Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 5. November 201265. Stück
65. Gesetz:Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32003L0086 und 32009L0050]

65.
Gesetz mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Großveranstaltungen, die eine Zufahrt für die Fiakerkutschen zu den Fiakerstandplätzen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten nicht ermöglichen, gelten die genannten zeitlichen Einschränkungen nicht.“

2. § 5 Abs. 1 Z 1 entfällt. Die bisherigen Z 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 1 bis 7.

3. Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „(Z 1, 2, 3 und 4)“ durch den Ausdruck „(Z 1, 2 und 3)“ ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 5 wird der Ausdruck „Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „Z 4 und 5“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Dasselbe gilt, soweit diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen oder sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

6. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 19. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17, und
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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