Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 24. September 201046. Stück
46. Gesetz:Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008 und Bauordnung für Wien; Änderung

46.
Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008 und die Bauordnung für Wien geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008), LGBl. für Wien Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, Tankstellen und Abstellplätze für Fahrräder in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)

2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen,
3. Tankstellen und
4. Abstellplätze für Fahrräder.“

3. Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abstellplätze für Fahrräder sind jene Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen und gemäß § 50 Abs. 10 an Stelle von Stellplätzen geschaffen werden.“

4. Die Überschriften des 2. Teiles und dessen 1. Abschnitts lauten:
„2. Teil
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Abstellplätze für Fahrräder

1. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, Abstellplätze für Fahrräder – Allgemeines“

5. Im § 3 Abs. 1 wird nach Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. die Schaffung von Abstellplätzen für Fahrräder.“

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² ist zur Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 vom Planverfasser darzulegen, dass die Bedürfnisse einer ungehinderten, sicheren und alltagstauglichen Benützung für unterschiedliche soziale Nutzergruppen, insbesondere für Kinder, Frauen, Familien und Senioren, berücksichtigt wurden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
1. klare, übersichtliche Beschilderungen und Markierungen,
2. breitere und klar abgegrenzte Fußgängerbereiche,
3. spezielle Parkplätze für ältere Menschen, Gehbehinderte und Personen mit Kleinkindern und Kinderwagen.“

7. § 5 erster Satz lautet:
„Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten; dabei müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder von Reihenhäusern darüber hinaus – sofern der Bebauungsplan unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Nutzungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung nicht ein geringeres Verhältnis festlegt – dreimal so viele Stellplätze geschaffen werden, als auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die Herstellung der Ein- und Ausfahrten untergehen.“

8. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teiles lautet:
„2. Abschnitt
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,
Abstellplätze für Fahrräder – Bauliche Anforderungen“

9. Dem § 6 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern und einspurigen Kraftfahrzeugen zulässig.
(4) Bei Abstellplätzen für Fahrräder sind
1. eine sichere und leichte Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrrädern von der öffentlichen Verkehrsfläche zu gewährleisten und
2. geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Entwendung abgestellter Fahrräder vorzusehen (zB versperrbare Fahrradbox).
(5) Bei der Errichtung von Garagen ist auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.“

10. § 48 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:
„(2) Für räumlich begrenzte Teile des Stadtgebietes kann der Bebauungsplan besondere Anordnungen über das zulässige Ausmaß der Herstellung von Stellplätzen festlegen und dabei den Umfang der Stellplatzverpflichtung gemäß § 50 bis zu 90% verringern sowie Anordnungen über die Art, in der die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und die Zulässigkeit und das Ausmaß von Garagengebäuden sowie von Stellplätzen im Freien treffen (Stellplatzregulativ).
(3) Bei Festsetzung oder Abänderung eines Stellplatzregulativs hat der Gemeinderat auf folgende Gegebenheiten und Ziele Bedacht zu nehmen:
1. Erreichbarkeit des betreffenden Gebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
2. Ausstattung des Gebietes mit Stellplätzen unter Berücksichtigung verkehrs- und umweltpolitischer Zielsetzungen;
3. Berücksichtigung vorhandener Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge;
4. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung einer mit den Zielen und Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes entsprechenden Verwendung von öffentlichen Verkehrsflächen des Gebietes, insbesondere für soziale, stadtökologische und gesundheitliche Zwecke;
5. Herbeiführung, Erreichung beziehungsweise Erhaltung der Verwendung öffentlicher Verkehrsflächen für stadtverträgliche Verkehrsarten, insbesondere für den Fußgänger- und Fahrradverkehr und den öffentlichen Nahverkehr;
6. Erhaltung beziehungsweise Verbesserung der Qualität und Verkehrssicherheit stadtverträglicher Verkehrsarten;
7. angemessene Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten.“

11. Dem § 50 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Für 10% der gemäß Abs. 1 bis 9 zu schaffenden Stellplätze können Abstellplätze für Fahrräder oder Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge geschaffen werden, wobei für einen Stellplatz sechs Abstellplätze für Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Raumes zum Abstellen von Fahrrädern gemäß § 119 Abs. 5 der Bauordnung für Wien bleibt davon unberührt.
(11) Bei der Berechnung des durch Stellplätze für Fahrräder bzw. einspurige Kraftfahrzeuge ersetzbaren Stellplatzanteiles haben die jeweiligen Dezimalreste außer Betracht zu bleiben.“

12. § 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.“

Artikel II

Die Bauordnung für Wien, LGBI. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

Dem § 119 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Ermittlung des erforderlichen Ausmaßes des Fahrradabstellraumes ist auf die besondere Bedeutung der umweltverträglichen Verkehrsart Rad fahren Bedacht zu nehmen. Durch die Ausgestaltung des Fahrradabstellraumes ist die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder zu gewährleisten.“

Artikel III
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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