Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 20. Juni 201324. Stück
24. Verordnung: Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO

24.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – WVPVO)

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 (WVRG 2007), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 65/2006, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt für Wien Nr. 10/2012, wird verordnet:

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 des WVRG 2007 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des WVRG 2007 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
300 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge
1 000 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
500 €
Verfahren ohne Bekanntmachung (§§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006)
500 €
Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung (§ 37 Z 1 BVergG 2006)
1 000 €
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
3 000 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich
1 000 €
Bauaufträge im Oberschwellenbereich
6 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2 000 €

Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich

§ 2. (1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das 10fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 3fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das 6fache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Auftragswert bzw. dem Auftragswert des Loses.

Reduzierte Gebührensätze

§ 3. (1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 vH der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(2) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

In-Kraft-Treten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens gemäß Abs. 1 beim Vergabekontrollsenat bereits anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Gebührensätze.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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