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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.04.1970
LGBl
27.11.1978
LGBl
26.06.1990
LGBl
27.11.1990
LGBl
29.06.1992
LGBl
09.03.1994
LGBl
20.02.2001
LGBl
01.12.2009
LGBl
22.10.2010
LGBl
05.04.2012
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1

Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

§ 2

(1) Ein Dienstverhältnis besteht dann in Wien, wenn der Beschäftigungsort des Dienstnehmers in Wien liegt.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Dienstnehmers als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
(3) Als feste Arbeitsstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer (Mitunternehmer) oder seinem ständigen Vertreter (zum Beispiel einem Prokuristen) zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen;
Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
(4) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Dienstgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Dienstgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

§ 3

Von der Abgabe sind befreit:
a) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds;
b) Dienstverhältnisse, bei denen der Dienstnehmer das 55. Lebensjahr überschritten hat;
c) Dienstverhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1986 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/1993, des § 6 Z 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/1999 und des § 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999;
d) Lehrverhältnisse im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/ 69, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1998;
e) Dienstverhältnisse, bei denen die vom Dienstnehmer zu leistende Arbeitszeit wöchentlich das Ausmaß von zehn Stunden nicht übersteigt;
f) Dienstverhältnisse mit Hausbesorgern;
g) Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht. Ebenso Dienstverhältnisse während der Zeit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
h) Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der Dienstnehmer den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leistet.

§ 4

Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber (physische oder juristische Person), der mindestens einen Dienstnehmer im Sinne des § 1 beschäftigt.

§ 5

Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.

§ 6

(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
(2) Der Abgabepflichtige hat jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. In diesen Erklärungen sind auch jene Dienstverhältnisse anzugeben, für die zufolge der Bestimmungen des § 3 eine Abgabe nicht zu entrichten ist.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit Abgabepflichtigen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.

§ 6a.

(1) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

§ 7

(1) Über Antrag ist Abgabepflichtigen die bereits geleistete Abgabe rückzuerstatten, wenn die Summe der von ihnen aus Dienstverhältnissen zu leistenden Entgelte im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich 218,02 Euro nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen im gleichen Zeitraum (Kalenderjahr) 2 180,19 Euro nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten oder dem eingetragenen Partner um 20 v. H. und für jede Person, für die der Abgabepflichtige kraft Gesetzes zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet ist, um je weitere 10 v. H.
(2) Der Antrag auf Rückerstattung ist bis zum Ablauf des Jahres einzubringen, das dem Kalenderjahr, für das die Rückerstattung begehrt wird, folgt.

§ 8

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Übertretungen des § 6 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

§ 9

Der Ertrag der Abgabe fließt der Stadt Wien zu und ist zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.

§ 10

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 11

(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich seiner §§ 1 bis 7, 9 und 10 mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) § 8 tritt mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Das Gesetz vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969 über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 32, wird mit dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 aufgehoben.
(4) Die vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten sind abweichend von den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat zu erklären.
(5) Die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes entstandenen und bereits gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und vom 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, ordnungsgemäß erklärten Abgabenschuldigkeiten gelten als im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes ordnungsgemäß erklärt.
(6) Abgabepflichtige, die bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes die ab 1. Jänner 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 und 12. September 1969, LGBl. für Wien Nr. 32, nicht ordnungsgemäß erklärt haben, müssen bis zum 10. Februar 1971 beim Magistrat eine Erklärung für die in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 31. Dezember 1970 entstandenen Abgabenschuldigkeiten einreichen. In diese Erklärung sind jene Zeiträume nicht aufzunehmen, für die gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/62, die Abgabe mit Bescheid festgesetzt wurde.
(7) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes erlassenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, sind sie ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts wegen oder über Antrag durch Abgabenbescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

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