Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 31. Juli 201331. Stück
31. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz und Veranstaltungswesen

31.
Gesetz, mit dem das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener IPPC-Anlagengesetz, das Wiener Nationalparkgesetz, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Umwelthaftungsgesetz, das Wiener Umweltinformationsgesetz, das Wiener Umweltschutzgesetz, das Wiener Veranstaltungsgesetz und das Wiener Veranstaltungsstättengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Umweltschutz und Veranstaltungswesen)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel II Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
Artikel III Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes
Artikel IV Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes
Artikel V Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes
Artikel VI Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes
Artikel VII Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes
Artikel VIII Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes
Artikel IX Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes
Artikel X Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes
Artikel XI In-Kraft-Treten

Artikel I
Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 49/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

2. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.

3. § 48 samt Überschrift lautet:
Zuständigkeit; Beschwerden
§ 48. (1) Behörde ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat.
(2) Die Gemeinde Wien hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

4. § 49 samt Überschrift entfällt.

Artikel II
Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes

Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 6 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.

3. § 17 samt Überschrift lautet:
Vollziehung; Beschwerden
§ 17. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes, ausgenommen § 13 Abs. 1, obliegt dem Magistrat. Dieser ist auch Bemessungsbehörde hinsichtlich der Ausgleichsabgabe.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel III
Änderung des Wiener IPPC-Anlagengesetzes

Das Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,“.

2. In § 4 Abs. 2 Z 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben,“.

3. Nach Abs. 2 des § 4 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

4. § 8 zweiter Satz entfällt.

5. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

Artikel IV
Änderung des Wiener Nationalparkgesetzes

Das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

2. Nach Abs. 5 des § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

3. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

4. § 17 Abs. 2 und 4 entfallen.

Artikel V
Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes

Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.“

2. § 36 Abs. 5 bis 8 entfallen.

3. In § 37 Abs. 7 erster Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

4. § 40 samt Überschrift lautet:
Naturschutzbehörde; Beschwerden
§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

5. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.

Artikel VI
Änderung des Wiener Umwelthaftungsgesetzes

Das Wiener Umwelthaftungsgesetz – Wr. UHG, LGBl. für Wien Nr. 38/2009, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

§ 13 lautet:
§ 13. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Artikel VII
Änderung des Wiener Umweltinformationsgesetzes

Das Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG, LGBl. für Wien Nr. 15/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

2. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

3. § 9 Abs. 6 entfällt.

4. In § 9 Abs. 7 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Artikel VIII
Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes

Das Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.

2. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Artikel IX
Änderung des Wiener Veranstaltungsgesetzes

Das Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 5 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 32 Abs. 1c wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.

3. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

4. In § 35 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „ausgenommen bleiben jedoch alle baupolizeilichen Vollziehungsakte, die sich auf bundeseigene, öffentlichen Zwecken dienende Gebäude beziehen und im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG in die mittelbare Bundesverwaltung fallen.“.

5. In § 35 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

6. § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Artikel X
Änderung des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes

Das Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

2. § 106 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich sind jedoch die Durchführung des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ausgenommen.“

Artikel XI
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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