Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 8. Februar 20128. Stück
8. Gesetz:Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG; Änderung [CELEX-Nr.: 32008R0765]

8.
Gesetz, mit dem das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten gemäß der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, 89/106/EWG, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, sind – unbeschadet des nach § 18 zulässigen Sonderverfahrens – die Bestimmungen des V. Abschnittes anzuwenden. Für solche Bauprodukte gelten die Bestimmungen des VII. Abschnittes, ausgenommen § 22b Abs. 1 Z 1 und 8 sowie die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß und hat der Wirtschaftsakteur zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.“

3. § 2 Abs. 15 entfällt.

4. Nach dem VI. Abschnitt wird folgender VII. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

VII. ABSCHNITT
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 22a. (1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellten und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 22b. (1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß diesem Gesetz wahr. Dies sind insbesondere:
1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;
4. Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;
5. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
6. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
7. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
8. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
9. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Berichtspflichten der Baubehörde
§ 22c. Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 23 Abs. 1 Z 4 bis 10 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

Rechtsmittel
§ 22d. Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon bleiben § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unberührt.

Verwenden von Daten
§ 22e. Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellte Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

Kostentragung
§ 22f. (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.“

5. Der VII. Abschnitt erhält die Bezeichnung „VIII. Abschnitt“.

6. Die §§ 23 und 24 samt Überschriften lauten:

Strafbestimmungen
§ 23. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle einer von der Akkreditierungsstelle oder deren ausgewiesenen beauftragten Sachverständigen die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Überprüfung nicht ermöglicht;
2. als Verantwortlicher einer Prüf- oder Überwachungsstelle die Pflichten gemäß §§ 8 oder 9 nicht erfüllt;
3. als verantwortlicher Hersteller eines Bauproduktes oder dessen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Bevollmächtigter nicht für eine dem § 17 Abs. 3 und 4 entsprechende CE-Kennzeichnung sorgt;
4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichischen technischen Zulassung entspricht;
10. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
11. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;
12. Bauprodukte verwendet, die nicht dem § 21a entsprechen.
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro,
b) in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis 14.000 Euro und
c) in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bis 12 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen zu a) bis zu einer Woche, zu b) bis zu vier Wochen und zu c) bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 11 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 4 bis 10 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Verfahrensbestimmungen
§ 24. (1) Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den in Wien geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Wien befindet.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.“

Artikel II
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Artikel III
Notifizierung

Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/0272/A).

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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