Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2011Ausgegeben am 30. Dezember 201136. Stück
36. Verordnung:Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung; Änderung

36.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Betriebsordnung für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe, das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Wien Nr. 71/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Der Einleitungssatz lautet:
„Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006, wird verordnet:“.

2. § 1 Abs. 1 lautet:
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes im Land Wien.“.

3. In § 2 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei einem Reifenschaden muss die Durchführung des Fahrtauftrages durch ein funktionstüchtiges, den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2010) entsprechendes Ersatzrad oder durch die Verwendung gleichwertiger technischer Hilfsmittel, welche im Fahrzeug mitzuführen sind, möglich sein.“

5. § 2 Abs. 5 entfällt.

6. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:
§ 5. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.
(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrzeug zu rauchen.“.

7. § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.“.

8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.“.

9. Der bisherige § 9 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

10. § 10 Z 2 lautet:
„2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;“.

11. § 10 Z 4 lautet:
„4. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.“.

12. § 11 entfällt.

13. In § 12 Abs. 1 werden nach der Formulierung „§§ 13 bis 21“ die Worte „und 29 Abs. 7“ eingefügt.

14. § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Taxikraftfahrzeug muss mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.“.

15. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge zwischen 1. April 2012 und 31. August 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 5-Grenzwerten entsprechen.“.

16. § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Feststellungsbescheide der Zulassungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 dürfen für Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ab dem 1. September 2015 nur erteilt werden, wenn diese den Euro 6-Grenzwerten entsprechen.“.

17. In § 18 wird zwischen den Worten „einer“ und „vom“ die Wendung „funktionierenden,“ eingefügt.

18. Die Fußnote [1] zu § 18 entfällt.

19. § 20 lautet:
§ 20. Der Name und der Standort der oder des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von mindestens 8 cm Länge und 5,5 cm Breite mit einer Schriftgröße von mindestens 4 mm am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze sind in den im Fahrdienst befindlichen Taxikraftfahrzeugen an geeigneter Stelle eindeutig und gut lesbar anzubringen.“.

20. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/
2005, erforderliche Lenkerausweis deutlich sichtbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen, wobei der Teil des Lenkerausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf.“.

21. § 27 zweiter Satz lautet:
„Auf Verlangen der Fahrgäste sind unter Berücksichtigung der Gesundheit der Taxilenkerin oder des Taxilenkers die Fenster und das allenfalls vorhandene Schiebedach zu öffnen oder zu schließen sowie die Klimaanlage ein- oder auszuschalten.“.

22. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Taxilenkerin oder der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße und unterschriebene Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sowie der Name und Standort der oder des Gewerbetreibenden anzugeben ist.“.

23. § 36 Abs. 1 lautet:
§ 36. (1) Für das mit Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2006) betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten § 13 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 14, 15, 16 und 17 sinngemäß.“.

24. In § 42 lautet der Klammerausdruck:
„(Notifikationsnummern 1999/549/A und 2011/410/A)“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, die Ziffer 14 (§ 13 Abs. 4) jedoch erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Frauenberger
Amtsführende Stadträtin


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