Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 24. Oktober 201338. Stück
38. Gesetz: Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32010L0041]

38.
Gesetz, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz
geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:
„2. alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;“

2. § 1 Z 4 lautet:
„4. die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.“

3. In §§ 2 Abs. 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Personenstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.

4. § 2a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses;“

5. § 2a Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.“

6. § 2g Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Arbeitsverträge, in denen es kein kollektivvertraglich oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geregeltes Mindestentgelt gibt, ausgenommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2009. In der Stellenausschreibung ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen zur Vereinbarung des Entgelts dienen soll.“

7. § 2i Abs. 13 lautet:
„(13) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“

8. § 11 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Ansprüche nach § 2i Abs. 11 sind wegen geschlechtsbezogener Belästigung binnen eines Jahres und wegen sexueller Belästigung binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.“

9. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

10. In § 14 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S. 1.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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