Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 28. September 201254. Stück
54. Verordnung:Prüfung zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001) und Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001); Änderung [CELEX-Nr.: 32009L0050]

54.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001) und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001) geändert werden

Artikel I

Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die zum Nachweis der Befähigung für den Betrieb eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens vorgeschriebene Prüfung (Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 55/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

Artikel II

Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2012, wird verordnet:

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 70/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2011, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für eine vergleichbare Prüfung, die in einem Drittstaat abgelegt worden ist, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.“

Artikel III

Artikel I und II treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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