Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 31. Dezember 201283. Stück
83. Gesetz: Verwaltungsgericht Wien – VGWG

83.
Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Errichtung

§ 1. Für das Land Wien wird das Verwaltungsgericht Wien errichtet.

Zusammensetzung

§ 2. (1) Das Verwaltungsgericht Wien besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) sowie der erforderlichen Zahl von besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger).
(2) Ferner ist dem Verwaltungsgericht Wien die jeweils gesetzlich vorgesehene Zahl von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern zur Mitwirkung an der Rechtsprechung beigegeben.
(3) Für die Bereitstellung des erforderlichen sonstigen Personals und der sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Wiener Landesregierung Sorge zu tragen.

Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien

§ 3. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung und Begutachtung durch eine Kommission, der Vertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und Verwaltung angehören. Sie hat, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten handelt, für Ernennungen, die nach dem 1. Jänner 2014 erfolgen, im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung Dreiervorschläge des Personalausschusses (§ 16) einzuholen.
(2) Die jeweilige Stelle ist ausschließlich vom Amt der Wiener Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise kundgemacht werden.
(3) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien darf nur ernannt werden, wer spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist
1. voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. das Diplomstudium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat; die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
3. wenigstens fünf Jahre juristische Berufserfahrung hat,
4. weiters
a) eine Dienstprüfung für den rechtskundigen Dienst bei einer Gebietskörperschaft oder eine Prüfung, die für die Ausübung eines Berufes nach Z 3 staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt hat, oder
b) eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt oder als Assistenzprofessorin bzw. als Assistenzprofessor auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität tätig ist und
5. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien verbunden sind, aufweist.
(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat die eingelangten Bewerbungen zu begutachten und nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu reihen. Bei der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten ist auch auf die Leitungseignung Bedacht zu nehmen. Sofern ein Dreiervorschlag einzuholen ist, ist die Reihung unter Anschluss der Bewerbungsunterlagen unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 1 dem Personalausschuss zu übergeben. Der Personalausschuss übermittelt dem Amt der Wiener Landesregierung in der Folge binnen acht Wochen Dreiervorschläge gemäß Abs. 1, die vom Amt der Wiener Landesregierung gemeinsam mit der Reihung der Landesregierung vorzulegen sind. Werden innerhalb dieses Zeitraumes keine Dreiervorschläge übermittelt, ist der Landesregierung nur die Reihung vorzulegen. Die Landesregierung ist bei der Ernennung weder an die Reihung des Amtes der Wiener Landesregierung noch an die Dreiervorschläge des Personalausschusses gebunden.
(5) Die Ernennung erfolgt unbefristet.

Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

§ 4. (1) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger werden von der Landesregierung ernannt.
(2) Zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger darf nur ernannt werden, wer
1. voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
3. die persönliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit aufweist.
(3) Die Funktion der Landesrechtspflegerin bzw. des Landesrechtspflegers endet
1. bei Vorliegen der im Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz genannten Gründe oder
2. durch den von der Landesregierung verfügten Widerruf der Ernennung, wenn
a) eine der Ernennungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt,
b) die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt,
c) ein schriftlicher Antrag der betroffenen Person vorliegt,
d) eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, deren Art oder Schwere mit der weiteren Ausübung des Amtes unvereinbar wäre, oder
e) der Arbeitserfolg für zwei Beurteilungszeiträume nicht erbracht wurde, sofern die auf „nicht entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilungen unmittelbar aufeinander folgen oder in den ersten drei Jahren nach der Ernennung erstattet wurden.
(4) Die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien gebunden.
(5) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien kann jederzeit die Erledigung einzelner Geschäftsstücke sich vorbehalten oder an sich ziehen. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(6) Die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger ist verpflichtet, dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein Geschäftsstück vorzulegen, wenn es die Schwierigkeit oder Wichtigkeit der Sache erfordert.

Angelobung

§ 5. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -pfleger haben vor Antritt ihres Amtes die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident haben das Gelöbnis der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu leisten.

Unvereinbarkeit

§ 6. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die Landesrechtspflegerinnen und
-rechtspfleger dürfen
1. nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort,
2. keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss auf Antrag der bzw. des Betroffenen oder von Amts wegen.
(2) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten und zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Unabhängigkeit

§ 7. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach dem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, durch einen Ausschuss oder durch Senate zu erledigen sind. Sofern einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter übertragen werden, ist dieses an die Weisungen der Landesregierung sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.

Beendigung des Amtes, Amtsenthebung

§ 8. (1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet
1. von Gesetzes wegen oder
2. durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates.
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ist jedenfalls des Amtes zu entheben, wenn es trotz Aufforderung durch die Vollversammlung eine Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 nicht aufgibt.

Fachkundige Laienrichterinnen und –richter

§ 9. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichterinnen und -richter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.
(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und haben bei dieser die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter müssen voll handlungsfähig und österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sein.
(5) Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(6) Für jede fachkundige Laienrichterin bzw. für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise eine erste und eine zweite Ersatzrichterin bzw. ein erster und ein zweiter Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben.
(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin bzw. vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter vertreten.
(8) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter bzw. als Ersatzrichterin bzw. -richter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichterinnen und -richter sowie Ersatzrichterinnen und -richter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichterinnen und -richter bzw. Ersatzrichterinnen und -richter im Amt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
(9) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Dieser wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit diesem Zeitpunkt auch wirksam. Die Landesregierung hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter mit schriftlichem Bescheid ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er
1. die volle Handlungsfähigkeit oder die österreichische Staatsbürgerschaft verliert;
2. auf Grund ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
3. ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres bzw. seines Amtes wiederholt vernachlässigt oder ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin bzw. eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft und das Vorliegen des Enthebungsgrundes vom Personalausschuss festgestellt wurde.
(10) In den Fällen des Abs. 9 ist für den Rest der Amtsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichterin bzw. -richter zu bestellen.
(11) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter haben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten umgehend bekannt zu geben:
1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin bzw. -richter nachzukommen,
2. jeden Wohnungswechsel und
3. das Eintreten einer länger dauernden bzw. die gänzliche Verhinderung an der Ausübung des Amtes.

Leitung

§ 10. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet das Verwaltungsgericht Wien. Im Fall der Verhinderung wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese Person verhindert und hat die Präsidentin bzw. der Präsident nicht ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit der Vertretung betraut, wird sie bzw. er durch das Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vertreten, welches dem Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin bzw. des Präsidenten gehören insbesondere
1. die nähere Regelung des Dienstbetriebs nach den hierfür geltenden Vorschriften; dazu zählen insbesondere
a) die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
b) die Regelung der Dienstzeiten der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie
c) unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Bestimmung jener Wochentage, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben,
2. die Einrichtung und die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle,
3. die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger und das sonstige Personal sowie
4. die Besorgung sämtlicher sonstiger Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung, einem Ausschuss oder einem Senat vorbehalten sind oder durch die Landesregierung zu besorgen sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

Revisionsstelle

§ 11. (1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Präsidentin bzw. der Präsident im Rahmen der Besorgung der Justizverwaltungsangelegenheiten in regelmäßigen Abständen eine innere Revision durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck hat sie bzw. er eine Revisionsstelle einzurichten. Diese hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes sowie aufbau- und ablauforganisatorische Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
1. Empfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht beziehen können, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten und
2. Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung des Verwaltungsgerichtes Wien zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu erstatten.
(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen hat die Revisionsstelle darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit entsteht.

Kontrolle der Arbeitsleistung

§ 12. (1) Im Rahmen der Leitungsbefugnis ist die Präsidentin bzw. der Präsident berechtigt, vierteljährlich – in begründeten Einzelfällen jederzeit – eine Aufstellung über Anzahl und Art der im Protokoll als noch nicht erledigt aufscheinenden und der erledigten Fälle erstellen zu lassen, aus welcher das Datum des Einlangens des Geschäftsstückes, der Verfahrensgegenstand, das Datum der Verkündung der Entscheidung und das Datum der schriftlichen Erledigung ersichtlich sind.
(2) Weist die Aufstellung Fälle auf, die länger als die gesetzlich vorgesehene Erledigungszeit anhängig sind, kann die Präsidentin bzw. der Präsident hinsichtlich dieser Fälle einen Berichtsauftrag erteilen. Dieser Auftrag verpflichtet das betreffende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien sowie die betreffende Landesrechtspflegerin bzw. den betreffenden Landesrechtspfleger zur Erstellung einer auf den Einzelfall bezogenen Darstellung der Gründe, aus denen die Verkündung der Entscheidung und die Ausfertigung der schriftlichen Erledigung bisher unterblieben sind.
(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu jedem Fall insgesamt zwei Berichtsaufträge erteilen. Der zweite Auftrag kann frühestens drei Monate nach dem ersten Auftrag erteilt werden.
(4) Sind die in den Berichtsaufträgen angeführten Gründe für die fehlende Erledigung nicht schlüssig und ergibt sich daraus oder aus anderen Tatsachen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, hat die Präsidentin bzw. der Präsident gemäß § 13 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes vorzugehen.

Vollversammlung

§ 13. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt
1. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses;
2. die Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Personalausschusses;
3. die Wahl eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes des Disziplinarausschusses;
4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
5. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und
6. die Wahrnehmung der sonst gesetzlich der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Die Sitzungen der Vollversammlung in den Angelegenheiten des Abs. 2 sind nicht öffentlich. Die Einberufung, die Festlegung der Tagesordnung, der Vorsitz, die Bestellung von Berichterinnen und Berichtern aus dem Kreis der übrigen Mitglieder und unter der Voraussetzung, dass dies der Verhandlungsgegenstand erfordert, die Beiziehung von Personen ohne Stimmrecht aus dem Personalstand des Verwaltungsgerichtes Wien, obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, im Falle der Verhinderung der gemäß § 10 Abs. 1 bestimmten Vertretung. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden obliegt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Fertigung von Beschlussausfertigungen der Vollversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und in den Angelegenheiten des Abs. 2 Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vertretung, hat die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag von mindestens sechs Mitgliedern, in dienstrechtlichen Angelegenheiten auch auf schriftlichen, einen Tagesordnungspunkt enthaltenden Antrag des betroffenen Mitgliedes allein, hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages so einzuberufen, dass diese spätestens innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann.
(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Berichterin bzw. der Berichter stimmt als erste Person ab. Die weitere Reihenfolge der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, das sich unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten nach der Dauer der Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Verwaltungsgericht Wien bestimmt. Das dem Dienstalter nach älteste Mitglied gibt die Stimme zuerst ab. Bei gleichem Dienstalter stimmt das an Lebensjahren ältere vor dem jüngeren Mitglied ab. Die oder der Vorsitzende stimmt als letzte Person ab.
(7) Die oder der Vorsitzende hat aus dem Kreis der übrigen Mitglieder eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer zu bestimmen. Diese Person hat ein Protokoll zu führen, in welches alle Anträge, der Gang der Beratungen sowie alle Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen aufzunehmen sind. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer kann sich bei der Führung des Protokolls geeigneter technischer Hilfsmittel bedienen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen und jeweils ab dem achten der Sitzung folgenden Tag für die Dauer von zwei Wochen für alle Mitglieder zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb dieser Frist kann jedes Mitglied der oder dem Vorsitzenden Zusätze und Einwendungen übermitteln. Diese bilden einen Bestandteil des Protokolls. Das Protokoll ist gemeinsam mit den Zusätzen und Einwendungen aufzubewahren. Die Einsicht in das Protokoll samt Zusätzen und Einwendungen ist den einzelnen Mitgliedern auf Verlangen jederzeit zu ermöglichen.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 14. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie zwei gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl und beträgt drei Jahre. Scheiden gewählte Mitglieder oder Ersatzmitglieder während der Funktionsdauer aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses oder des Personalausschusses sein.
(3) Den Vorsitz im Geschäftsverteilungsausschuss führt die Präsidentin bzw. der Präsident. Im Falle der Verhinderung gewählter Mitglieder haben die Ersatzmitglieder einzutreten.
(4) Die Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unter Anschluss der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Der Geschäftsverteilungsausschuss ist auch auf schriftliches, einen Tagesordnungspunkt enthaltendes Verlangen eines gewählten Mitgliedes nach Maßgabe der Dringlichkeit, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, dass er spätestens innerhalb von vier Wochen, jeweils gerechnet ab Einlangen des Antrages, zusammentreten kann. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter zu bestellen.
(5) Der Geschäftsverteilungsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen.
(6) § 13 Abs. 3, 6 und 7 gelten sinngemäß.

Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsverteilungsausschusses

§ 15. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die dem Geschäftsverteilungsausschuss nicht kraft Amtes angehören. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (Abs. 4) der maßgebende Stichtag.
(2) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung und einer Suspendierung. Die Wählbarkeit ruht auch während eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartales gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.
(3) Während der im Abs. 2 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat spätestens drei Monate vor Ablauf des letzten Jahres der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses Tag und Stunde der Wahl des neuen Geschäftsverteilungsausschusses festzulegen und eine Liste durch mindestens zwei Wochen aufzulegen, in die sich jedes wählbare Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Person eintragen kann.
(5) Über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit entscheidet die Vollversammlung.
(6) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Wahl der zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder erfolgt mittels Stimmzettel, auf denen die in der Liste (Abs. 4) eingetragenen wählbaren Personen in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann insgesamt so viele Personen auf dem Stimmzettel kennzeichnen (zB durch Ankreuzen), als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Zum Mitglied gewählt sind die Personen mit der größten und zweitgrößten Zahl an Stimmen, zum Ersatzmitglied jene mit der drittgrößten und viertgrößten Zahl. Bei gleich großer Zahl entscheidet das Los.
(7) Nach Abschluss der Wahlhandlung haben die gewählten wahlwerbenden Personen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt eine gewählte wahlwerbende Person die Wahl nicht an, rücken die gewählten wahlwerbenden Personen mit den nächstniedrigeren Zahlen an Stimmen, die die Wahl annehmen, nach.
(8) Ergibt sich, dass sich nicht genügend Personen in die Liste gemäß Abs. 4 eingetragen haben oder dass nicht genügend Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewählt sind, so ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Falls sich für diese Wahl keine ausreichende Anzahl wahlwerbender Personen meldet, erfolgt diese auf Grund von Dreiervorschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

Personalausschuss

§ 16. (1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie fünf gewählten Mitgliedern. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Dem Personalausschuss obliegt
1. die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern (§ 3 Abs. 1);
2. die Feststellung des Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z 2;
3. die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 2;
4. die Feststellung des Vorliegens eines Enthebungsgrundes gemäß § 9 Abs. 9 Z 3;
5. die Entscheidung über Anträge des Dienststellenausschusses gemäß § 19 Abs. 5;
6. die Enthebung eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses (§ 19 Abs. 9 Z 6);
7. die Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder (ausgenommen der Präsidentin bzw. des Präsidenten).
(3) Ein gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses darf nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses sein.
(4) Der Personalausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.
(5) § 13 Abs. 3, 6 und 7, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten sinngemäß.

Geschäftsordnung

§ 17. (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien und den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern übertragenen Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über
1. den Geschäftsgang in der Vollversammlung, in den Ausschüssen, in den Senaten und bei Verhandlungen,
2. die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes,
3. die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalausschusses sowie des Disziplinarausschusses.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die die Leitungsbefugnis (§ 10) betreffen, nicht geregelt werden. Ein unter Verletzung dieses Verbotes gefasster Beschluss ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse geregelt werden, für die Präsidentin bzw. den Präsidenten nicht bindend.
(4) Die Geschäftsordnung ist im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

Geschäftsverteilung

§ 18. (1) Vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss für das folgende Kalenderjahr die Geschäftsverteilung zu erlassen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:
1. die Zahl der Senate und die Verteilung der auf diese entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften;
2. die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Funktionen des dem Senat vorsitzenden Mitglieds, der Berichterin bzw. des Berichters und der Beisitzerin bzw. des Beisitzers;
3. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien;
4. die Verteilung der Aufgaben auf die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger;
5. die Bestellung der Vertretung und die Reihenfolge des Eintritts im Falle der Verhinderung oder wesentlichen Überlastung eines Mitgliedes (Abs. 3);
6. die Aufteilung von Sachen, die einem ausgeschiedenen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien sowie einer ausgeschiedenen Landesrechtspflegerin bzw. einem solchen Landesrechtspfleger zukamen;
7. die erforderlichen Vertretungsregelungen.
(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien zugefallene Sache darf ihm vom Geschäftsverteilungsausschuss nur im Falle seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfanges seiner Aufgaben (zB Einbringung einer Massenbeschwerde u. dgl.) an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4) Die Verteilung der Geschäfte hat so zu erfolgen, dass alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien sowie alle Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger möglichst gleichmäßig ausgelastet sind.
(5) Die Geschäftsverteilung kann vom Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres geändert werden, wenn dies wegen einer Veränderung im Personalstand, einer wesentlichen Überlastung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern oder wegen einer Übertragung neuer Materien in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erforderlich ist.
(6) Die Geschäftsverteilung ist im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at kundzumachen.

Disziplinarausschuss

§ 19. (1) Disziplinarbehörde ist der Disziplinarausschuss.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt (§ 20).
(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht erfüllt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident – sofern ein Antrag gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 erster Satz – frei entscheiden. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ernannt werden.
(5) Wird das vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied (Ersatzmitglied) von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.
(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten auf Grund ihres bzw. seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster Satz). Ist ein Mitglied des Disziplinarausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt seine Vertretung, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verhindert ist, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.
(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie aus den in § 15 Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, in dem diese Verhandlung stattgefunden hat,
– ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.
(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsgericht Wien,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
4. mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 59 der Dienstordnung 1994 und gemäß § 3 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz,
6. durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).
In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(10) Sind zu Beginn des Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch das hiefür bestellte Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs. 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.
(11) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist Dienstpflicht.

Wahl eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses

§ 20. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als
1. eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,
2. ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss anhängig ist,
3. ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist, oder
4. die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach § 15 Abs. 2 vorliegen.
(2) § 15 Abs. 4 bis 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Eintragungsfrist (§ 15 Abs. 4) der maßgebende Stichtag.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien als wahlwerbende Personen.

Entscheidungen

§ 21. (1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.
(2) Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.
(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und
-richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
(4) Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.
(5) Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter.
(6) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit eines Senates, andererseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters und/oder einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt die Leitung der bzw. dem Vorsitzenden des Senates. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter fallen, obliegt diese Aufgabe der bzw. dem an Dienstjahren ältesten, bei gleichem Dienstalter der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden oder der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter, auf die bzw. den diese Voraussetzung zutrifft. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Verwaltungsgericht Wien unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des UVS Wien zurückgelegter Dienstzeiten.
(7) Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin bzw. eines Einzelrichters, andererseits in die Zuständigkeit einer Landesrechtspflegerin bzw. eines Landesrechtspflegers fallen, obliegt diese Aufgabe der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter. Bei gemeinsamer Durchführung der Verhandlung in Verwaltungsstrafverfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Landesrechtspflegerinnen bzw. Landesrechtspfleger fallen, ist Abs. 6 zweiter Satz und erster Halbsatz des dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 22. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind in anonymisierter Form im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at zu veröffentlichen.

Beratung und Abstimmung im Senat

§ 23. (1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Es ist offen abzustimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied in einer Vorfrage überstimmt wurde.
(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung. Die Berichterin bzw. der Berichter stimmt zuerst, die bzw. der Vorsitzende zuletzt ab. Gehören dem Senat fachkundige Laienrichterinnen bzw. -richter an, stimmen diese nach der Berichterin bzw. dem Berichter, und zwar die ältere Person vor der an Lebensjahren jüngeren.
(3) Hat sich bei der Abstimmung keine Mehrheit ergeben, sind für eine neuerliche Abstimmung die Anträge in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist im Einzelnen abzustimmen.
(4) Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.
(5) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden der oder dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.
(6) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll wird von der bzw. von dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern unterfertigt.

Beiziehung von Amtssachverständigen

§ 24. Dem Verwaltungsgericht Wien stehen unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

Wirkungsbereich der Landesrechtspflegerinnen und –rechtspfleger

§ 25. (1) Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die Mitarbeit bei den den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, der oder dem sie jeweils zugeordnet sind, zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die eigenständige Erledigung folgender Geschäfte:
1. die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung sowie wegen Nichtbehebung von Mängeln,
2. die Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
3. die Gewährung von Parteiengehör, insbesondere im Wege der Akteneinsicht,
4. die Ausstellung von Ladungen,
5. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern die Entscheidung darüber nicht gesetzlich der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter vorbehalten ist,
6. die Vorschreibung von Gebühren und die Entscheidung über sonstige Kosten,
7. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,
8. die Entscheidung über Anträge auf Aufschub der Zahlung oder auf Teilzahlung einer Geldstrafe,
9. die Entscheidung über die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe,
10. die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Aufhebung einer solchen Bestätigung,
11. die Einstellung des Verfahrens und
12. Amtshilfeersuchen.
(2) Sind in diesen Fällen verfahrensleitende Verfügungen erforderlich, haben auch diese die Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger durchzuführen.

Arbeitsgebiete

§ 26. Den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern obliegt die eigenständige Führung und Erledigung der Verfahren über Beschwerden in den folgenden, in Arbeitsgebieten zusammengefassten Angelegenheiten, sofern die Angelegenheit dem Mitglied, dem die Landesrechtspflegerin bzw. der Landesrechtspfleger zugeordnet ist, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter zugewiesen ist:
1. Recht der Technik:
a) Vorschreibung des Aufstellungsortes und der Anzahl von Sammelbehältern, Untersagung der Verwendung eines Müllverdichters bzw. Müllzerkleinerers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994;
b) Grundabteilungen, Baupolizeiliche Aufträge, Vorschreibung eines Kostenersatzes für notstandspolizeiliche Maßnahmen nach dem Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;
c) Aufträge zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für Wien, Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart von Gehsteigen nach der Bauordnung für Wien in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden (Gehsteigverordnung), LGBl. Nr. 14/1981;
d) Behördliche Aufträge sowie die Bewilligung der Kanaleinmündung nach dem Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. Nr. 22/1955;
e) Entscheidung über die Zulassung und Aufhebung der Zulassung nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967;
2. Recht der Wirtschaft:
a) Vergabe und Widerruf von Marktplätzen und Markteinrichtungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), LGBl. Nr. 22/2006;
b) Ausstellung und Entziehung von Ausweisen für Taxilenker und Lenker von Schülertransporten nach der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993;
c) Entziehung der Gewerbeberechtigung, Feststellung der individuellen Befähigung, Untersagung der Gewerbeausübung, Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994;
3. Umwelt- und Landeskulturrecht:
a) Bewilligung der Entfernung von Bäumen, Aufträge zur Durchführung von Ersatzpflanzungen, nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974;
b) Verbot der Tierhaltung und des Umganges mit Tieren, Auftrag zur Beseitigung von Gefahren, die von Tieren ausgehen bzw. zur Beseitigung von Gefährdungen und Belästigungen, die mit der Haltung von Tieren verbunden sind, Aufhebung von Maßnahmen, Zurückstellung der Tiere nach dem Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987;
c) Erteilung von Aufträgen und Vorschreibung von Auflagen nach dem Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971;
4. Gesundheit, Soziales:
a) Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989;
b) Ausstellung und Entziehung von Gehbehindertenausweisen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;
c) Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach dem Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986;
5. Innere Verwaltung:
a) Anträge auf Änderung des Familiennamens und Vornamens nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl. Nr. 195/1988;
b) Aufträge zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, nachträgliche Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, Zwangsstrafen in Bundesangelegenheiten, Landes- und Gemeindeangelegenheiten, Vollstreckungsverfügungen in Bundes-, Landes- und Gemeindeangelegenheiten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ausgenommen freiheitsbeschränkende Maßnahmen;
c) Vorschreibung der Beseitigung von Verunreinigungen nach der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinhaltung von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden, Höfen und Grundstücken (Reinhalteverordnung 2008), ABl. Nr. 5/2008;
d) Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der Mehrphasenausbildung, Anordnung einer Nachschulung nach dem Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl. I Nr. 120/1997;
e) Vorschreibung von Abschleppkosten, Vorschreibung der Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960;
6. Abgabenrecht:
a) Vorschreibung der Abgabe für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen nach dem Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. Nr. 13/1994;
b) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. Nr. 27/1974;
c) Vorschreibung der Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. Nr. 34/2009;
d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis und Vorschreibung der Gebrauchsabgabe nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966;
e) Befreiung von der Grundsteuer nach dem Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl. Nr. 24/1973;
f) Vorschreibung der Parkometerabgabe nach dem Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006;
g) Vorschreibung der Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG, LGBl. Nr. 39/2004;
h) Entscheidungen nach dem Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 – VGSG), LGBl. Nr. 56/2005;
i) Entscheidungen nach dem Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz – DAG), BGBl. I Nr. 28/2003;
j) Festsetzung der Grundsteuer nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955), BGBl. Nr. 149/1955.
7. Verwaltungsstrafen:
Geldstrafen in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis höchstens 1.500 Euro bedroht ist.

Tätigkeitsbericht

§ 27. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat den von der Vollversammlung beschlossenen jährlichen Tätigkeitsbericht der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen.

Verordnungserlassung

§ 28. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft treten.

Verweise

§ 29. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 30. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien dürfen von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien und als Landesrechtspflegerin bzw. -rechtspfleger sowie von bereits ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien und Landesrechtspflegerinnen bzw. -rechtspflegern Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsbürgerschaft, Daten über Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verwenden.
(2) Das Verwaltungsgericht Wien darf ferner folgende Daten verwenden:
1. von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern:
– Daten über Aufgaben und Funktionen im Verwaltungsgericht Wien, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen (§ 6) sowie über die Arbeitsleistung (§ 12);
2. von Laienrichterinnen und -richtern:
– Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsbürgerschaft, Daten über Aufgaben im Verwaltungsgericht Wien, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
(3) Das Verwaltungsgericht Wien darf von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen, im Enthebungsverfahren nach § 19 Abs. 9 Z 6 sowie von Laienrichterinnen und -richtern im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten verwenden.
(4) Das Amt der Landesregierung sowie das Verwaltungsgericht Wien dürfen die Daten nur verwenden, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
(5) Das Amt der Wiener Landesregierung und das Verwaltungsgericht Wien haben die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Gesundheitsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 3 gelten nur solche Daten, die für die Feststellung der Eignung im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 31 Abs. 2 lit. b, der Amtsunfähigkeit nach § 19 Abs. 9 Z 6 sowie für Feststellungen nach § 9 Abs. 9 Z 2 und § 18 Abs. 3, erforderlich sind.

Übergangsbestimmungen
Ersternennungen

§ 31. (1) Wer am 1. Jänner 2013 Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident oder sonstiges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist, kann sich bis zum 15. Februar 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die
a) sich nach Abs. 1 rechtzeitig als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter beworben haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind auch die Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ergangen sind, zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung ernennt jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, bis 30. Juni 2013 zu Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichtern.
(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin oder zum Landesverwaltungsrichter erfolgt mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Sind nach dem Dienstpostenplan für Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter mehr Stellen vorgesehen, als nach den Abs. 1 bis 4 mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien besetzt wurden, sind diese gemäß § 3 zu besetzen.

Konstituierende Vollversammlung

§ 32. (1) Die nach § 31 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter, die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident bilden die konstituierende Vollversammlung.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
a) die Erlassung der Geschäftsordnung;
b) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und
c) die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses.
(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 13 anzuwenden.
(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Personal- und des Geschäftsverteilungsausschusses hat gemäß §§ 15 und 16 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass über Streitigkeiten betreffend die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit die konstituierende Vollversammlung entscheidet.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 33. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2014 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Verwaltungsgericht Wien übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.

Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten

§ 34. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 3, 31, 32 und 33 am 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. Nr. 53/1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2010, außer Kraft.
(2) Die §§ 3, 31, 32 und 33 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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