Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 31. Dezember 201288. Stück
88. Gesetz: Dienstordnung 1994 (32. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (38. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Pensionsordnung 1995 (23. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Wiener Gleichbehandlungsgesetz (13. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (6. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), Wiener Antidiskriminierungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Antidiskriminierungsgesetz), Wiener Bezügegesetz 1995 (13. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen; Änderung [CELEX-Nrn.: 31997L0081, 32000L0043, 32003L0086, 32004L0113, 32005L0036, 32006L0054, 32009L0050, 32009L0161, 32010L0018, 32010L0041, 32011L0051, 32011L0093, 32011L0095 und 32011L0098]

88.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (32. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (38. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (23. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (13. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (6. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Antidiskriminierungsgesetz (3. Novelle zum Wiener Antidiskriminierungsgesetz), das Wiener Bezügegesetz 1995 (13. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995) und das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. § 7a Abs. 1 lautet:
„(1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.“

3. In § 7a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „um einen nicht österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten“.

4. In § 18a Abs. 1 und 2a wird jeweils die Wortfolge „sexuellen Ausrichtung“ durch die Wortfolge „sexuellen Orientierung“ ersetzt.

5. In § 18c wird in Abs. 1 jeweils nach der Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ die Wortfolge „oder der Geschlechtsidentität“ eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 3 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 4 der Schlusspunkt, wird in Abs. 3 Z 4 nach dem Ausdruck „Mutterschaft“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und dem Abs. 3 folgende Z 5 angefügt:
„5. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.“

6. In § 29 Abs. 4 wird der Ausdruck „Bruchteile eines Jahres“ durch den Ausdruck „Bruchteile eines halben Jahres“ ersetzt.

7. § 35 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

8. § 35 Abs. 3 Z 3a entfällt.

9. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
Schutz vor Benachteiligung
§ 35a. Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.“

10. In § 68 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder eines auf Versetzung in den Ruhestand lautenden Disziplinarerkenntnisses“.

11. Nach § 68c wird folgender § 68d samt Überschrift eingefügt:
Folgebeschäftigung
§ 68d. (1) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschritten hat.“

12. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:
Folgebeschäftigung
§ 71a. (1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,
3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis in der Probedienstzeit kündigt und den Beamten an der Kündigung kein Verschulden trifft.“

13. § 73 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen.“

14. § 74b Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt ihrer Bestellung Richter des Aktivstandes sein.“

15. In § 86 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ihr Dienstverhältnis definitiv ist,“.

16. In § 88 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Notwendigkeit eines definitiven Dienstverhältnisses)“.

17. In § 94 Abs. 8 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder an deren Stelle die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen“.

18. Die Überschrift zu § 110 lautet:
Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union“

19. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

20. In § 110 Abs. 3 wird der Ausdruck „des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „der Europäischen Union“ und das Datum „1. Jänner 2008“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

21. In § 117 entfällt die Z 1, erhalten die Z 3 bis 5 sowie 7 die Bezeichnung „1“, „2“, „3“, „4“, wird nach der neuen Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 9,“,
erhalten die Z 8 und 9 die Bezeichnung „6“ und „7“, wird nach der neuen Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S 12,“,
erhalten die Z 10 und 11 die Bezeichnung „9“ und „10“ und wird in der neuen Z 10 nach dem Ausdruck „S 44“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S 1“ angefügt, erhalten die Z 12, 13, 14 und 15 die Bezeichnung „11“, „12“, „13“ und „14“ und wird die Z 16 durch folgende Z 15 bis 21 ersetzt:
„15. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23,
16. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S 17,
17. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
18. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
19. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1,
20. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
21. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1.“

Artikel II

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abs. 7 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 genannten Bediensteten anzuwenden.“

2. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Vertragsbedienstete, der gemäß Abs. 6 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.“

3. § 4 Abs. 8 Z 3 lautet:
„3. jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

4. § 4 Abs. 8 Z 3a entfällt.

5. In § 4a Abs. 1 und 2a wird jeweils die Wortfolge „sexuellen Ausrichtung“ durch die Wortfolge „sexuellen Orientierung“ ersetzt.

6. In § 4c wird in Abs. 1 jeweils nach der Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ die Wortfolge „oder der Geschlechtsidentität“ eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 3 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Abs. 3 Z 4 der Schlusspunkt, wird in Abs. 3 Z 4 nach dem Ausdruck „Mutterschaft“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und dem Abs. 3 folgende Z 5 angefügt:
„5. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.“

7. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 31 bis 31b oder § 33 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.“

8. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
Folgebeschäftigung
§ 41a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Kontrollamts der Stadt Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,
3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 42 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 45 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
5. das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz endet.“

9. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

10. In § 67 entfällt die Z 1, erhalten die Z 2 bis 5 die Bezeichnung „1“, „2“, „3“, „4“, wird nach der neuen Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
„5. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 9,“
und wird die Z 10 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:
„10. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23,
11. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
12. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
13. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1.“

Artikel III

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Voraussetzungen,“

2. § 2 Abs. 2 Z 1a entfällt.

3. § 11 Z 1 lautet:
„1. Entfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 DO 1994 genannten Voraussetzungen,“

4. § 11 Z 1a entfällt.

4a. § 73e samt Überschrift lautet:
Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2013
§ 73e. Abweichend von § 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 mit 1. Jänner 2013 mit dem Faktor 1,018 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat oder sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 2013 Anspruch bestanden hat.“

5. Nach § 73k wird folgender § 73l samt Überschrift eingefügt:
Besondere Pensionsanpassung
§ 73l. (1) Alle Pensionen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
1. auf sie bereits am 31. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat,
2. sie am 31. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen haben und
3. für das Kalenderjahr 2008 nur um 1,7 % erhöht worden sind.
(2) Mit dem Faktor 1,011 sind auch jene Pensionen von Hinterbliebenen zu vervielfachen, auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutreffen.
(3) Mit 1. Jänner 2008 angefallene Pensionen von Hinterbliebenen, die für das Kalenderjahr 2008 um 1,7 % erhöht worden sind und auf die am 1. Oktober 2012 Anspruch besteht, sind mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn diese von Pensionen abgeleitet werden, auf die am 1. Dezember 2007 Anspruch bestanden hat und deren Höhe am 1. Dezember 2007 nicht mehr als 725,99 Euro betragen hat.
(4) Unter Pension im Sinn des Abs. 1 bis 3 ist die Summe aus dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und der Ruhe- oder Versorgungsgenusszulage zu verstehen. Die Kinderzulage, die Ergänzungszulage und das Pflegegeld zählen nicht zur Pension.“

6. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

Artikel IV

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 4 erster Satz nach dem Ausdruck „Diskriminierung“ die Wortfolge „auf Grund des Geschlechts“ eingefügt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:
„Als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gilt auch die Benachteiligung einer Person auf Grund ihrer Geschlechtsidentität.“

2. In § 2 Abs. 5 entfällt in Z 4 der Ausdruck „sowie“, wird am Ende der Z 4 ein Beistrich eingefügt, entfällt in Z 5 der Schlusspunkt, wird in Z 5 nach dem Ausdruck „Arbeitsverboten“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und folgende Z 6 angefügt:
„6. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.“

3. In § 46 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

Artikel V

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 2010“ durch das Datum „1. Juli 2012“ ersetzt.

2. In § 81a wird in Z 23 der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
„24. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009 S. 87.“

Artikel VI

Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Zugang zu und Erweiterung selbständiger Erwerbstätigkeit.“

2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.

3. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Wort „beeinträchtigt“ die Wortfolge „oder dies bezweckt“ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „720 Euro“ durch den Betrag „1.000 Euro“ ersetzt.

5. § 11 samt Überschrift lautet:
§ 11.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22,
2. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37,
3. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S. 1.“

Artikel Via

Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Z 3 wird die Wortfolge „und für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist“ durch die Wortfolge „für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist und für das Kalenderjahr 2013 § 73e gilt“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2011“ durch das Datum „1. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel VII

Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „österreichischen Staatsbürgern/Staats-bürgerinnen,“ die Wortfolge „und für andere Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ohne inländischen Ausbildungsnachweis“ eingefügt.

2. § 8 lautet:
§ 8. Durch dieses Gesetz werden in Bezug auf die in § 1 genannten Bedienstetengruppen Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S 17,
3. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
4. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1.“

Artikel VIII

Es treten in Kraft:
1. Art. III Z 5 mit 1. Oktober 2012,
2. Art. I Z 14, Art. III Z 4a und Art. VIa Z 1 mit 31. Dezember 2012,
3. alle sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular