Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 17. Februar 201217. Stück
17. Gesetz:Wiener Tierhaltegesetz; Änderung

17.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Frage der Vertrauenswürdigkeit ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, wobei Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben ist bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, insbesondere des Maulkorb- oder Leinengebots nach § 5, sofern dadurch Menschen oder Tiere schwer wiegend verletzt wurden.“

2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, den Hund auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Hundehalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde den abgenommenen Hund dem Halter bzw. der Halterin auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Hundehalteverbot, das auch die Verwahrung von Hunden umfasst.“

3. § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere Hunde zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.

4. In § 5a Abs. 6 Z 1 wird nach dem Wort „Schlepperei,“ folgende Wortfolge angefügt:
„sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947,“

5. In § 5a Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf.“

6. In § 5a Abs. 11 wird nach dem Wort „Hundeführscheinprüfung“ die Wortfolge „(Hundeführschein und Zusatzkarte)“ eingefügt.

7. In § 5a Abs. 12 wird nach dem Wort „Halterinnen“ die Wortfolge „sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen“ eingefügt.

8. In § 8 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Wort „Fortbildungsmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Nachschulungen u.dgl.“ eingefügt.

9. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4 bis 7“ durch die Wortfolge „§§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „des“ die Wortfolge „§ 13 Abs. 1 Z 1 und 4 und des“ eingefügt.

11. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Hundeführscheinprüfung“ die Wortfolge „(Hundeführschein und Zusatzkarte)“ eingefügt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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