ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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19.10.2000
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LGBl
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21.06.2004
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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17.02.2012
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LGBl
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05.04.2012
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LGBl
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05.11.2012
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LGBl
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28.02.2013
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LGBl
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15.05.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Beförderung von Personen mittels Pferdekutschen unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Pferdekutsche: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt
wird;
2. Fiakerunternehmen: Unternehmen, welche die Beförderung von Personen
mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an öffentlichen
Orten anbieten;
3. Mit Pferden betriebene Mietwagenunternehmen
(Pferdemietwagenunternehmen): Unternehmen, welche die Beförderung von
Personen mittels Pferdekutschen durchführen und ihre Leistung an
nichtöffentlichen Orten anbieten;
4. Fahrer: Die im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst tätigen
Personen;
5. Entgelt: Jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung
von den beförderten oder anderen Personen entrichtet wird.
II. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen
Bewilligung
§ 3. (1) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) gemäß § 7 zulässig.
(2) Im Rahmen eines Fiakerunternehmens oder Pferdemietwagenunternehmens dürfen nur gut genährte Pferde, die keine erkennbaren Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen, im Fahrdienst verwendet werden.
(3) Für alle Fahrzeuge im Fiaker- und Pferdemietwagenfahrdienst muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen.
(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anschirren, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen - ist nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet. Ausgenommen sind bestellte Fahrten, die auf Grund einer in der Betriebsstätte oder Wohnung des Fiakerunternehmers eingelangten Bestellung erfolgen. Die bestellte Fahrt ist der Behörde spätestens 24 Stunden vor Fahrtantritt anzuzeigen. Das Auffahren auf Standplätze ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht.
Konzessionsansuchen
§ 4. Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionswerbers. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Konzessionswerbers, bei
juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und
eingetragenen Erwerbsgesellschaften deren Bezeichnung (Firma) und
Sitz,
2. Standort des Unternehmens,
3. Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird,
4. Unterschrift des Konzessionswerbers oder seines ausgewiesenen
Vertreters.
Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession
für den Betrieb eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens
§ 5. (1) Für den Erwerb einer Konzession für ein Fiakerunternehmen oder ein Pferdemietwagenunternehmen, die auf eine bestimmte Anzahl von Kutschen zu lauten hat, und während der gesamten Ausübungsdauer müssen folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen:
1. Eigenberechtigung bei natürlichen Personen;
2. Verlässlichkeit;
3. fachliche Befähigung (Befähigungsnachweis gemäß
§ 6);
4. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden
Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von
Zugpferden sowie Stallungen, die ein artgerechtes Halten der Zugpferde
ermöglichen, im Gebiet der Stadt Wien;
5. Nachweis einer nicht bloß vorübergehenden
Verfügungsmöglichkeit über die entsprechende Anzahl von Kutschen,
die dem Traditionsbild der Fiakerkutsche (§ 13) entsprechen und
Räumlichkeiten zum Einstellen der Fahrzeuge und zur Aufbewahrung der
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, wie Zaumzeug, Zuggeschirr und
dgl., im Gebiet der Stadt Wien;
6. eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die
ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten
lässt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);
7. geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des
Unternehmens.
(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(2) Eine Person ist nur dann verlässlich, wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Konzessionswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz
begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden
Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verurteilt wurde, solange die
Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem
Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972,
BGBl. Nr. 68/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
146/1999), oder
2. eine dem Konzessionswerber bereits erteilte Genehmigung zum Betrieb der
im Abs. 1 genannten Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung rechtskräftig zurückgenommen wurde, es sei denn es
handelt sich um eine Zurücknahme wegen Nichtaufnahme oder Unterbrechung der
Ausübung der Konzession, oder
3. der Konzessionswerber oder Ausübungsberechtigte wegen
schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Vorschriften
über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und
Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der
Fahrer, Zustand und Ausrüstung der Fahrzeuge und die Sicherheit im
Straßenverkehr und der Fahrzeuge, oder
c) den Tierschutz
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2 und 3) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.
(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde auch ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(6) Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die im Abs. 1 angeführten persönlichen (Z 1, 2 und 3) Voraussetzungen müssen bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften vom Geschäftsführer und jenen Personen erfüllt werden, denen maßgeblicher Einfluss auf die Konzessionsausübung zusteht.
(5) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde auch ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einzuholen.
(6) Eine Vermehrung der Zahl der Kutschen bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch
1. den Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfung vor einer
Prüfungskommission, die von der Landesregierung bestellt wird,
und
2. den Nachweis einer mindestens dreijährigen befugten fachlichen
Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen oder in einem
fachlich nahestehenden Berufszweig.
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(4) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.
(5) Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
(2) Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und vier weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied ein Veterinärmediziner des amtstierärztlichen Dienstes der Stadt Wien sein muss und ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss. Die Berufung von zwei fachkundigen Mitgliedern, wovon ein Mitglied das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen haben muss, erfolgt auf Grund eines Dreiervorschlages der Wirtschaftskammer Wien und eines fachkundigen Mitgliedes auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. Werden die Vorschläge nicht oder nicht vollständig innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung ohne weitere Anhörung vorzunehmen. Zum Vorsitzenden ist von der Landesregierung ein Beamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Prüfungskommission ist gehörig zusammengesetzt und beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzvorsitzende) und mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind.
(4) Ersatztermine für Prüfungen sind nach Maßgabe der Erfordernisse bis höchstens drei Monate nach Abberaumung oder Entfall eines Prüfungstermines anzuberaumen.
(5) Die Wiener Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
1. die Sachgebiete der Prüfung,
2. die Form und Dauer der Prüfung,
3. die Anforderungen an die Prüfer,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
5. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der
Termine,
6. die auszustellenden Bescheinigungen gemäß Abs. 1,
7. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der
Prüfung,
8. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die ausreichende Kenntnis der
Sachgebiete gewährleisten,
9. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand
einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen
werden kann,
10. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene
Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
11. die Voraussetzungen für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der
Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden
Prüfungsgebühr.
(6) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen im wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(6) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise, die in einem anderen Bundesland oder in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat erworben worden sind, nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Vorschriften diesem Gesetz und den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen im wesentlichen entsprechen. Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Konzessionsverleihung
§ 7. (1) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen.
(2) Im Verfahren sind zu hören:
1. die Wirtschaftskammer Wien, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie zur Frage, ob die Fiakerkutschen dem
überkommenen Traditionsbild im Sinne des § 13 entsprechen;
2. die Landespolizeidirektion Wien;
3. die Bezirksvorsteher der betroffenen Bezirke.
(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.
(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.
(3) Die Wirtschaftskammer Wien hat für die von der Behörde zugewiesenen Fahrzeugnummern Nummerntafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Auf der Nummerntafel muss die Stampiglie der Wirtschaftskammer Wien angebracht sein. Die Nummerntafel muss mit der Pferdekutsche fest verbunden sein.
(4) Nach Erlöschen der Konzession (§ 10) sind die Nummerntafeln unverzüglich bei der Wirtschaftskammer Wien abzuliefern.
(5) Kommt der Konzessionsinhaber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so sind die Nummerntafeln abzunehmen.
Geschäftsführer
§ 8. Ist der Konzessionswerber nicht eine eigenberechtigte natürliche Person, muss ein Geschäftsführer bestellt sein, der die im § 5 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Konzessionswerber keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind. Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt wird und auch in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muss vom Magistrat durch die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.
Konzessionsausübung
§ 9. (1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5 Abs. 1) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.
(4) Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit,
Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten
Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch
für die Zwecke des Tourismus.
2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten
mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine
bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa
Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe
einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch auf Grund einer
Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung dieser Verordnungen
ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete
Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das
Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung
der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die
Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber
Bedacht zu nehmen.
3. Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter
Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen,
insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen
Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere
Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;
4. die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften
der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung,
Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes.
5. die in Z 3 angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder
auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach
Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur
Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren
Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu
enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen.
Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer
Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.
Erlöschen der Konzession
§ 10. (1) Die Konzession erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Konzessionsinhabers oder durch Zurücknahme.
(2) Der Tod des Konzessionsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Konzession, wenn das Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 durch erbberechtigte Hinterbliebene weitergeführt wird.
(3) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber
1. die Voraussetzungen nach § 5 verloren hat oder
2. die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei
Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines
Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als
sechs Monate unterbrochen hat oder
3. wiederholt nicht geeignete Personen im Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass nicht geeignete
Personen im Fahrdienst tätig werden, oder
4. wiederholt nicht gut genährte Pferde oder Pferde, die erkennbare
Verletzungen oder Abweichungen vom physiologischen Gesundheitszustand aufweisen,
im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst verwendet oder zulässt, dass
solche Pferde zum Einsatz gelangen oder
5. wiederholt Tierhaltebestimmungen betreffend Pferde nicht einhält
oder
6. wiederholt nicht verkehrs- und betriebssichere Pferdekutschen im Fiaker-
und Pferdemietwagen-Fahrdienst, insbesondere unter Außerachtlassung der
§§ 72 und 73 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 134/ 1999, verwendet oder
7. der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt
nicht entsprochen hat oder
8. wiederholt seine Konzession durch einen nicht genehmigten
Geschäftsführer oder Pächter ausüben lässt
oder
9. wiederholt eine Auffahrordnung (§ 9 Abs. 4 Z 2) nicht einhält
oder
10. wiederholt schwerwiegende Verstöße gegen dieses Gesetz oder
eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung begangen hat. Als
schwerwiegend sind Verstöße zu werten, die eine Gefahr für
Menschen oder Tiere darstellen (insbesondere die Nichteinhaltung von
Tierschutzbestimmungen, Verwendung von Kutschen ohne funktionierende
Bremsvorrichtung oder ohne entsprechende Beleuchtung) oder eine geordnete
Betriebsausübung unmöglich machen (insbesondere die Nichteinhaltung
der Auffahrordnung).
Überprüfungen
§ 11. (1) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt - auch ohne vorhergehende Ankündigung - die zum Unternehmen gehörenden Stallungen und sonstigen Räumlichkeiten während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer ist spätestens beim Betreten der Stallung oder sonstigen Räumlichkeit zu verständigen. Die Stallungen sind von der Behörde mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Bei einer vorhergehenden Ankündigung der Überprüfung sind alle zum Unternehmen gehörigen Kutschen und Pferde den Vollzugsorganen vorzuführen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer den Organen der im Abs. 1 genannten Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Stallungen und der sonstigen zum Unternehmen gehörenden Räumlichkeiten zu ermöglichen. Weiters hat er der im Abs. 1 genannten Behörde die notwendigen Auskünfte zu geben sowie notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen vorzulegen und die bei Untersuchungen der Zugpferde zumutbare Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörde haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(4) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzelner Pferdekutschen, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist eine Stellungnahme eines Wagners (Kutschenbauers) beizubringen. Die Kosten einer solchen Stellungnahme hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.
(5) Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes einzelner Zugpferde, ist der Konzessionsinhaber oder Pächter aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes beizubringen. Die Kosten eines solchen Gutachtens hat der Konzessionsinhaber oder Pächter zu tragen.
(6) Verfügt die Behörde über Organe mit entsprechenden Fachkenntnissen, können von dieser jederzeit die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit geprüft werden. Der Konzessionsinhaber, der Pächter oder deren Geschäftsführer hat die Überprüfung der Pferdekutschen durch solche Organe zu ermöglichen.
Besondere Pflichten des Konzessionsinhabers
§ 12. (1) Der Konzessionsinhaber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelenkt hat und welche Zugpferde jeweils eingespannt waren (Fahrtenbuch).
(2) Die Behörde kann Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines nach der Fahrzeugnummer bestimmten Fahrzeuges war. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Konzessionsinhaber zu erteilen.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde stets unter Beachtung der Vorschriften über den Tierschutz art-, rasse- und altersgerecht zu behandeln. Er hat die Aufzeichnungen über den Einsatz der Zugpferde (Fahrtenbuch) der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Vom Konzessionsinhaber sind im Fahrtenbuch die Angaben über die eingesetzten Pferde, deren Chipnummern, die Fahrzeugidentifizierungsnummern, der Name des Kutschers und der Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Stall zu vermerken. Vom Kutscher sind während des Fahrdienstes im Fahrtenbuch die Fütterungszeiten und die damit verbundenen Ruhezeiten, die Stehzeiten auf dem Standplatz und der Zeitpunkt der Ankunft im Stall zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den Überwachungsorganen vom Kutscher auf Verlangen vorzuweisen.
(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen.
(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden. Der Konzessionsinhaber hat jedes Ausscheiden einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe einer Kutsche an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer darf auch bei einer Weitergabe nicht verändert oder ausgetauscht werden.
(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde entsprechend den technischen Möglichkeiten der Auffangvorrichtung verhindert werden.
(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.
(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.
(8) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Auffangfunktion ohne Unterbrechung und unabhängig von der Betätigung des Kutschers gewährleistet ist, dies auch im Hinblick auf den Abstand zum Zugpferd. Das Fassungsvermögen muss so ausgelegt sein, dass sämtliche feste Ausscheidungen während der Fahrt aufgefangen werden können. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren. Eine Kopie des nach Abs. 5 erforderlichen Gutachtens hinsichtlich der verwendeten Kotauffangvorrichtung inklusive einer bildlichen Darstellung im Echtbetrieb ist stets im Fahrdienst mitzuführen und den Überwachungsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für
Fiakerunternehmen
Traditionsbild der Fiakerkutsche
Traditionsbild der Fiakerkutsche
§ 13. (1) Im Fiaker-Fahrdienst dürfen nur solche Fahrzeuge
verwendet werden, die dem überkommenen Traditionsbild der Fiakerkutsche
entsprechen. Dem überkommenen Traditionsbild entsprechen die Fahrzeugtypen
des Glaslandauers, des Lederlandauers, des Vis-a-vis-Wagens, der
Victoria-Kutsche und des Coupés. Werbung im Fiakerfahrdienst ist
unzulässig.
(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.
(2) Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung der Fahrzeugtypen insbesondere hinsichtlich Farben, Lackierung und Tapezierung durch Verordnung festlegen.
IV. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. unbefugt Personen gegen Entgelt mittels Pferdekutschen
befördert;
2. seine Konzession durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer
oder Pächter ausüben lässt;
3. die im § 12 auferlegten Pflichten verletzt;
4. in anderer als der in Z 1, 2 und 3 bezeichneten Weise gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen verstößt;
5. den in gemäß § 17 Abs. 1 als Gesetze in Geltung
stehenden Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,-- Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
(4) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe von 140,-- Euro bis zu 3 500,-- Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 auch ein tierschutzrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
(4) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer oder Pächter zu verhängen.
Behörden
§ 15. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderen Behörden ein Aufgabenbereich zugewiesen ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die folgenden, in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
a) die Verleihung oder Zurücknahme von Konzessionen,
b) die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen
Geschäftsführer oder Pächter sowie deren Zurücknahme.
(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
(3) Der Landespolizeidirektion Wien obliegt:
1. die Abgabe von Äußerungen (§ 7 Abs. 2);
2. die Überwachung der Einhaltung der Betriebs- und
Beförderungsbedingungen, soweit sie sich auf Verbote oder eine bestimmte
Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an
bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder eine Platzkartenregelung sowie
auf die Fahrgastaufnahme und die Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens
verwendeten Fahrzeuge beziehen;
3. bei Übertretungen der Betriebs- und Beförderungsbedingungen (Z
2),
a) die Erstattung von Anzeigen;
b) die Festnahme gemäß § 35 VStG;
c) das Absehen von einer Festnahme unter Festsetzung einer vorläufigen
Sicherheit gemäß § 37a VStG;
4. Abnahme von Nummerntafeln (§ 7 Abs. 5).
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
1. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung
für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für
Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 1994), LGBl. für Wien
Nr. 36/ 1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/1999,
2. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der
Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder
Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung),
LGBl. für Wien Nr. 35/1994,
3. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst
tätigen Personen (Fiaker- und
Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr.
35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999,
4. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung der
Höchsttarife für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Fiaker- und
Pferdemietwagentarif 1994), LGBl. für Wien Nr. 37/1994, in der Fassung
LGBl. für Wien Nr. 2/1996.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Die auf Grund des § 17b Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 12/2012 vom 17.2.2012
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, 4 und 5 treten vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(4) Im § 9 Abs. 5 tritt ab 1. November 2001 an die Stelle der Zahl 142 die Zahl 120.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17, und
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das
Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S.
12.
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