Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 22. August 201334. Stück
34. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Landeskultur

34.
Gesetz, mit dem das Wiener Agrarbehördengesetz, das Wiener Fischereigesetz, das
Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Wiener Jagdgesetz, die Wiener Landarbeitsordnung 1990, die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, das Wiener Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, das Wiener Tierhaltegesetz und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz
Landeskultur)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I Änderung des Wiener Agrarbehördengesetzes
II Änderung des Wiener Fischereigesetzes
III Änderung des Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetzes
IV Änderung des Wiener Jagdgesetzes
V Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990
VI Änderung der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992
VII Änderung des Wiener Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes
VIII Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes
IX Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes
X Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes
XI Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes

Artikel I

Änderung des Wiener Agrarbehördengesetzes

Das Wiener Agrarbehördengesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1971, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz betreffend die Einrichtung einer Agrarbehörde in Wien (Wiener Agrarbehördengesetz)“

2. In § 2 entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „als Landesinstanz“.

3. In § 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Artikel II

Änderung des Wiener Fischereigesetzes

Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt.

2. In § 61 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

3. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates und des Wiener Fischereiausschusses entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“
4. In § 64 Abs. 1 lit. c wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel III

Änderung des Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 53/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

2. In § 10 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel IV

Änderung des Wiener Jagdgesetzes

Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ und im zweiten Satz das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 5 wird das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.

4. § 115 lautet:
§ 115. Gegen die Entscheidung der Kommission steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.“

5. § 116 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 117 samt Überschriften entfallen.

6. In § 119 entfällt die Wortfolge „und vor der Oberkommission“.

7. § 120 Abs. 2 lautet:
„(2) Entscheidungen der Kommission sind ebenso wie vor ihr abgeschlossene Vergleiche Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012.“

8. In § 124 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

9. § 124 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

10. In § 129 Abs. 1 lit. b wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel V

Änderung der Wiener Landarbeitsordnung 1990

Die Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 113 Abs. 4 lautet:
„(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

2. § 115 lautet:
§ 115. In den Fällen der §§ 113 Abs. 6 und 114 kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 114) nicht gehört worden ist.“

3. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann der Lehrberechtigte und der Lehrling (gesetzlicher Vertreter) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.“

4. § 228 Abs. 2 und § 235 Abs. 2 letzter Satz entfallen.

5. In § 237 Abs. 1 Einleitungssatz und in § 282 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel VI

Änderung der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992

Die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 79/2012, wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.“

Artikel VII

Änderung des Wiener Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes

Das Wiener Landwirtschaftliche Siedlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 7/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1972, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entscheidung“ ersetzt.

Artikel VIII

Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes

Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „Berufung an die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien“ ersetzt.

2. § 22 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.“

3. § 28 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

4. § 47 Abs. 2 zweiter Satz und § 80 dritter Satz entfallen.

Artikel IX

Änderung des Wiener Pflanzenschutzmittelgesetzes

Das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. § 11b Abs. 2 lautet:
„(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.“

Artikel X

Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes

Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel XI

Änderung des Wiener Tierzuchtgesetzes

Das Wiener Tierzuchtgesetz, LGBl. für Wien Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.

2. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

3. § 21 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Über Beschwerden gegen Bescheide der Wiener Landwirtschaftskammer entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

4. In § 27 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel XII

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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