Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 5. Oktober 201256. Stück
56. Verordnung:Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0161]

56.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Auf Grund der §§ 87a bis 87d, 87f bis 87h und 87i Abs. 1 Z 5 und 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2012, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 29/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 18/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft)

2. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 9 die Überschrift „Handhabung des Anhangs I GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Überschrift „Handhabung des Anhangs I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird beim 2. Abschnitt in der Überschrift nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 10 der Überschrift die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ angefügt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 10 folgender § 10a mit Überschrift eingefügt:
§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 15 die Überschrift „Umluftverbot und Ausnahmen“ ersetzt durch die Überschrift „Luftrückführung“.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird bei § 16 die Überschrift „Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung“ ersetzt durch die Überschrift „Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert“.

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 16 folgender § 16a mit Überschrift eingefügt.
§ 16a. Holzstaub: Pflicht zur Absaugung“

9. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend die §§ 19 und 20.

10. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) ,Absauggeräteʻ sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“

11. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011“.

12. In den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1 sowie 8 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007“ ersetzt durch die Wortfolge „GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011“.

13. In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 2, die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2“ und lautet:
„2. Wenn der Grenzwert als ,Kurzzeitwertʻ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum
a) ein Zeitraum von 15 Minuten oder
b) wenn in Anhang I (Spalte 10) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.“

14. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „Kohlenwasserstoffdämpfe“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 bis 4“ eingefügt.

15. § 9 samt Überschrift lautet:
Handhabung des Anhangs I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011
§ 9. (1) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit ,ml/m³ʻ (Milliliter pro Kubikmeter) oder ,ppmʻ (parts per million) und
2. als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit ,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.
(3) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in ,mg/m³ʻ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4) In Anhang I (Spalte 12) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, sind
1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes oder des TRK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit ,Sʻ gekennzeichnet und
2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit ,Hʻ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
(5) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, sind MAK-Werte und TRK-Werte für Schwebstoffe
1. mit ,Eʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
2. mit ,Aʻ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
(6) In Anhang I (Spalte 4) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011)
1. mit ,Fʻ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
2. mit ,fʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,
3. mit ,Dʻ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,
4. mit ,dʻ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,
5. mit ,Lʻ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.
(7) In Anhang I (Spalte 5) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, findet sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein Verweis auf Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011.
(8) In Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
(9) Wenn in Anhang I GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, allgemein oder im Besonderen auf die Salze eines organischen Arbeitsstoffes Bezug genommen wird, ist, sofern nicht anderes angegeben, zur Beurteilung der Konzentration die Stammverbindung, von welcher das Salz abgeleitet ist, heranzuziehen.
(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“

16. In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird nach dem Wort „Krebserzeugende“ die Wortfolge „und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)“ eingefügt.

17. Der Überschrift zu § 10 wird die Wortfolge „von krebserzeugenden Arbeitsstoffen“ angefügt.

18. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2012, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011, S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.“

19. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
§ 10a. (1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, genannt sind oder
2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2012, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011, S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
2. kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
3. kann das Kind im Mutterleib schädigen,
4. kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,
5. kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.“

20. § 15 samt Überschrift lautet:
Luftrückführung
§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Entweder wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder
2. die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:
a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,
b) die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und
c) die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.
(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“

21. § 16 samt Überschrift lautet:
Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
§ 16. (1) § 15 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
1. Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
2. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und
3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
1. Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
2. Tischbandsägemaschinen,
3. Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
4. Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
6. Schleif- und Schwabbelböcke,
7. Rundstabschleifmaschinen,
8. Parkettschleifmaschinen und
9. Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.
(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.“

22. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
§ 16a. (1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.
(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:
1. Handkreissägen,
2. Handhobelmaschinen,
3. Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,
4. Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,
5. Schleifmaschinen.
(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Jänner 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:
1. eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder
2. einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.
(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden
1. mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:
a) Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,
b) Astlochfräsmaschinen,
c) Kettenstemmmaschinen,
d) Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,
e) Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,
f) Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und
g) Abbundanlagen (gekapselt).
2. im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:
a) transportable Kreissägemaschinen,
b) Montagekreissägemaschinen,
c) Zimmereihandmaschinen für Abbund,
d) Motorkettensägen und
e) Abbundanlagen.
3. mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:
a) Furnierkreissägen und
b) Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.
4. mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:
a) Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen und
b) Tischbandsägemaschinen.“

23. § 17 samt Überschrift lautet:
Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung
§ 17. (1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:
1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.
2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.
3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.
4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
5. Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.
(2) Ist bei Absauganlagen die Unterbringung von Filteranlage oder Staubsammeleinrichtung nach Abs. 1 auf Grund der Konstruktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb geschlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. Alle Teile der Absauganlage, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.
2. Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.
3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammeleinrichtung aufgestellt werden.
(3) Der ordnungsgemäße Zustand von Absauganlagen oder Absauggeräten (Absaugeinrichtungen), die Holzstaub absaugen, ist gewährleistet, wenn
1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und
2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.
(4) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 3 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen und vor Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Zustand durch eine fachkundige Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen.
(5) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrichtung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zustand durch Sichtprüfung von einer fachkundigen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der
1. Erfassungselemente und deren Einstellung,
2. Filterelemente,
3. Funktion von Einrichtungen für das Abreinigen und das Austragen,
4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfassungselemente.
(6) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ordnungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ordnungsgemäße Zustand von einer fachkundigen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Absaugeinrichtung durch eine Messung zu bestätigen.
(7) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Holzbe- oder -verarbeitung durchführen, sind über die korrekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren.“

24. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Holzstaub“ der Klammerausdruck „(zB von Werkstücken, Kleidung)“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „trockenes“ eingefügt.

25. §§ 19 und 20 samt jeweiliger Überschrift entfallen.

26. § 28 Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellern und Herstellerinnen oder Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“

27. § 29 Abs. 4 lautet:
„(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn
1. die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder
2. durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.“

28. § 31 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 28 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.
(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“

29. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.“

30. § 32 samt Überschrift lautet:
Prüfungen
§ 32. (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Werden an Anlagen gemäß Abs. 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
(4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“

31. In § 33 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S. 87.“

32. § 34 lautet:
„(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Jänner 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“
(3) Mit 1. Jänner 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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