Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 17. Februar 201216. Stück
16. Gesetz:Wiener Gleichbehandlungsgesetz (12. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung

16.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (12. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:
Bericht zur Einkommenstransparenz
§ 43a. (1) Die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der dauernd beschäftigten Bediensteten der Gemeinde Wien zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht hat Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in dem jeweiligen Berufsfeld und
2. das Median- und Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in dem jeweiligen Berufsfeld
zu enthalten.
(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen und dem Zentralausschuss (§ 11 Wiener Personalvertretungsgesetz) bzw. hinsichtlich der einem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten dem jeweils zuständigen Betriebsrat weiterzuleiten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Ergebnisse des Berichts gemäß Abs. 1 bei der Erstattung des Berichts über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung bei der Gemeinde Wien als Arbeitgeberin (§ 38) zu integrieren und die sich aus dem Einkommensbericht ergebenden, zur Beseitigung allfälliger Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Entgelt erforderlichen Maßnahmen in den gemäß § 38 Abs. 4 zu erstattenden Vorschlag für die Zielvorgaben aufzunehmen.“

2. § 44a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Bericht gemäß § 43a ist erstmals bis zum 1. Oktober 2012 vorzulegen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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