Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 31. Dezember 201282. Stück
82. Kundmachung: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

82.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Der Wiener Landtag hat am 30. März 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3 Voraussetzungen
Artikel 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Artikel 5 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
Artikel 6 Prüfbedingungen
Artikel 7 Prüfbericht und Bestätigungen
Artikel 8 Technische Dokumentation
Artikel 9 Typenschild

Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10 Errichtung und Ausstattung
Artikel 11 Messöffnungen

Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken

Artikel 12 Allgemeines
Artikel 13 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
Artikel 14 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Artikel 15 Blockheizkraftwerke

Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen

Artikel 17 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Artikel 18 Einfache Überprüfung
Artikel 19 Umfassende Überprüfung
Artikel 20 Kontinuierliche Überwachung
Artikel 21 Außerordentliche Überprüfung
Artikel 22 Überwachung, Datenerfassung
Artikel 23 Sanierung

Abschnitt VII
Prüfberechtigte

Artikel 24 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen
Artikel 25 Prüfnummer, Qualitätssicherung
Artikel 26 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 28 Umsetzung
Artikel 29 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 30 Anpassung und gegenseitige Information
Artikel 31 Ausfertigung, Mitteilung
Artikel 32 Sprachliche Gleichstellung
Anlage 1 Datenblatt Feuerungsanlage
Anlage 2 Prüfbericht für Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.
(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.
(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Vereinbarung sind:
1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
3. benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
4. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
5. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
6. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
7. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
8. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
9. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
10. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
11. Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
12. flüssige fossile Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;
13. gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und Flüssiggas;
14. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25 °C zurückgeführt werden;
15. Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;
16. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
17. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
18. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
19. nicht standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
20. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
21. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
22. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
23. Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
24. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
25. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
26. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
27. standardisierte biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
28. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
29. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
30. Überwachungsstelle: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist, soweit das Land nicht eine andere Stelle oder Einrichtung als Überwachungsstelle festlegt;
31. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
32. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
33. Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
34. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
35. Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
36. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

Abschnitt II
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3
Voraussetzungen

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Artikel 4
Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte
biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe

Raumheizgeräte
Zentralheizgeräte
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
1100
500
NOx
150
150/100*
300
300
100
100
OGC
80/50*
50/30*
50
30
80
30
Staub
60/35*
50/30*
60/35*
60/35*
50/35*
50/35*
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets
Raumheizgeräte
Holzpellets
Zentralheizgeräte
sonstige
Holzbrennstoffe
sonstige
standardisierte
biogene Brennstoffe
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
150/100**
150/100**
150/100**
300
OGC
30
30/20**
30
30/20**
Staub
50/25**
40/20**
50/30**
60/35**
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
** ab 1. 1. 2015 geltende Werte
3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas

atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
Atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
NOx
30*
30
40*
40
* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Artikel 5
Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %
Herde für fossile Brennstoffe
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe
70/72*
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe
78/80*
* ab 1. 1. 2015 geltende Werte
2. Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %
a) Herde
73
b) sonstige Raumheizgeräte je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

bis 4 kW
78
über 4 bis 10 kW
81
über 10 kW
84
3. Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

a) Durchlauferhitzer je nach Höhe der Nennwärmeleistung

bis 12 kW
83
über 12 kW
(78,7 + 4 log Pn)
b) Vorratswasserheizer
82
4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

durchschnittliche Wassertemperatur
in Grad Celsius
Mindestwirkungsgrad in %
bei Nennlast
Zentralheizgeräte
70
> (84+2 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
70
> (87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
70
> (91+1 log Pn)

bei Teillast von 30 % Pn
Zentralheizgeräte
> 50
> (80+3 log Pn)
Niedertemperatur Zentralheizgeräte*
40
> (87,5+1,5 log Pn)
Brennwertgeräte
30**
> (97+1 log Pn)
Pn Nennwärmeleistung in Kilowatt
* Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
** Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Artikel 6
Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:
1. Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Raum- und Zentralheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
2. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
3. Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Zentralheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben.
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Artikel 7
Prüfbericht und Bestätigungen

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art. 5 ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Artikel 8
Technische Dokumentation

(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 oder 4;
3. Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß Art. 7 Abs. 2;
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art. 5 beeinträchtigt werden.
(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Artikel 9
Typenschild

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Namen und Firmensitz des Herstellers;
2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
3. Herstellnummer und Baujahr;
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
6. zulässige Brennstoffe;
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
10. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

Abschnitt III
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10
Errichtung und Ausstattung

(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
1. Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes II erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
2. Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des Abschnittes IV eingehalten werden können.
3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
4. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Art. 9 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
6. Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.

Artikel 11
Messöffnungen

(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Art. 21) herzustellen.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

Abschnitt IV
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und
Blockheizkraftwerken

Artikel 12
Allgemeines

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Artikel 13
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
20
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Artikel 14
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Die Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß Art. 13 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß Art. 13 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß Art. 13 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Rußzahl
1
Staub
50
CO (mg/m³)
80
NOx (mg/m³)
350
SO2 (mg/m³)
170
Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

Artikel 15
Blockheizkraftwerke

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
> 0,25 – 2,5
> 2,5
Boschzahl
3


Staub (mg/m³)

50
30
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200
400
250
2. Erdgas, Flüssiggas:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 2,5
> 2,5
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250
150
NMHC (mg/m³)
150
50
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
> 0,25
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)

150
Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Abschnitt V
Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16
Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31; Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit; Ausgabe Mai 2001
Flüssiggas
ÖNORM C 1301; Flüssiggase für Brennzwecke – Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabe Mai 2001
Flüssige fossile Brennstoffe
Heizöl extra leicht
schwefelarm
(KN Code 27101941)*
ÖNORM C 1109; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht – Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen; Ausgabe Dezember 2006

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; Flüssige Brennstoffe – Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten – Mindestanforderungen; Ausgabe September 2009
Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –
Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 %M

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen > 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –
Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer
(KN Code 27101961)**
ÖNORM C 1108; Flüssige Brennstoffe –
Rückstandsheizöle, Anforderungen;
Ausgabe Mai 2003


Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M


Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile
Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte
biogene
Brennstoffe
Stückholz und Rinde
ÖNORM M 7132; Energiewirtschaftliche Nutzung von Holz und Rinde als Brennstoff, Begriffsbestimmungen und Merkmale;
Ausgabe Juli 1998
Holzhackgut
ÖNORM M 7133; Holzhackgut für energetische Zwecke, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe Februar 1998
Holz- und Rindenpellets
ÖNORM M 7135; Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und
Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen;
Ausgabe November 2000.
biogene Heizöle
ÖNORM EN 14213; Heizöle, Fettsäure-Methylester (FAME), Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe Januar 2004
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in
Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg
Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten,
Pflanzenöle, Biogas,
Klärgas, Holzgas,
Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe April 2004
Flüssige biogene Kraftstoffe
Biogene Kraftstoffe
ÖNORM EN 14214; Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren;
Ausgabe November 2003
* Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999
(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.

Abschnitt VI
Überprüfungen und Messungen

Artikel 17
Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre zu kontrollieren;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte, soweit die Länder nicht anderes vorsehen;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen:
– ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
– ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
– bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (Art. 9 Abs. 1 Z 10) ausreichend dimensioniert ist;
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):
– die Funktion der Abgasklappe,
– die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
– die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum usw.),
– die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,
– der Förderdruck im Fang,
– die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
– die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
– ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
– Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, die weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu überprüfen.
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.

Artikel 18
Einfache Überprüfung

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art. 19), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. mindestens alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
3. jährlich:
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
– bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
– bei Blockheizkraftwerken.
Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 19
Umfassende Überprüfung

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
– Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
– Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
– Blockheizkraftwerke;
2. alle fünf Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW;
3. alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW.
In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Art. 18 nicht erforderlich.
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 20
Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Artikel 21
Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art. 18 zu entsprechen.

Artikel 22
Überwachung, Datenerfassung

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Art. 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.
(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).

Artikel 23
Sanierung

(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:
1. auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens fünf Jahre, wenn
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 % und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden und
b) für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.

Abschnitt VII
Prüfberechtigte

Artikel 24
Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
2. Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen.
(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
– die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
– Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
– über die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

Artikel 25
Prüfnummer, Qualitätssicherung

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Art. 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.
(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.
(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

Artikel 26
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen u dgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.

Artikel 28
Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

Artikel 29
Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 30
Anpassung und gegenseitige Information

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 31
Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Artikel 32
Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Der Landeshauptmann:
Häupl


Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

Anlage 1
ANLAGENDATENBLATT

Feuerungsanlage/
Blockheizkraftwerk (BHKW)
Heizkessel/BHKW:
(Fabrikat/Type)
Brenner:
Art der Feuerungsanlage
o Standardkessel o Niedertemperatur o Brennwert
o Wechselbrand o Zweikammer o sonstiges
Brenner
o atmosphärisch o Gebläse
Brennstoffwärmeleistung
kW
Nennwärmeleistung
kW
Wärmeleistungsbereich
kW
Herstellnummer und Baujahr

Zulässige Brenn-/Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen


Verfügungsberechtigter

(Name und Anschrift)



Adresse des

Aufstellungsortes

Anlagennummer (optional)

Kehrgebiet

Beheizbare Nutzfläche

Feuerungsanlage/BHKW wurde eingebaut durch:
Name und Anschrift

der Firma



Datum

Änderungen an der Feuerungsanlage/BHKW:
Bemerkungen



Name und Anschrift

der Firma

Datum


Bemerkungen



Name und Anschrift

der Firma

Datum


Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung/Warmwasserbereitung
¨ Reserveanlage
¨ Kamin- oder Kachelofen
¨ Solaranlage
¨ Sonstiges
Anlage 2
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Gasförmige und flüssige Brennstoffe
o HEL o HEL-schwefelarm o HL o Erdgas o Flüssiggas o ................
Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Anlagennummer*


Messgerät
Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am


Anlass der Überprüfung
o erstmalige einfache Überprüfung o wiederkehrende einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung

Abgasklappe funktionstüchtig
¨ ja ¨ nein
Zugregler/Explosionsklappe ord.
¨ ja ¨ nein
Verbindungsstück in Ordnung
¨ ja ¨ nein
Zulässiger Brennstoff
¨ ja ¨ nein
Luftzufuhr ausreichend
¨ ja ¨ nein



Messwerte

Beurteilungswert
Grenzwert
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
bei
3 % O2

mg/m³

mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Fang
Pa
Rußzahl
1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert


Mängel
o ja o nein
Behebung bis

Art der Mängel/Bemerkung





Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigten


Brennstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Flüssiggas (kg)
Sonstige
* optional
PRÜFBERICHT FÜR FEUERUNGSANLAGEN
Feste Brennstoffe

o Stückholz o Pellets o Hackgut o Kohle/Koks o ......................

Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer

Feuerungsanlage

(Fabrikat/Type)

Anlagennummer *


Messgerät
Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am


Anlass der Überprüfung
o erstmalige einfache Überprüfung o wiederkehrende einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung

Luftzufuhr ausreichend
¨ ja ¨ nein
Verbindungsstück in Ordnung
¨ ja ¨ nein
Rostfunktion in Ordnung
¨ ja ¨ nein
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
¨ ja ¨ nein
zulässige Brennstofflagerung
¨ ja ¨ nein
zulässiger Brennstoff
¨ ja ¨ nein

Messwerte

Beurteilungswert
Grenzwerte
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
¨ CO2-Gehalt ¨ O2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
o 11 % O2
o 6 % O2

mg/m³
mg/m³

mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Fang
Pa

Mängel
o ja o nein
Behebung bis

Art der Mängel/Bemerkung




Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:


Brennstoffverbrauch pro Jahr
Stückholz (rm)
Pellets, Hackgut (srm)
Kohle, Koks (kg)
Sonstige
* optional

PRÜFBERICHT FÜR BLOCKHEIZKRAFTWERKE (BHKW)

o HEL o Dieselkraftstoff o Biodiesel o Pflanzenöl o Erdgas o Flüssiggas
o Biogas o Klärgas o Holzgas o Deponiegas
Prüforgan

Prüfdatum

Prüfnummer


BHKW

(Fabrikat/Type)


Messgerät
Fabrikat

Kalibrierstelle

Typenbezeichnung

Letztkalibrierung am


Anlass der Überprüfung
o einfache Überprüfung
o Mängelbehebung o außerordentliche Überprüfung

Abgasführung ordnungsgemäß
¨ ja ¨ nein
zulässiger Kraftstoff
¨ ja ¨ nein
Luftzufuhr ausreichend
¨ ja ¨ nein



Messwerte

Beurteilungswert
Grenzwert
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
NOx-Gehalt
(bei 5 % O2)
mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
NOx-Gehalt
ppm
Boschzahl
1. Messung

2. Messung

3. Messung

Mittelwert


Mängel
o ja o nein
Behebung bis

Art der Mängel/Bemerkung





Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans

nächste Überprüfung

Unterschrift des Verfügungsberechtigen:


Kraftstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Diesel (l)
Flüssiggas (kg)
Biodiesel (l)
Biogas (m3)
Pflanzenöl (l)
Klärgas (m3)

Holzgas (m3)

Deponiegas (m3)

Folgende Vorbehalte wurden zu der Vereinbarung abgegeben:
Für das Land Kärnten:
Das Land Kärnten behält sich das Recht vor, Abschnitt VI der Vereinbarung nur für Anlagen und Bauteile von Anlagen umzusetzen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) erstmals errichtet oder eingebaut werden.
Für das Land Niederösterreich:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass die Abschnitte V bis VII in Niederösterreich nicht umgesetzt werden müssen.
Für das Land Wien:
Mit dem Vorbehalt gemäß Art. 27 Abs. 4, dass von den Bestimmungen des Abschnittes VI abgewichen werden kann.
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