Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201050. Stück
50. Gesetz:Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG); Änderung

50.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien
(Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien (Wiener Tourismusförderungsgesetz, WTFG), LGBl. für Wien Nr. 13/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) das überbetriebliche touristische Destinationsmarketing;“

2. § 3 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) die Mitwirkung am allgemeinen Stadtmarketing, soweit es sich auf wesentliche Herkunftsländer der touristischen Gäste Wiens bezieht;“

3. § 3 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für den Tourismus und seine wirtschaftliche Bedeutung;“

4. § 3 Abs. 2 werden folgende lit. f, g und h angefügt:
„f) die Förderung des Wiener Kongresswesens;
g) die Bereitstellung von Statistiken und Tourismus- bzw. Marktforschungsergebnissen für Wiener Tourismusbetriebe und -einrichtungen;
h) die Bereitstellung von Informationen an potentielle und an in Wien anwesende Gäste.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„§ 4.
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Tourismuskommission und die Fachausschüsse;
b) der Präsident bzw. die Präsidentin und zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen;
c) der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin, der bzw. die den Titel Landestourismusdirektor für Wien bzw. Landestourismusdirektorin für Wien führt;
d) der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin.“

6. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „bzw. der Präsidentin“ eingefügt und die Wortfolge „Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Wien“ ersetzt und in § 5 Abs. 1 zweiter Satz nach dem Wort „Nachfolger“ die Wortfolge „und Nachfolgerinnen“ eingefügt.

7. § 5 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen (§ 6), die Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin (§ 7) sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;“

8. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tourismuskommission bestellt bei Bedarf Fachausschüsse, wobei die Wahl außenstehender Personen möglich ist. Die Tourismuskommission kann Fachausschüsse jederzeit auflösen oder auch einzelne ihrer Mitglieder abberufen.“

9. In § 5 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „Tourismuskommission und die“ die Wortfolge „von ihr bestellten“ eingefügt und im dritten Satz wird nach dem Wort „Experten“ die Wortfolge „und Expertinnen“ eingefügt.

10. In § 5 Abs. 6 wird nach dem Wort „Präsident“ die Wortfolge „bzw. die Präsidentin“ und nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „bzw. der Präsidentin“ eingefügt.

11. In § 5 Abs. 7 wird das Wort „Generalsekretär“ durch die Wortfolge „Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin“ ersetzt.

12. § 6 samt Überschrift lautet:

„§ 6.
Der Präsident bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der Tourismuskommission gewählt, der Präsident bzw. die Präsidentin auf Vorschlag der Wiener Landesregierung, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen aus der Mitte der Tourismuskommission.
(2) Die Funktionsdauer des Präsidenten bzw. der Präsidentin sowie der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen ist die gleiche wie die der übrigen Mitglieder der Tourismuskommission. Vor diesem Zeitpunkt kann die Tourismuskommission die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen abberufen, wobei der Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der gesamten Mitglieder bedarf. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann jederzeit durch die Wiener Landesregierung abberufen werden.
(3) Der Präsident bzw. die Präsidentin wird in seinem bzw. ihrem ganzen Wirkungsbereich von dem bzw. der von ihm bzw. ihr bezeichneten Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin, bei dessen bzw. deren Verhinderung vom anderen Vizepräsidenten bzw. von der anderen Vizepräsidentin vertreten.
(4) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Verband nach außen und trägt die tourismuspolitische Verantwortung für dessen Tätigkeit.
(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und des Büros des Verbandes. Er bzw. sie kann vom Geschäftsführer bzw. von der Geschäftsführerin jederzeit Aufzeichnungen, Bücher und Schriften des Verbandes jeder Art zur Einsicht anfordern und den Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin mit Sonderprüfungen beauftragen.
(6) Der Präsident bzw. die Präsidentin ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug unter eigener Verantwortung und mit Gegenzeichnung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin Verfügungen zu treffen, die sonst der Tourismuskommission oder einem Fachausschuss zukommen. Solche Verfügungen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.“

13. § 7 samt Überschrift lautet:

„§ 7.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und das Büro des Verbandes
(1) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin vertritt den Verband in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Verbandes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin vorbehalten sind. Er bzw. sie ist verpflichtet, dabei alle Aufträge zu erfüllen und alle Beschränkungen einzuhalten, die sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes und aus anderen Beschlüssen der Tourismuskommission bzw. der von ihr bestellten Fachausschüsse ergeben.
(2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat dafür zu sorgen, dass im Büro des Verbandes ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der Tätigkeit des Verbandes entsprechen.
(3) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist dem Verband gegenüber verpflichtet, bei seiner bzw. ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bzw. einer ordentlichen Geschäftsfrau anzuwenden.
(4) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin regelmäßig über die Tätigkeit der Organe und des Verbandes zu berichten. Er bzw. sie ist weiters verpflichtet, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin auf dessen bzw. auf deren Verlangen unverzüglich Bericht zu erstatten.
(5) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin von der Tourismuskommission zu bestellen und auf dessen bzw. auf deren Verlangen von der Funktion abzuberufen.“

14. § 8 samt Überschrift lautet:

„§ 8.
Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin
(1) Die Tourismuskommission bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin die zur Ausübung der Wirtschaftsprüfung staatlich berechtigte Person oder Unternehmung, die die Funktion des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin ausübt, und legt die Dauer der Beauftragung fest.
(2) Der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin hat insbesondere vor der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.“

15. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„8a.
Kontrolle
Der Wiener Tourismusverband unterliegt der Kontrolle durch das Kontrollamt der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung). Das Kontrollamt ist berechtigt, in Erfüllung seiner Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die angeforderten Unterlagen einzusehen. Der Wiener Tourismusverband ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und das Kontrollamt bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die dem Kontrollamt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.“

16. § 9 letzter Satz entfällt.

Artikel II

Artikel I tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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