Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 21. Juni 201233. Stück
33. Gesetz:Wohnungssicherung in Wien (Wiener Wohnungssicherungsgesetz – WSG)

33.
Gesetz zur Wohnungssicherung in Wien (Wiener Wohnungssicherungsgesetz – WSG)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1.
Ziele und Grundsätze

(1) Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 und die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz aller Betroffenen sicher, wenn über die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Befugnisse hinaus auf Grund der Komplexität der Problemlage im Einzelfall ein koordiniertes Vorgehen gesetzlich zuständiger Behörden und Rechtsträger unumgänglich ist.
(2) Die Wohnungssicherung umfasst die rasche, effektive und effiziente Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen, die zur Vermeidung von Delogierung und Obdachlosigkeit geeignet erscheinen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.
(3) Die Maßnahmen zur Wohnungssicherung haben folgende Ziele zu verfolgen:
a) Gewährleistung und Unterstützung des friedlichen Wohnens und Zusammenlebens,
b) Vermeidung der Ausweitung und Eskalation von Konflikten,
c) rasche, effiziente und effektive Konfliktlösung,
d) Verhinderung von Delogierung und Obdachlosigkeit und
e) Initiierung von Hilfe bei insbesondere rechtlichen, sozialen, finanziellen und gesundheitlichen Problemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Konflikten im Bereich Wohnen stehen.

§ 2.
Interventionen

(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere folgende Interventionen zulässig:
1. Erhebung des Sachverhaltes, insbesondere auch durch Befragung aller Betroffenen,
2. Beiziehung des Sozialhilfeträgers, Jugendwohlfahrtsträgers, der für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, des Fonds Soziales Wien, der Psychosozialen Dienste und der Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) nach Maßgabe der Erfordernisse des Einzelfalles,
3. Entwicklung und Planung von Maßnahmen durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.
(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die gesetzlich zuständigen Behörden und Rechtsträger, wie insbesondere den Sozialhilfeträger, den Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, den Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) auf Grund und im Rahmen der im Einzelfall maßgeblichen Gesetze.

§ 3.
Auskunft

Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

§ 4.
Datenschutz

(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen (§ 3) sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort und Geburtsland,
5. Familienstand oder Personenstand,
6. Adressen und Kommunikationsdaten,
7. Familien- oder Nachname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und Sachwaltern,
8. Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart (Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete,
9. Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen,
10. Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang steht,
11. Daten über Leistungen und Maßnahmen zum Zwecke der Integration und Wiedereingliederung sowie damit im Zusammenhang stehende sozialarbeiterische Daten,
12. Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds Soziales Wien und
13. Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 DSG 2000 sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.
(3) Die Daten gemäß § 4 sind zu löschen, wenn der Konflikt dauerhaft gelöst und ein Verbleib in der Wohnung nachhaltig gesichert oder ein Wohnungswechsel erfolgt ist. Die Daten sind jedenfalls drei Jahre nach der ersten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.

§ 5.
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular