Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 24. Oktober 201340. Stück
40. Gesetz: Wiener Kinogesetz 1955; Änderung

40.
Landesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. für Wien Nr. 18/1955 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2013 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl. Nr. 18/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 11 samt Überschrift wird aufgehoben und durch folgenden § 11 samt Überschrift ersetzt:
„Zulassung von Filmen
§ 11. (1) Die Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 erteilt der Magistrat.
(2) Der Magistrat kann bei der Beurteilung der Eignung von Filmen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 Empfehlungen von anderen österreichischen fachkundigen Beiräten oder Kommissionen, denen Mitglieder des Landes Wien angehören, wie insbesondere der Jugendmedienkommission, berücksichtigen.
(3) Liegt keine Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 vor, oder wird von einer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 abgewichen, hat der Magistrat vor Erteilung der Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 das Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen, der bzw. die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügt, einzuholen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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