Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 24. August 201250. Stück
50. Gesetz:Dienstordnung 1994 (31. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (37. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz (17. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung

50.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (31. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (37. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (17. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Beamte kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Beamte Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.“

2. § 17 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.“

3. Nach § 115l wird folgender § 115m samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 31. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115m. Auf Beamte, die am 31. August 2012 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Beamte, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 17 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 49g wird folgender § 49h samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994
§ 49h. (1) Beamte der Beamtengruppen Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, die am 31. August 2012 und am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2012 zu Beamten der Beamtengruppe Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
(2) Die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.“

2. In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema II,
a) Verwendungsgruppe D, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1 oder als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen der Verwendungsgruppe E1
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen der Verwendungsgruppe E1 oder als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1“ durch die Wortfolge „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1“,
b) Verwendungsgruppe E1, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr oder als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen oder als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr“ durch die Wortfolge „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“ sowie
c) Verwendungsgruppe E, Abschnitt B, die Wortfolge „Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr Überwachungsorgane für Kurzparkzonen“ durch den Ausdruck „Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr“
ersetzt.

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Vertragsbedienstete Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.“

2. § 14 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.“

3. Nach § 62f wird folgender § 62g samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmung zur 37. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62g. Auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Vertragsbedienstete, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 14 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel IV

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 5 wird in Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
„10. Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung.“

2. In § 39 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 1 bis 9“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 10“ ersetzt.

3. In § 39 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Abs. 5 Z 1 bis 6“ die Wortfolge „und 10“ eingefügt.

Artikel V

Art. I bis IV treten mit 1. September 2012 in Kraft.

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i. V. Brauneri. V. Müller

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