Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 5. November 201263. Stück
63. Verordnung:Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer; Änderung, Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer; Aufhebung [CELEX-Nr.: 32005L0036]

63.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer geändert wird und die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer aufgehoben wird

Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer, LGBl. Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 19 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird verordnet:“

2. In den §§ 2 Z 1, 9 Z 1, 16 Z 1 und 23 Z 1 wird jeweils das Wort „Schischulgesetzes“ durch die Wortfolge „Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten“ ersetzt.

3. In § 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „innere Betriebsordnung, Organisation und Leitung einer Schischule;“.

4. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Unterricht erteilt sowie“.

5. § 14 entfällt.

6. In § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mindestens drei Monate als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerin einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie“.

7. § 29 entfällt.

Artikel II

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer, LGBl. Nr. 57/2003, wird aufgehoben.

Artikel III
In-Kraft-Treten

Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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