifpost II.4 ermittelte Betrag unter dem nach Tarifpost II.11 ermittelten Betrag, kann höchstens ein Betrag in der Höhe der Tarifpost II.4 verrechnet werden.

§ 3. Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:
1. Ein Zuschlag von 33 vH ist zulässig, wenn Arbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 14 Uhr und 18 Uhr geleistet werden;
2. Ein Zuschlag von 66 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr oder an anderen Tagen in der Zeit zwischen 18 Uhr und 6 Uhr des darauffolgenden Tages geleistet werden;
3. Ein Zuschlag von 132 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von null Uhr bis 6 Uhr und 18 Uhr bis 24 Uhr geleistet werden.

§ 4. Die Gewerbetreibenden (§ 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010) sind verpflichtet, Verrechnungsblätter auszustellen, aus denen die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifposten, je Objekt und Jahr, zu ersehen sind.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. Nr. 57/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 52/2008, außer Kraft.
Anlage

TARIF



I. JAHRESTARIFE

Tarifpost


Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
1

Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif
56,18
2

Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)
28,15
3

Wohnungs- bzw. Betriebstarif


a)
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, der angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken


a)aa)
ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
7,60

a)bb)
mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
12,30

b)
Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG, LGBl. Nr. 17/1957 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2010,


b)aa)
Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
14,04

b)bb)
Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
28,15

b)cc)
bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung, zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung
0,29
4

Reinigung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,


a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für


a)aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m
2,19

a)bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
1,39

b)
Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche für


b)aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m
3,94

b)bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
2,28
5
a)
Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m
1,56

b)
Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung vorgenommen werden muss
32,85





II. EINZELTARIFE

Tarifpost


Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
1

Weitere Reinigung von Fängen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung


a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
1,11

b)
Fänge über 400 cm² bis 2.000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
1,97
2

Einmalige Reinigung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006,


a)
durch Kehrwerkzeug, für jeden m
3,53

b)
mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m
10,90
3

Einmalige Reinigung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, pro Steigeisenband, für jeden m
4,77
4

Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang
14,04
5

Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke


a)
für jeden m ohne Demontage
1,47

b)
für jeden m mit Demontage
2,19
6

Reinigung von Verbindungsstücken über 2.000 cm² Querschnittsfläche und sonstigen Kehrflächen, für jeden m²
2,72
7
a)
Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²
4,93

b)
Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)
221,11

b)a)
für jeden m
2,19
8
a)
Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 7 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2006, bis 26 kW Nennheizleistung
25,68

b)
bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung, zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung
0,29
9
a)
Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges
4,93

b)
Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)
100,00

b)a)
für jeden m
2,19
10

Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials
4,13
11

Überprüfung der Verbrennungsluftzuführung mittels Luftzahlmessung


a)
für die erste Gasfeuerstätte
23,07

b)
für jede weitere Gasfeuerstätte in derselben Wohn- und Betriebseinheit
7,05
12

Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:


a)
Meister
11,30

b)
Geselle
8,83

c)
Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr
2,92“.


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