ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
07.03.2003
|
LGBl
|
|
11.09.2003
|
LGBl
|
|
13.12.2007
|
LGBl
|
|
16.09.2009
|
LGBl
|
|
31.07.2013
|
LGBl
|
Aufgaben der Kindergärten
§ 1. Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.
Bildungsplan
§ 2. (1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt
nach den Grundsätzen des Wiener Bildungsplans.
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:
1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,
2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,
3. Kognitive Kompetenz und
4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 3. (1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet
werden:
a) Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten
3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der
Schulpflicht,
e) Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet
werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis
c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in
Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in
Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit
Behinderung integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich
Kinder mit Behinderung betreut werden.
(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1 und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
1. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge: Absolventin
oder Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung
bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat
erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin oder Sonderkindergartenpädagoge:
Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge mit einer
zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten
bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat
erworben wurde.
3. Hortpädagogin oder Hortpädagoge: Kindergartenpädagogin
oder Kindergartenpädagoge mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin
oder zum Horterzieher oder Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder
Absolventin oder Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in
einem anderen Staat erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin oder Sonderhortpädagoge:
Hortpädagogin oder Hortpädagoge mit einer zusätzlichen
Befähigungsprüfung für Sondererzieherin oder Sondererzieher bzw.
einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben
wurde.
5. Leitung: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens
fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und
Koordination des Kindergartens verantwortlich ist; ihr obliegt die
Teamführung und sie trägt die pädagogische
Verantwortung.
6. Assistentin oder Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten
Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie
sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung)
verrichtet.
(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer
allgemeinen Schulpflicht.
(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige
natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten
betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer
öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind,
2. Schülerheime,
2. Schülerheime,
3. Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener
Tagesbetreuungsgesetz.
Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
§ 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächsten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leitung des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leitung, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leitung eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leitung hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.
Änderung der Betriebsbewilligung
§ 6. Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 7. Ergibt sich nach Bewilligung des Kindergartens, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
Anzeige- und Meldepflicht
§ 8. (1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger binnen einem Monat, vom Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnet, anzuzeigen.
(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.
(3) Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, unverzüglich zu melden.
(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.
Regelungen für den Betrieb eines
Kindergartens
§ 9. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die persönliche Eignung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung der Trägerin oder des Trägers,
bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen,
denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der
juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.
(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.
(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.
Antrag auf Erteilung der Bewilligung
§ 10. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:
1. Angaben über Lage und Ausmaß des Kindergartens,
2. Unterlagen über die Eigentums- oder sonstigen
Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften; bei
Bestandverträgen ist dem Antrag eine Abschrift des Bestandvertrages
anzuschließen, aus dem ein längerfristiges Nutzungsrecht
hervorgeht,
3. Angaben über die Bezeichnung des Kindergartens, die Anzahl der
Gruppen sowie die Anzahl der Kinder in den Gruppen,
4. Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung
und Zweckwidmung der Räumlichkeiten,
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein pädagogisches Konzept sowie
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein pädagogisches Konzept sowie
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
Widerruf
§ 11. Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese
Mängel nicht sofort behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen
Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind,
sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden
angemessenen Frist behoben werden,
3. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen
wird,
4. der Kindergarten länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
4. der Kindergarten länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
Aufsicht
§ 12. (1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.
Datenverwendung
§ 12a. Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht ermittelten Daten der im Magistrat zuständigen Stelle zum Zwecke der Gewährung von Förderungen zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
1. einen Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen
der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen, wer einen Elternabend nicht rechtzeitig einberuft, obwohl dies von den Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens schriftlich verlangt wurde.
(4) Der Versuch ist strafbar.
2. in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen, wer einen Elternabend nicht rechtzeitig einberuft, obwohl dies von den Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens schriftlich verlangt wurde.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in
einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien
anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14. (1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,
2. Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen
Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen
der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu
gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen,
3. Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich
der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen
Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
Behörden und Rechtsmittel
§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.
(2) Bewilligungen für Kindergärten, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindergärten vorhanden sind.
(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen.
Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin oder
eines Kindergartenpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von
Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin
oder eines Sonderkindergartenpädagogen: Ausbildung zur
Kindergartenpädagogin oder zum Kindergartenpädagogen,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin oder eines
Hortpädagogen: Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen
Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin oder
eines Sonderhortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin oder zum
Hortpädagogen.
(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.
(5) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular