Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 3. September 201040. Stück
40. Verordnung:Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden

40.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden

Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (WStV) LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. Nr. 35/2000, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2005, wird in § 1 wie folgt geändert:

1. In der Z 2 wird die Zitierung „44/1998“ durch die Zitierung „9/2007“ ersetzt.

2. In der Z 3 wird die Zitierung „29/1997“ durch die Zitierung „3/2009“ ersetzt.

3. Der Einleitungssatz der Z 4 lautet:
„4. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2009 sowie in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2009:“

4. Am Ende des Einleitungssatzes der Z 5 wird der Doppelpunkt durch einen Beistrich ersetzt und anschließend die Wendung „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2009:“ angefügt.

5. Die Z 6 lautet:
„6. nachstehende Angelegenheit auf Grund der Ärztekammer-Wahlordnung 2006, BGBl. II Nr. 459: § 12 Abs. 1: die Zulassung der Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennt;“

6. Die Z 7 entfällt.

7. Im Einleitungssatz der Z 8 wird die Zitierung „128/2002“ durch die Zitierung „93/2009“ ersetzt. Z 8 lit. d entfällt. Z 8 lit. e wird als lit. d bezeichnet. Z 8 lit. f wird als lit. e bezeichnet und lautet:
„e) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2: Die Bestellung und Vereidigung von Organen der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane;“

8. In Z 10 wird die Zitierung „147/1999“ durch die Zitierung „135/2009“ ersetzt.

9. In Z 12 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 800/1993“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 131/2001“ ersetzt.

10. In Z 15 wird die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1983“ durch die Zitierung „BGBl. Nr. 164/1982“ ersetzt.

11. Im Einleitungssatz der Z 17 wird die Zitierung „12/2000“ durch die Zitierung „67/2006“ ersetzt. Z 17 lit. f lautet:
„f) § 58 Abs. 2: die Bauüberwachung;“

12. Z 18 lautet:
„18. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2009:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen, über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die Organisationsform der Schülerheime;
b) § 31 Abs. 3: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes, soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2008, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt;
c) § 40 Abs. 1: die Bewilligung der Errichtung, Teilung, Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes;
d) § 81: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund zur Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996, die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt;“

13. Z 19 lautet:
„19. die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 des Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2009;“

14. In Z 20 wird die Zitierung „10/1998“ durch die Zitierung „33/2002“ ersetzt.

15. In Z 21 wird die Zitierung „48/1999“ durch die Zitierung „7/2010“ ersetzt.

16. In Z 22 wird die Zitierung „124/1998“ durch die Zitierung „135/2009“ ersetzt.

17. In Z 23 wird die Wendung „in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997“ durch die Wendung „zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2001“ ersetzt.

18. In Z 24 wird die Zitierung „37/1999“ durch die Zitierung „17/2007“ ersetzt.

19. Z 25 lautet:
„25. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2009:
a) § 31 Abs. 1: die Entscheidung über die Umlegung;
b) § 44 Abs. 5: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Entschädigung;
c) § 59 Abs. 7: die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einlösung von Liegenschaften und über die Höhe der Entschädigung;“

20. Z 26 entfällt.

21. Der Einleitungssatz von Z 27 lautet:
„nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen – Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. Nr. 55:“

22. In Z 28 wird die Zitierung „146/1999“ durch die Zitierung „133/2009“ ersetzt.

23. In Z 29 wird die Zitierung „10/1998“ durch die Zitierung „22/2010“ ersetzt.

24. In Z 30 wird die Zitierung „9/1993“ durch die Zitierung „34/2001“ ersetzt.

25. Z 31 lautet:
„31. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 – WElWG 2005, LGBl. Nr. 46, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2009:
§ 73: die Verwaltung des Fonds, die Gewährung von Förderungen;“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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