Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 15. April 201316. Stück
16. Gesetz: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG und Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG; Änderungen

16.
Gesetz, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG und das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde“ durch den Ausdruck „§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen“ der Ausdruck „§ 24a Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten“ und nach dem Ausdruck „§ 25 Privatbegräbnisstätten“ der Ausdruck „§ 25a Aufbewahrung von Urnen“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung“ durch den Ausdruck „§ 30 Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung“ ersetzt.

4. § 3 samt Überschrift lautet:
Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien
§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.“

5. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu verständigen.“

6. § 6 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Krankheiten hatten, die epidemierechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;“

7. § 6 Abs. 6 entfällt.

8. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat die Obduzentin oder der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und ihre oder seine Wahrnehmungen der Landespolizeidirektion Wien unverzüglich mitzuteilen.“

9. In § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“.

10. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
3. die Verwandten in gerader Linie und
4. die Geschwister.“

11. § 19 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen.“

12. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
Grundsätzliche Bestimmungen über Privatbegräbnisstätten
§ 24a. (1) Eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.
(2) Durch die Genehmigung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.“

13. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
Aufbewahrung von Urnen
§ 25a. (1) Der Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:
1. die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss vorliegen;
2. die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;
3. die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen;
4. die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden.
(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer;
2. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften;
3. Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern.
(3) Der Magistrat hat die Aufbahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind. Durch mehrere Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.
(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.“

14. § 26 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Alle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage, Privatbegräbnisstätte oder dem Aufstellungsort der Urne zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
(3) Werden bei einer Bestattungsanlage, einer Privatbegräbnisstätte oder der Aufbewahrung einer Urne Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte oder der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur Aufbewahrung einer Urne eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.“

15. § 28 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Verfügung oder sonstige Willenserklärung der verstorbenen Person maßgebend. Hat die verstorbene Person über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart der Person, die die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach §§ 19 Abs. 6 und 30 Abs. 2.“

16. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Sarg, der in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vornamen und den Familien- oder Nachnamen der verstorbenen Person und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.“

17. Die Überschrift zu § 30 lautet:
Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

18. § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.“

19. Dem § 30 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.
(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen.“

20. In § 36 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Anordnungen“ die Wortfolge „der Totenbeschauärztin oder“ eingefügt.

21. § 36 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. eine Leiche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt oder Leichenasche ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25a dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;“

22. In § 36 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§§ 22, 29, 30 Abs. 1 und 4, 32, 33 oder 34“ durch den Ausdruck „§§ 10 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 4, 22, 26 Abs. 2, 29, 30 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33 oder 34“ ersetzt.

23. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses betreffend § 3 sowie die Änderungen in den §§ 3 samt Überschrift, 6 Abs. 4 und 12 Abs. 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

24. In § 40 Abs. 1 wird die Bestimmung „§ 19 Abs. 5“ durch die Bestimmung „§ 19 Abs. 6“ ersetzt.

25. In § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.“

Artikel II

Das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:
§ 19 samt Überschrift entfällt.

Artikel III

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 7 wird der Ausdruck „Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ durch den Ausdruck „Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt“ ersetzt.

2. In § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen in § 28 Abs. 1 und 7 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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