Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 29. Juni 201241. Stück
41. Verordnung:Inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen – MedKFT-VO

41.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Einschaltungen – MedKFT-VO

Auf Grund des § 3a Abs. 2 MedKF-TG werden nach Anhörung des Österreichischen Werberats als Einrichtung im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 MedKF-TG folgende Richtlinien erlassen:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung Wiens (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“).

Unterscheidbarkeit

§ 2. (1) Der eine Veröffentlichung beauftragende Rechtsträger hat den Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierenden Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit

§ 3. Im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit

§ 4. (1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potenziellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als Beispiele für nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Sachinformationen über:
1. die rechtliche Zuständigkeit des Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
2. Informationen über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,
3. Serviceangebote des Rechtsträgers,
4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers,
5. Arbeitsplatzangebote des Rechtsträgers,
6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen,
8. Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

Verweise

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BVG MedKF-T oder MedKF-TG verwiesen wird, sind diese in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2011, anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Datum verbreiteten Veröffentlichungen.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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