Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 24. August 201251. Stück
51. Gesetz:Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; Änderung

51.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl. für Wien Nr. 31/2003 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lautet lit. f:
„f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 1) angeführt sind.“

2. In § 2 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Wortfolge eingefügt: „in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114;“

3. In § 16 lautet der erste Satz:
„Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114, umgesetzt.“

4. Im Anhang lautet Z 11:
„11. die von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der IPPC-Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
i. V. Brauneri. V. Müller

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