Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 28. März 201312. Stück
12. Verordnung: Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom, Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten und Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären; Änderungen

12.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten
Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom, die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären geändert werden

Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 1 und 7, 29 Abs. 3 und 4, 50 Abs. 1 (zu Art. I), der §§ 16, 20, 21 und 25 (zu Art. II) und des § 3 Abs. 5, der §§ 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 3 und 4, 21 Abs. 6, 8 und 9, 28 Abs. 3 und 5, 29 Abs. 3 und 4, 30, 32, 34 Abs. 1 und 2, 35, 36 Abs. 3, 37, 38 Abs. 3, 40 Abs. 2, 3, 5 und 8, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 59 und 60 (zu Art. III) sowie des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch den elektrischen Strom, LGBl. Nr. 48/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. In § 1 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

3. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
2. elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.“

4. In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „des § 1, des § 2 Abs. 1 und 2 Z 1, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 der Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003“ durch die Wortfolge „des § 1 Abs. 2, der §§ 2 bis 6, des § 7 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2, des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4, der §§ 10 bis 15 und des § 16 Abs. 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, sowie deren Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und Anhang 2“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2003“ durch die Jahreszahl „2012“ und der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 ESV 2012“ und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 ESV 2003“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2 ESV 2012“ ersetzt.

9. § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. in § 3 Abs. 2 Z 1 ESV 2012 auf die Betriebsstätten Bezug genommen wird, sind darunter die Arbeitsstätten“

10. § 3 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der ESV 2012 auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2013 geltenden Fassung anzuwenden.“

11. § 4 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.“

12. § 5 entfällt.

Artikel II

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren bei Ausführung von Bauarbeiten, LGBl. Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art“ durch die Wortfolge „auf Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, genannten Bestimmungen gelten auch für die Beschäftigung von Bediensteten auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 6 W-BedSchG 1998.“

2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 12, 15 bis 17“, der Ausdruck „81 bis 120“ durch den Ausdruck „81 bis 96, 98 bis 120“ und die Wortfolge „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ durch den Ausdruck „BauV“ ersetzt.

3. In § 3 wird das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

4. § 5 lautet:
„§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten.“

Artikel III

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären, LGBl. Nr. 3/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 4 bis 6
W-BedSchG 1998“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004,“ der Ausdruck „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch den Ausdruck „§ 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998)“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 2 Abs. 10,“ durch den Ausdruck „§§ 2 Z 10,“ ersetzt.

6. In § 3 wird das Datum „1. Dezember 2004“ durch das Datum „1. Jänner 2013“ ersetzt.

7. § 5 lautet:
§ 5. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. März 2005 in Kraft getreten.“

Artikel IV

Art. I bis III treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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