Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Juli 201245. Stück
45. Gesetz:Parkometergesetz 2006; Änderung

45.
Gesetz, mit dem das Parkometergesetz 2006 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2012 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.“

2. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien“ durch die Wortfolge „die Bundespolizeidirektion Wien“ ersetzt und entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. § 5 Abs. 2 entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit 1. September 2012.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular