Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 31. Juli 201329. Stück
29. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Gesundheit und Soziales

29.
Gesetz, mit dem das Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz – WHKG, das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, das Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, das Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG, das Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, und das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Gesundheit und Soziales)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I. Änderung des Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetzes
II. Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987
III. Änderung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes
IV. Änderung des Chancengleichheitsgesetzes Wien
V. Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes
VI. Änderung des Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetzes
VII. Änderung des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes
VIII. Änderung des Wiener Sozialhilfegesetzes
IX. Änderung des Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetzes
X. In-Kraft-Treten

Artikel I

Das Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz – WHKG, LGBl. für Wien Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:
§ 27 lautet:
§ 27. Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel II

Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

2. § 5 Abs. 8 erster Satz lautet:
„In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Wien bzw. bei selbständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und können Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

3. In § 36 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

4. § 50a Abs. 8 entfällt.

5. § 54 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel III

Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:
§ 37 lautet:
§ 37. Über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrats erkennt das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel IV

Das Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

2. § 30 Abs. 6 lautet:
„(6) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 3 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

3. § 32 Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien nach Abs. 4, 5 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

4. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide nach § 32 Abs. 4, 5 und 6 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem FSW in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel V

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 22 Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Berufungsverfahren“ durch den Ausdruck „§ 22 Rückforderungsanspruch nach Wiederaufnahme und Aufhebung oder Abänderung des Bescheides im Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 31 Trägerschaft, Zuständigkeit, Instanzenzug“ durch den Ausdruck „§ 31 Trägerschaft, Zuständigkeit, Rechtsmittel“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 36 Berufung Aufschiebende Wirkung von Berufungen“ durch den Ausdruck „§ 36 Beschwerde Aufschiebende Wirkung von Beschwerden“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 37 Berufungsverzicht“ durch den Ausdruck „§ 37 Verzicht auf das Beschwerderecht“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 22 wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Berufungsverfahren“ durch das Wort und den Klammerausdruck „Beschwerdeverfahren (§ 31 Abs. 3)“ ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 31 wird das Wort „Instanzenzug“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.

8. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

9. In § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „oder des Erkenntnisses“ eingefügt.

10. § 34 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:
„Beschwerden gegen diese Bescheide (§ 31 Abs. 3) haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bei erstmaliger Zuerkennung gegen Sicherstellung ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen, wenn dies auf Grund der Art oder des Ausmaßes der Notlage erforderlich ist.“

11. § 36 samt Überschrift lautet:
§ 36.
Beschwerde
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
(1) Sind in einer Bedarfsgemeinschaft zwei oder mehrere anspruchsberechtigte Personen, denen die Leistungen gemeinsam zuerkannt worden sind, so gilt die Beschwerde (§ 31 Abs. 3) einer dieser Personen für alle.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt oder mit denen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt oder eingestellt wurden sowie gegen Bescheide, mit denen die Auszahlung an Dritte verfügt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

12. § 37 samt Überschrift lautet:
§ 37.
Verzicht auf das Beschwerderecht
Auf das Recht der Beschwerde (§ 31 Abs. 3) kann nicht verzichtet werden. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zulässig.“

Artikel VI

Das Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG, LGBl. für Wien Nr. 8/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

2. § 5 Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel VII

Das Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. xx/2013, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 7 dritter Satz lautet:
„Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

Artikel VIII

Das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

2. § 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

Artikel IX

Das Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG, LGBl. für Wien Nr. 15/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 5, 6 und 8 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(10) Bescheide nach Abs. 5, 6 und 8, Erklärungen nach Abs. 7 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

2. § 23 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 2 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Bescheide nach Abs. 2 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

3. § 24 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(5) Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

4. § 28 Abs. 8 lautet:
„(8) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 4 bis 7 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

5. § 28 Abs. 10 lautet:
„(10) Bescheide nach Abs. 4 bis 7 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

6. In § 31 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

7. § 32 Abs. 10 und 11 lautet:
„(10) Gegen Bescheide des Magistrats nach Abs. 3, 6, 8 und 9 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(11) Bescheide nach Abs. 3, 6, 8 und 9 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel X
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular