ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz - W-KKG)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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22.12.2003
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LGBl
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02.04.2009
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LGBl
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2009/22
1
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31.01.2013
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LGBl
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22.08.2013
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Vorsorgemaßnahmen
§ 3 Schutzplan und sonstige Vorkehrungen
§ 4 Einsatzpläne für Krankenanstalten
§ 5 Alarmplan
§ 6 Alarmsystem
§ 7 Betreuung und Information
§ 8 Persönliche Vorsorgemaßnahmen (Selbstschutz)
§ 4 Einsatzpläne für Krankenanstalten
§ 5 Alarmplan
§ 6 Alarmsystem
§ 7 Betreuung und Information
§ 8 Persönliche Vorsorgemaßnahmen (Selbstschutz)
3. Abschnitt
Notfallpläne
§ 9 Externe Notfallpläne
§ 10 Interne Notfallpläne
§ 10 Interne Notfallpläne
4. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
§ 11 Schutzmaßnahmen
§ 12 Krisenmanagement
§ 13 Mitwirkung der Bezirke
§ 14 Einsatzleitung vor Ort
§ 15 Kennzeichnung von Personen
§ 12 Krisenmanagement
§ 13 Mitwirkung der Bezirke
§ 14 Einsatzleitung vor Ort
§ 15 Kennzeichnung von Personen
5. Abschnitt
Mitwirkungspflichten
§ 16 Auskunfts- und Hilfepflicht
§ 17 Freihalten des Einsatzbereiches
§ 18 Benützung fremden Grundes
§ 19 Inanspruchnahme von Hilfsmitteln
§ 20 Inanspruchnahme von Unterkünften
§ 17 Freihalten des Einsatzbereiches
§ 18 Benützung fremden Grundes
§ 19 Inanspruchnahme von Hilfsmitteln
§ 20 Inanspruchnahme von Unterkünften
6. Abschnitt
Kostentragung, Entschädigung und Schadenersatz
§ 21 Kostentragung
§ 22 Entschädigung
§ 23 Schadenersatz
§ 22 Entschädigung
§ 23 Schadenersatz
7. Abschnitt
Verwendung von Daten
§ 24 Verwendung von Daten
8. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25 Strafbestimmungen
§ 26 Behörde
§ 27 Wirkungsbereich
§ 28 In-Kraft-Treten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26 Behörde
§ 27 Wirkungsbereich
§ 28 In-Kraft-Treten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 31 Sprachliche Gleichbehandlung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt für das Land Wien die
zur koordinierten Bewältigung von Katastrophen,
Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen erforderlichen
Maßnahmen.
(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes vorzubereitenden bzw. durchzuführenden Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes vorzubereitenden bzw. durchzuführenden Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in ungewöhnlichem Ausmaß Personen- oder Sachschäden zu bewirken und das mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann.
(2) Als Großschadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in ungewöhnlichem Ausmaß Personen- oder Sachschäden zu bewirken und das mit örtlichen Einsatzkräften bewältigt werden kann.
(3) Als komplexes Schadensereignis im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis zu verstehen, das – ungeachtet seines Ausmaßes – zu seiner Bewältigung einer erhöhten Koordination der Einsatzkräfte bedarf.
(4) Als Einsatzbereich gelten Gebiete, die von einem Ereignis nach Abs. 1 bis 3 bedroht bzw. betroffen sind, von denen die unmittelbare Abwehr und Bekämpfung dieses Ereignisses ausgeht oder auf die sich Einsatzmaßnahmen erstrecken. Einsatzbereiche sind auch Gebiete, die für Einsatzübungen herangezogen werden.
2. Abschnitt
Vorsorgemaßnahmen
Schutzplan und sonstige Vorkehrungen
§ 3. (1) Die Gemeinde hat zur Verhütung von
Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zur
Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse einen Schutzplan
zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:
a) eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten
einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen
topographischen und technischen Merkmale;
b) die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders
gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden
Gefahren;
c) eine Aufzählung der Einrichtungen, die für die Abwehr und
Bekämpfung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3
zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebieten
freiwillig tätig werdenden Organisationen;
d) eine Zusammenstellung der anordnungsbefugten und der ausführenden
Stellen samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Schutzplan die für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel in stets einsatzbereitem Zustand zur Verfügung stehen und laufend ergänzt werden.
(3) Die Gemeinde hat für die Heranziehung und Auswahl der in den Schutzplan aufzunehmenden Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) sowie für die Zuteilung von Aufgaben an diese zu sorgen.
(4) Die in den Schutzplan aufgenommenen Einrichtungen können fallweise zu Einsatzübungen herangezogen werden. Die Entschädigung, Kostentragung und der Schadenersatz für Einsatzübungen richtet sich nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Schutzplan die für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel in stets einsatzbereitem Zustand zur Verfügung stehen und laufend ergänzt werden.
(3) Die Gemeinde hat für die Heranziehung und Auswahl der in den Schutzplan aufzunehmenden Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) sowie für die Zuteilung von Aufgaben an diese zu sorgen.
(4) Die in den Schutzplan aufgenommenen Einrichtungen können fallweise zu Einsatzübungen herangezogen werden. Die Entschädigung, Kostentragung und der Schadenersatz für Einsatzübungen richtet sich nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes.
Einsatzpläne für Krankenanstalten
§ 4. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben
organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und
Behandlungskapazitäten für den Fall eines Ereignisses gemäß
§ 2 Abs. 1 und 2 vorzusehen und entsprechende Einsatzpläne
zu erstellen.
Alarmplan
§ 5. (1) Die Gemeinde hat einen Alarmplan zu erstellen, um
bei unmittelbar drohenden Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1
bis 3 möglichst alle Personen, die sich im Stadtgebiet beziehungsweise in
gefährdeten Teilbereichen aufhalten, deutlich wahrnehmbar zu warnen oder
bei Eintritt des Ereignisses zu alarmieren.
(2) Die Gemeinde hat ferner sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Verhütung und Abwehr eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zu dessen Bekämpfung notwendigen Informationen raschest veröffentlicht werden.
(2) Die Gemeinde hat ferner sicherzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Verhütung und Abwehr eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zu dessen Bekämpfung notwendigen Informationen raschest veröffentlicht werden.
Alarmsystem
§ 6. (1) Die Landesregierung kann akustische Signale
für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenen-probe sowie Alarmierung von
Einsatzkräften mit Verordnung bestimmen. Besteht diesbezüglich eine
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, sind die in dieser
Vereinbarung festgelegten Signale zu verwenden. Eine Nachahmung und unbefugte
Verwendung dieser Signale ist verboten.
(2) Die Ausführung des im Alarmplan vorgesehenen öffentlichen Alarmsystems der Gemeinde, die Anbringung, die Wartung, die Instandhaltung und der Betrieb der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen sind – soweit die Gemeinde nicht selbst über geeignete Gebäude oder Liegenschaften verfügt – von den betroffenen Haus- und Liegenschaftseigentümern gegen eine angemessene Entschädigung für den daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteil zu dulden.
(3) Erforderlichenfalls ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzuerlegen. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
(4) Das Alarmsystem ist einer periodischen Funktionsprobe zu unterziehen (Probealarm).
(2) Die Ausführung des im Alarmplan vorgesehenen öffentlichen Alarmsystems der Gemeinde, die Anbringung, die Wartung, die Instandhaltung und der Betrieb der dazu erforderlichen technischen Einrichtungen sind – soweit die Gemeinde nicht selbst über geeignete Gebäude oder Liegenschaften verfügt – von den betroffenen Haus- und Liegenschaftseigentümern gegen eine angemessene Entschädigung für den daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteil zu dulden.
(3) Erforderlichenfalls ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzuerlegen. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene Entschädigung festzusetzen.
(4) Das Alarmsystem ist einer periodischen Funktionsprobe zu unterziehen (Probealarm).
Betreuung und Information
§ 7. Die Gemeinde hat für die psychosoziale
Akutbetreuung von Betroffenen eines Ereignisses gemäß § 2
Abs. 1 bis 3 und die Information von deren Angehörigen sowie der
Öffentlichkeit in geeigneter Form zu sorgen.
Persönliche Vorsorgemaßnahmen
(Selbstschutz)
§ 8. (1) Die Gemeinde hat für die präventive
Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der
Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von
jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor
Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.
(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz, bedienen.
(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz, bedienen.
3. Abschnitt
Notfallpläne
Externe Notfallpläne
§ 9. (1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich
des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen
Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10
vom 14. Jänner 1997, fallen, hat die Behörde in Ergänzung
des Schutzplanes gemäß § 3 Abs. 1 externe
Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu
erstellen.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zu bemessen.
(4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel,
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hat die Frist gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zu bemessen.
(4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel,
a) Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, um
die Folgen möglichst gering zu halten und Schäden für Mensch,
Umwelt und Sachen zu begrenzen,
b) Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer
Unfälle durchzuführen,
c) notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an
Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben
und
d) Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Umwelt nach einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen
einzuleiten.
Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 96/82/EG geforderten Informationen zu enthalten.
(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet hinzuweisen.
(6) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt. Hält die Behörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 5 vorzugehen.
(7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen.
§ 9a. (1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne der §§ 119a bis 119c des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, hat die Behörde externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen als Teil des Genehmigungsantrags oder innerhalb der von dieser gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.
(4) Mit den externen Notfallplänen werden Ziele der Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall verfolgt und findet § 9 Abs. 4 lit. a bis c und letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall der Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
(6) Externe Notfallpläne sind in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 und 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen, zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Sie haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 96/82/EG geforderten Informationen zu enthalten.
(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet hinzuweisen.
(6) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt. Hält die Behörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist nach Abs. 5 vorzugehen.
(7) Die Behörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG enthaltenen Informationen entscheiden, dass die Erstellung eines externen Notfallplans nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen.
§ 9a. (1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne der §§ 119a bis 119c des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, hat die Behörde externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist der Betreiber des betroffenen Betriebes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen.
(3) Der Betreiber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen als Teil des Genehmigungsantrags oder innerhalb der von dieser gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen.
(4) Mit den externen Notfallplänen werden Ziele der Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall verfolgt und findet § 9 Abs. 4 lit. a bis c und letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall der Behörde unverzüglich alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Folgen des Unfalls für die menschliche Gesundheit zu minimieren und das Ausmaß der tatsächlichen oder potenziellen Umweltschäden zu bewerten und auf ein Minimum zu begrenzen.
(6) Externe Notfallpläne sind in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 und 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen, zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Interne Notfallpläne
§ 10. (1) Die Behörde hat, sofern keine
Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von
Betrieben, die unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG fallen, nach
Maßgabe des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG die Erstellung
interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls
die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 96/82/EG geforderten
Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der
Betreiber die Beschäftigten des Betriebes zu beteiligen.
(2) Die Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen.
(3) Die Betreiber von Betrieben haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
(2) Die Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen.
(3) Die Betreiber von Betrieben haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
4. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Schutzmaßnahmen
§ 11. Die Gemeinde hat zur Abwehr unmittelbar drohender
und zur Bekämpfung bereits eingetretener Ereignisse gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 die im Schutzplan vorgesehenen Maßnahmen
zu treffen, soweit nicht besondere Umstände ein Abweichen
erfordern.
Erforderlichenfalls sind die zur Verhütung und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse notwendigen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen und vollstrecken zu lassen.
Erforderlichenfalls sind die zur Verhütung und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse notwendigen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen und vollstrecken zu lassen.
Krisenmanagement
§ 12. (1) Die Gemeinde hat organisatorische Vorkehrungen
zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes
Krisenmanagement einrichten zu können.
(2) Die Leitung sowie die Entscheidung über die Einberufung und Zusammensetzung des Krisenmanagements obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die Leitung sowie die Entscheidung über die Einberufung und Zusammensetzung des Krisenmanagements obliegt dem Bürgermeister.
Mitwirkung der Bezirke
§ 13. (1) Der Bürgermeister hat als Leiter des
Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 betroffenen Bezirke zu seiner Beratung und zu
sonstiger Mitwirkung heranzuziehen.
(2) Ein vom Bürgermeister herangezogener Bezirksvorsteher kann zu seiner Beratung eine aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung zusammengesetzte Bezirkskommission beiziehen.
(2) Ein vom Bürgermeister herangezogener Bezirksvorsteher kann zu seiner Beratung eine aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung zusammengesetzte Bezirkskommission beiziehen.
Einsatzleitung vor Ort
§ 14. Die Einsatzleitung vor Ort obliegt dem Einsatzleiter
im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In
medizinischer Hinsicht obliegt die Einsatzleitung vor Ort dem leitenden Notarzt
des städtischen Rettungsdienstes.
Kennzeichnung von Personen
§ 15. Die von der Einsatzleitung im Einsatzbereich zur
Hilfeleistung herangezogenen Personen sind, sofern sie nicht auf Grund anderer
äußerer Merkmale (Uniform, Schutzkleidung u. dgl.) für jedermann
als solche erkennbar sind, durch einen von der Gemeinde ausgestellten, sichtbar
zu tragenden Ausweis kenntlich zu machen.
5. Abschnitt
Mitwirkungspflichten
Auskunfts- und Hilfepflicht
§ 16. (1) Personen, die Kenntnisse über ein Ereignis
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 haben, sind verpflichtet, auf
Verlangen der Behörde über alle für den Einsatz
maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(2) Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Einsetzen von behördlichen Maßnahmen jedermann zum eigenen Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen vor Personen- und Sachschäden die mit eigenen Mitteln möglichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Einsetzen von behördlichen Maßnahmen jedermann zum eigenen Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen vor Personen- und Sachschäden die mit eigenen Mitteln möglichen Maßnahmen zu treffen.
Freihalten des Einsatzbereiches
§ 17. Im Einsatzbereich dürfen sich nur Personen
aufhalten, deren Anwesenheit für einen Einsatz gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 erforderlich ist oder aus Gründen des
Selbstschutzes gestattet wird. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die
Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Der Einsatzbereich samt
Zu- und Abfahrten ist von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen
freizumachen und freizuhalten. Inhaber solcher Gegenstände haben deren
Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden.
Benützung fremden Grundes
§ 18. Jeder Eigentümer, Bestandnehmer und sonstige
Nutzungsberechtigte von Baulichkeiten und Liegenschaften, die im Einsatzbereich
liegen, hat den Einsatzkräften das Betreten der Baulichkeit oder der
Liegenschaft zu ermöglichen. Die mit Einsatzmaßnahmen verbundenen
Eingriffe sind zu dulden. Der nachweisbare Schaden ist gemäß
§ 22 zu ersetzen.
Inanspruchnahme von Hilfsmitteln
§ 19. (1) Zur Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 benötigte fremde
Hilfsmittel sowie das zu deren Bedienung erforderliche Personal können von
der Behörde in Anspruch genommen werden. Diese Anordnungen dürfen nur
im notwendigen Umfang und auf die erforderliche Dauer getroffen werden, wobei
auf die Zumutbarkeit für den Verpflichteten Rücksicht zu nehmen
ist.
(2) Über die Anforderung und Erbringung der Dienst- oder Sachleistungen nach Abs. 1 ist dem Leistungspflichtigen eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Geltendmachung der Entschädigung gemäß § 22 vorzuweisen ist.
(2) Über die Anforderung und Erbringung der Dienst- oder Sachleistungen nach Abs. 1 ist dem Leistungspflichtigen eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Geltendmachung der Entschädigung gemäß § 22 vorzuweisen ist.
Inanspruchnahme von Unterkünften
§ 20. (1) Die Behörde kann, wenn im Zuge oder als
unmittelbare Folge eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1
bis 3 Betroffene nicht anders untergebracht und versorgt werden können,
geeignete Baulichkeiten und Liegenschaften samt Einrichtungen bzw. Teile hievon
zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung im unbedingt notwendigen
Umfang mit Bescheid in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die
vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Einsatzkräfte, wenn im
Einsatzbereich oder in dessen unmittelbarer Nähe keine geeigneten
Liegenschaften oder passenden Einrichtungen der Gemeinde zur Verfügung
stehen. Durch die Inanspruchnahme darf die Nutzung nur in einem zumutbaren
Ausmaß beschränkt werden.
(2) Für den Fall, dass der Eigentümer einer Baulichkeit oder Liegenschaft nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, kann die Zustellung des Bescheides mit Anschlag an der Amtstafel bewirkt werden. Dieser ist sechs Wochen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist eine Ausfertigung des Bescheides im Bereich der Baulichkeit oder Liegenschaft zur Information anzubringen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten und Liegenschaften ohne vorausgegangenes Verfahren und im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.
(4) Die Inanspruchnahme nach Abs. 3 erlischt spätestens mit der Beendigung der Einsatzmaßnahmen, jene nach Abs. 1 spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen.
(2) Für den Fall, dass der Eigentümer einer Baulichkeit oder Liegenschaft nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, kann die Zustellung des Bescheides mit Anschlag an der Amtstafel bewirkt werden. Dieser ist sechs Wochen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist eine Ausfertigung des Bescheides im Bereich der Baulichkeit oder Liegenschaft zur Information anzubringen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten und Liegenschaften ohne vorausgegangenes Verfahren und im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.
(4) Die Inanspruchnahme nach Abs. 3 erlischt spätestens mit der Beendigung der Einsatzmaßnahmen, jene nach Abs. 1 spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen.
6. Abschnitt
Kostentragung, Entschädigung und Schadenersatz
Kostentragung
§ 21. (1) Die Kosten für Einsätze
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 trägt die Gemeinde, soweit
in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und nicht Einrichtungen oder
Organisationen auf Grund einer freiwilligen Zusage oder einer Vereinbarung mit
der Gemeinde bzw. auf bundesgesetzlicher Grundlage Leistungen erbringen.
(2) Wer mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz zur Folge hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die Einsatzkosten und die beim Einsatz entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Wer mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz zur Folge hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die Einsatzkosten und die beim Einsatz entstandenen Schäden zu ersetzen.
Entschädigung
§ 22. (1) Für die durch Maßnahmen
gemäß § 18 verursachten Schäden und für die auf
Anordnung gemäß §§ 19 und 20 erbrachten Sach- und
Dienstleistungen gebührt eine angemessene Entschädigung.
Ansprüche gemäß § 18 bestehen jedoch insoweit nicht,
als die Maßnahme dem Betroffenen selbst oder seinen Angehörigen zum
unmittelbaren Schutz vor Personen- oder Sachschäden diente.
(2) Sofern über die Entschädigung binnen sechs Monaten ab Anmeldung einer Forderung keine Vereinbarung mit der Gemeinde erzielt wird, können solche Ansprüche beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
(2) Sofern über die Entschädigung binnen sechs Monaten ab Anmeldung einer Forderung keine Vereinbarung mit der Gemeinde erzielt wird, können solche Ansprüche beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Schadenersatz
§ 23. (1) Erleidet jemand als Helfer im Zuge eines
Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 in Erfüllung
seiner Obliegenheiten nach diesem Gesetz gesundheitliche Schäden, so hat
die Gemeinde für die Heilungskosten bzw. eine angemessene, den
Grundsätzen der Sozialhilfe entsprechende Invaliditätsrente
aufzukommen, soweit diese Leistungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt sind. Führt der
Einsatz eines Helfers zu dessen Tod, sind die Bestattungskosten von der Gemeinde
zu tragen. Unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen ist die entfallene
Unterhaltsleistung, soweit sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
oder privatrechtlicher Vereinbarungen gedeckt ist, zu ersetzen.
(2) Ansprüche auf Schadenersatz nach Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt bei sonstigem Verlust bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Berechtigte nicht in der Lage war, seine Forderung fristgerecht anzumelden.
(2) Ansprüche auf Schadenersatz nach Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt bei sonstigem Verlust bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Berechtigte nicht in der Lage war, seine Forderung fristgerecht anzumelden.
7. Abschnitt
Verwendung von Daten
Verwendung von Daten
§ 24. (1) Für Einsätze gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die
Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3
aufgezählten Datenarten alle sonstigen zur Abwehr und Bekämpfung der
Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Dies sind Angaben
über
a) Betroffene und deren Angehörige zum Zweck der medizinischen
Versorgung und sonstigen Betreuung, einschließlich Erreichbarkeit,
Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß § 1
Abs. 5 Meldegesetz 1991 sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch
wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren,
b) die zur Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses in Anspruch
genommenen Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung
erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen
Unterkünfte,
c) zerstörte, beschädigte, in ihrer Nutzung beeinträchtigte
oder gefährdete Sachen einschließlich deren Eigentümer, Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte,
d) freiwillige Helfer, Spenden und Sachleistungen.
(2) Zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an
(2) Zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an
a) Personen, die glaubhaft machen, seine Angehörigen zu sein
b) Hilfs- und Einsatzorganisationen
c) die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates
d) die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates
vermutet.
(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.
(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.
(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.
(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.
(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.
(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30 Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.
8. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung
bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;
2. entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten
Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;
3. entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10
Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt;
4. entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht
mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes
überprüft;
5. entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte
interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert
übermittelt;
6. entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis
verwendet;
7. entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die
verlangten Auskünfte erteilt;
8. entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält
oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder
freihält;
9. entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner
Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den
Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet;
10. entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß
§ 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche
Personal nicht zur Verfügung stellt;
11. entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit
Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur
Verfügung stellt;
12. mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder
vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der
einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 mit Geldstrafen bis
10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 mit Geldstrafen bis
10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.
Behörde
§ 26. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien.
Wirkungsbereich
§ 27. Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz
zukommenden Aufgaben mit Ausnahme des 3. Abschnittes im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen. Ferner sind Verwaltungsstrafverfahren,
Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Maßnahmen, die unmittelbar
über die Gemeindegrenze hinauswirken, von der Besorgung im eigenen
Wirkungsbereich ausgenommen.
In-Kraft-Treten
§ 28. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wiener Katastrophenhilfegesetz,
LGBl. für Wien Nr. 8/1978 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für
Wien Nr. 83/2001, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Der gemäß § 3 des Wiener
Katastrophenhilfegesetzes bestehende Katastrophenschutzplan gilt bis zur
Erstellung eines Schutzplanes gemäß § 3 dieses Gesetzes
weiter.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Einsatzpläne gemäß § 4 dieses Gesetzes bis zum Ablauf des auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen.
(3) Die nach dem Wiener Katastrophenhilfegesetz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Einsatzpläne gemäß § 4 dieses Gesetzes bis zum Ablauf des auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen.
(3) Die nach dem Wiener Katastrophenhilfegesetz im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 30. Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der
Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom
9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
mit gefährlichen Stoffen sowie der Richtlinie 2006/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und
zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils zutreffende geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
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