Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 7. März 201218. Stück
18. Verordnung:Neubauverordnung 2007; Änderung [CELEX-Nrn.: 32002L0091 und 32006L0032]

18.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 23/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:
Thermische und energetische Mindestanforderungen
§ 2. (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
a) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2012 darf ein HWBBGF,RK,zul-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.
Referenzlinie für HWB BGF,RK,zul
1,25
2
3
4
5
14,67 × (1+1,82/lc)
36,0
28,0
23,6
21,3
20,0
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67 × (1+1,82/lc) heranzuziehen. Für lc-Werte < 1,25 ist lc = 1,25 bzw. für lc-Werte > 5,00 ist lc = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.
b) Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß lit. a höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter lit. a gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.
(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werden:
1. Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.
2. Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen Solaranlagen gefördert werden, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn
– an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen, oder
– die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.
3. Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.
(3) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf (HWB) gilt derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt:
Bauökologische Mindestanforderungen
§ 2a. Für nicht lastabtragende Konstruktionen dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.“

3. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift angefügt:
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 15. §§ 2 und 2a dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S 64, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 4. Jänner 2003, S 65.“

4. Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung „§ 16“.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl


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