Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201346. Stück
46. Gesetz: Wiener Stadtverfassung, Bauordnung für Wien, Wiener Jagdgesetz und Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht; Änderungen

46.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung, die Bauordnung für Wien, das Wiener Jagdgesetz und das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I

Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBI. Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 11 entfällt. § 8 Abs. 1 Z 12 erhält die Bezeichnung Z 11.

2. Die Überschrift der 4. Abteilung des 2. Abschnitts lautet:
„Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten“

3. § 38 lautet:
„Vertretung der amtsführenden Stadträte
§ 38. (1) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister auf Vorschlag des zu vertretenden amtsführenden Stadtrates einen anderen amtsführenden Stadtrat mit der Vertretung zu betrauen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, sofern in dieser Zeit keine Sitzungen von Landtag, Landesregierung, Gemeinderat und Stadtsenat stattfinden, nicht als Verhinderung.
(2) Erstattet ein amtsführender Stadtrat keinen Vertretungsvorschlag gemäß Abs. 1, hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit der Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen. Dieses Mitglied hat der gleichen wahlwerbenden Partei anzugehören wie der zu vertretende amtsführende Stadtrat.
(3) Scheidet ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt, so findet Abs. 2 Anwendung; die Neuwahl (§§ 34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.“

4. Die §§ 48a, 48b Abs. 1 bis 5 und 48c sowie die §§ 99 und 111 samt Überschriften entfallen.

5. (Verfassungsbestimmung) § 48b Abs. 6 entfällt.

6. § 75 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Ein Instanzenzug findet nicht statt.“

7. § 76 Z 9 lautet:
„9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;“

8. § 78 lautet:
„Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
§ 78. Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern, den Ausschüssen der Bezirksvertretungen und vom Magistrat ausgeübt.“

9. Die Überschrift der 4. Abteilung des 3. Abschnittes lautet:
„Vom Wirkungsbereich des Stadtsenates“

10. § 97 lit. e lautet:
„e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;“

11. (Verfassungsbestimmung) § 138 lautet:
„Landesgesetzblatt; Kundmachung im RIS; Bekanntmachungen
§ 138. (1) Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.
(2) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.
(3) Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format aufweisen, das eine Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Sie dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Von jedem Dokument sind drei Sicherungskopien und drei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Diese sind an verschiedenen Orten zu speichern bzw. abzulegen. Eine Kopie und ein Ausdruck sind im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(5) Das Landesgesetzblatt und die konsolidierte Fassung der Wiener Rechtsvorschriften können zusätzlich an anderer Stelle im Internet zur Information bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.“

12. (Verfassungsbestimmungen) Nach § 138 werden folgende §§ 138a und 138b eingefügt:
„Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Abweichungen
§ 138a. (1) Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung
1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
3. der Verordnungen der Landesregierung,
4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,
6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),
9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
10. der Geschäftsordnung des Landtages,
11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.
(2) Alle Verlautbarungen haben unter fortlaufenden, mit Ende des Jahres abzuschließenden Zahlen zu erfolgen. Sie gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
(3) Abweichungen vom Original in Verlautbarungen und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) werden durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt berichtigt. Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der Verlautbarung geändert werden würde.
(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft.
(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind unentgeltlich zugänglich zu machen. Soweit für die Ausdrucke des Landesgesetzblattes Kosten verrechnet werden, ist der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen.
Kundmachungen in anderer geeigneter Weise
§ 138b. (1) Enthalten die Verlautbarungen nach § 138a Abs. 1 Z 3 bis 6 Teile, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, kann an die Stelle der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Kundmachung dieser Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit treten. Die Auflage ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Ein Exemplar ist im Wiener Stadt- und Landesarchiv zu archivieren.
(2) In Verlautbarungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 3 bis 5 ist die Kundmachung durch öffentliche Auflage, sofern sie erfolgen soll, ausdrücklich anzuordnen. Bei Verordnungen gemäß § 138a Abs. 1 Z 4 und 5 ist dies nur zulässig, sofern durch Bundesrecht nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Bereitstellung oder Bereithaltung der Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich, hat ihre Kundmachung in Papierform zu erfolgen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

Artikel II

Die Bauordnung für Wien, LGBI. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 138 Abs. 5 wird aufgehoben.

Artikel III

Das Wiener Jagdgesetz, LGBI. Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 116 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel IV

Das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBI. Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) § 207a wird aufgehoben.

Artikel V

(1) Art. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Art. 1 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Art. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 8 bis 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 1 Z 5, 11 und 12 sowie Art. II, III und IV treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular