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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.07.1967
LGBl
31.05.2000
LGBl
21.09.2009
LGBl
22.10.2010
LGBl


§ 1 Personen, die sich hervorragende Verdienste um das Land Wien durch öffentliches oder privates Wirken erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien geehrt werden.

§ 2 (1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Dem Geehrten ist von der Landesregierung eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde auszustellen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens besteht nicht.
(3) Das Amt der Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen und eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren.

§ 3 Das Ehrenzeichen kommt in sieben Stufen zur Verleihung:

1. Großes Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern.
a) Halsdekoration: Höhe 60 mm, Breite 60 mm, vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, Felder rot-weiß emailliert, zwischen den Kreuzschenkeln je vierzehn vergoldete Strahlen, in der Kreuzmitte der Adler in Gold mit dem Landeswappen. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 30 mm lange und 4 mm breite vergoldete gerillte Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, 40 mm breit.
c) Bruststern: Höhe 85 mm, Breite 85 mm, achtzackiger vergoldeter Strahlenstern mit Broschierung, überhöht durch einen sechzehnzackigen rot geränderten Stern, der im weißen Mittelfeld einen goldenen Adler mit dem Wappen von Wien als Brustschild zeigt.

2. Großes Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien.
a) Halsdekoration: Höhe 60 mm, Breite 60 mm, vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, Felder rot-weiß emailliert, zwischen den Kreuzschenkeln je vierzehn vergoldete Strahlen, in der Kreuzmitte der Adler in Gold mit dem Landeswappen. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 30 mm lange und 4 mm breite vergoldete gerillte Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, 40 mm breit.

3. Großes Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien.
a) Halsdekoration: Höhe 60 mm, Breite 60 mm, vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, Felder rot-weiß emailliert, zwischen den Kreuzschenkeln je vierzehn versilberte Strahlen, in der Kreuzmitte der Adler in Silber mit dem Landeswappen. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem Bande wird durch eine 30 mm lange und 4 mm breite versilberte gerillte Öse hergestellt.
b) Band: Rot-Weiß, 40 mm breit.

4. Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien.
Bruststern: Höhe 85 mm, Breite 85 mm. Achtzackiger vergoldeter Strahlenstern mit Broschierung, überhöht durch einen sechzehnzackigen rot geränderten Stern, der im weißen Mittelfeld einen goldenen Adler mit dem Wappen von Wien als Brustschild zeigt.

5. Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien.
Bruststern: Höhe 85 mm, Breite 85 mm. Achtzackiger versilberter Strahlenstern mit Broschierung, überhöht durch einen sechzehnzackigen rot geränderten Stern, der im weißen Mittelfeld einen goldenen Adler mit dem Wappen von Wien als Brustschild zeigt.

6. Goldenes Verdienstzeichen des Landes Wien.
a) Medaille: Höhe 43 mm, Breite 43 mm, vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, Felder rot-weiß emailliert, zwischen den Kreuzschenkeln je elf vergoldete Strahlen, in der Kreuzmitte überhöht das Landeswappen.
b) Band: Rot-Weiß moiriert, 45 mm breit, dreieckig zusammengefaltet.

7. Silbernes Verdienstzeichen des Landes Wien.
a) Medaille: Höhe 43 mm, Breite 43 mm, vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, Felder rot-weiß emailliert, zwischen den Kreuzschenkeln je elf versilberte Strahlen, in der Kreuzmitte das Landeswappen.
b) Band: Rot-Weiß moiriert, 45 mm breit, dreieckig zusammengefaltet.

§ 4 (1) Der mit dem "Großen Goldenen Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien mit dem Stern" Ausgezeichnete trägt die Dekoration an dem Band um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.
(2) Der Inhaber des "Großen Goldenen" bzw. "Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien" trägt das Ehrenzeichen an dem Band um den Hals.
(3) Das "Ehrenzeichen in Gold" und das "Ehrenzeichen in Silber für Verdienste um das Land Wien" werden an der linken Brustseite getragen.
(4) Das "Goldene" bzw. "Silberne Verdienstzeichen des Landes Wien" wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite getragen.
(5) Frauen tragen das "Große Goldene" und "Große Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Land Wien" sowie das "Ehrenzeichen in Gold und Silber für Verdienste um das Land Wien" an einem maschenartig genähten Band, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite aufweist.

§ 5 (1) Jeder Inhaber eines Ehrenzeichens ist berechtigt, dieses in der vorgeschriebenen Art zu tragen (§ 4) und sich als Beliehener zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach seinem Tode besteht nicht.

§ 6 (1) Dem Beliehenen ist das Recht des Tragens der Auszeichnung von der Landesregierung bei Verurteilung wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung hat die Aberkennung zu erfolgen, wenn durch diese Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Wien beeinträchtigt wird.
(2) Wer das Ehrenzeichen des Landes Wien unbefugt in einer Form verändert, aus der sich keine Täuschung der Öffentlichkeit über den Charakter der Auszeichnung ergeben kann, begeht, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.

§ 7 (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien können Personen anlässlich von Geburtstagen sowie Jubiläen bei Hochzeiten und Partnerschaftseintragungen ehren.
(2) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen nach Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(3) Aufgaben, die gemäß Abs. 1 und 2 von den Organen der Gemeinde wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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