Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2012Ausgegeben am 27. Jänner 20123. Stück
3. Verordnung:Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (WMG-VO); Änderung

3.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung zum Gesetz zur
Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) geändert wird

Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2011, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 9/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 752,94“ der Betrag „EUR 773,26“.

2. In § 1 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 188,24“ der Betrag „EUR 193,32“.

3. In § 1 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 101,64“ der Betrag „EUR 104,40“.

4. In § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 564,71“ der Betrag „EUR 579,95“.

5. In § 1 Abs. 2 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 141,18“ der Betrag „EUR 144,99“.

6. In § 1 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 76,24“ der Betrag „EUR 78,29“.

7. In § 1 Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „EUR 50,82“ der Betrag „EUR 52,20“.

8. In § 1 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 376,47“ der Betrag „EUR 386,63“ und an Stelle des Betrages „EUR 94,12“ der Betrag „EUR 96,66“.

9. In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 203,29“ der Betrag „EUR 208,78“.

10. In § 1 Abs. 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 374,02“ der Betrag „EUR 376,26“.

11. In § 2 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 282,00“ der Betrag „EUR 289,00“.

12. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 295,00“ der Betrag „EUR 303,00“.

13. In § 2 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 313,00“ der Betrag „EUR 321,00“.

14. In § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 330,00“ der Betrag „EUR 338,00“.

15. In § 3 lit. a tritt an die Stelle des Betrages „EUR 374,02“ der Betrag „EUR 376,26“ und an Stelle des Betrages „EUR 55,00“ der Betrag „EUR 60,00“.

16. In § 3 lit. b tritt an die Stelle des Betrages „EUR 374,02“ der Betrag „EUR 376,26“ und an Stelle des Betrages „EUR 130,00“ der Betrag „EUR 135,00“.

17. In § 4 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 3.764,70“ der Betrag „EUR 3.866,30“.

18. In § 5 tritt an die Stelle des Betrages „EUR 112,94“ der Betrag „EUR 115,99“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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