Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 17. Februar 201215. Stück
15. Gesetz:Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078, 32006L0054 und 62006J0303]

15.
Gesetz mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2b Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters, deren sexueller Orientierung oder deren Behinderung diskriminiert wird, oder bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung.“

2. § 2d wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.“

3. § 2e wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.“

4. In § 2g Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008“ durch die Wortfolge „§§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009“ ersetzt.

5. § 2g wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder der private Arbeitsvermittler bzw. die private Arbeitsvermittlerin gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2009, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“

6. In § 2i Abs. 11 letzter Satz wird die Zahl „720“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 4 ff“ durch die Zitierung „§§ 2 ff“ und die Zitierung „§ 2g Abs. 1 oder 2“ durch die Zitierung „§ 2g Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zitierung „§ 2g Abs. 1 oder 2“ durch die Zitierung „§ 2g Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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