Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 17. Mai 201320. Stück
20. Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank

20.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank

Der Wiener Landtag hat am 3. Oktober 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine
Transparenzdatenbank

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Parteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung

Artikel 1 Grundsätze
Artikel 2 Leistungsangebotsdatenbank
Artikel 3 Öffentliche Mittel
Artikel 4 Bundes- und Landesleistungen
Artikel 5 Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen
Artikel 6 Leistungsempfänger
Artikel 7 Förderungen
Artikel 8 Transferzahlungen

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten der Parteien

Artikel 9 Leistungsangebotsermittlung
Artikel 10 Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank
Artikel 11 Datenklärungsstelle
Artikel 12 Kategorisierung der Leistungsangebote
Artikel 13 Transparenzdatenbankbeirat

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Artikel 14 Kosten
Artikel 15 Umsetzungszeitpunkte
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 17 Abänderung
Artikel 18 Kündigung
Artikel 19 Durchführung
Artikel 20 Erklärungen
Artikel 21 Urkunden

PRÄAMBEL

Getragen vom gemeinsamen Wunsch von Bund und Ländern, im Bereich von Förderungen und Transfers ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird in Verfolgung des gemeinsamen Ziels zur Schaffung der Transparenzdatenbank (Transparenzportal) nachstehende Vereinbarung geschlossen.

Abschnitt 1
Gegenstand der Vereinbarung

Artikel 1
Grundsätze

1. Die Parteien stellen sicher, dass die zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) erforderlichen Daten gemäß Art. 9 über Bundes- und Landesleistungen von den leistungsdefinierenden Stellen zur Verfügung gestellt werden (Leistungsangebotsdatenbank). Die Sicherstellung erfolgt durch jede Partei im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungs- oder Organisationskompetenz oder durch zivilrechtliche Vereinbarungen.
2. Die Parteien sehen die Schaffung einer Leistungsangebotsdatenbank als ersten Schritt zur Schaffung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank an. Sie kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung (Art. 15 Abs. 5) alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu unternehmen. Diese Schritte sollen unverzüglich nach der Evaluierung unternommen werden und die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigen. In der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sollen Daten über öffentliche Bundes-, Länder- und Gemeindeleistungen erfasst werden, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Über das Transparenzportal sollen jeder Leistungsempfänger Zugriff auf die Daten haben, die seine Person betreffen und jede abfrageberechtigte Stelle Zugriff auf die Daten, die für sie erforderlich sind, um eine Leistung zu gewähren, einzustellen oder rückzufordern. Zusätzlich sollen die Daten für ausschließlich statistische, planerische und steuernde Zwecke zur Verfügung stehen.
3. Die Parteien kommen überein, im Fall einer positiv abgeschlossenen Evaluierung alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit Mitteilungen von personenbezogenen Daten über Leistungen an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank möglich werden und über das Transparenzportal abgefragt werden können. Nach Möglichkeit streben die Parteien an, die Mitteilung personenbezogener Daten ab dem 1. Jänner 2015 vornehmen zu können.
4. Die Parteien kommen überein, dass die weiteren Schritte von der Leistungsangebotsdatenbank hin zu einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank sich nicht aus dieser Vereinbarung ergeben; insbesondere dass aufgrund dieser Vereinbarung keine Pflicht besteht zur Mitteilung
a) von personenbezogenen Daten durch Länder;
b) von Leistungsangeboten der Gemeinden durch Länder oder Gemeinden und
c) von personenbezogenen Daten durch Gemeinden.
5. Die Parteien kommen überein, dass es dem Bund unbenommen sein soll, die Leistungsangebotsdatenbank und die Transparenzdatenbank schneller umzusetzen und mehr Leistungsangebote zu erfassen, soweit ausschließlich Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 betroffen sind.

Artikel 2
Leistungsangebotsdatenbank

Die Leistungsangebotsdatenbank dient der Verwendung der Daten über Leistungsangebote aus öffentlichen Mitteln. In die Leistungsangebotsdatenbank sind Angebote von Förderungen und Transferzahlungen aufzunehmen. Der Bund darf Angebote von zusätzlichen Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank aufnehmen. Daten aus der Leistungsangebotsdatenbank werden zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) über das Transparenzportal veröffentlicht. Die Daten der Leistungsangebotsdatenbank werden allen leistungsdefinierenden Stellen über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Jede Partei darf die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke verwenden.

Artikel 3
Öffentliche Mittel

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die
1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

Artikel 4
Bundes- und Landesleistungen

(1) Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines mit Bundesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144 unterliegt.
(2) Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind
1. Leistungen aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung eines Landesorganes oder eines Beschlusses eines mit Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpers und
2. Leistungen, die auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen und von einem Land oder von einer Einrichtung gewährt werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 15 RHG unterliegt.
(3) Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen. Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erbracht werden.

Artikel 5
Leistende Stellen und abfrageberechtigte Stellen

(1) Leistende Stelle im Sinne dieser Vereinbarung in Bezug auf eine Leistung ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Art. 6) obliegt. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.
(2) Abfrageberechtigte Stelle im Sinne dieser Vereinbarung ist für eine Leistung eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Art. 9) als solche bezeichnet worden ist oder sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Art. 12 Abs. 2) ergibt. Jede leistende Stelle ist auch abfrageberechtigte Stelle.

Artikel 6
Leistungsempfänger

(1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.

Artikel 7
Förderungen

(1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes.

Artikel 8
Transferzahlungen

Transferzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten der Parteien

Artikel 9
Leistungsangebotsermittlung

(1) Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei für jedes Leistungsangebot
1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eine eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Art. 12 Abs. 1 vergibt;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung angibt;
3. die Voraussetzung für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung ausweist und dabei sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besonders bezeichnet;
4. die leistende Stelle oder die leistenden Stellen bezeichnet sowie
5. gegebenenfalls abfrageberechtigte(n) Stelle(n), die keine leistenden Stellen sind, bezeichnet.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank (Art. 2) zu erfassen.
(2) Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können.
(3) Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt.
(4) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller betroffenen Stellen – insbesondere der Selbstverwaltungskörper und der juristischen Personen des privaten Rechts – gebührend Rücksicht zu nehmen.

Artikel 10
Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank

Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten und zu betreiben.

Artikel 11
Datenklärungsstelle

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen.
(2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.

Artikel 12
Kategorisierung der Leistungsangebote

(1) Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
(2) Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.

Artikel 13
Transparenzdatenbankbeirat

(1) Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
1. an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Art. 12 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung dieser Vereinbarung;
4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5;
5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
7. ein Vertreter jedes Landes;
8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Kosten

Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten selbst.

Artikel 15
Umsetzungszeitpunkte

(1) Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt.
(2) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 von Leistungen
1. im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 und
2. aus dem Tätigkeitsbereich Bildung und Forschung nur Forschungs- und Entwicklungsleistungsangebote
3. aus dem Tätigkeitsbereich Gesellschaft und Soziales nur Familienleistungsangebote,
4. aus dem Tätigkeitsbereich Sport und Freizeit, sowie
5. aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft nur Tourismusleistungsangebote,
jeweils entsprechend der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
(3) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von allen anderen Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).
(4) Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im Sinne des Abs. 5, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten ergibt.
(5) Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll. Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank vorzubereiten.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 17
Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Parteien möglich.

Artikel 18
Kündigung

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft.
(2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Artikel 19
Durchführung

(1) Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse.
(2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde.
(3) Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die typischerweise durch ein Land erbracht werden.

Artikel 20
Erklärungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 21
Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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