Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 31. August 201039. Stück
39. Verordnung:Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)

39.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO)

Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wird verordnet:

§ 1.
Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

(1) Für alleinstehende Personen und Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) und für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard EUR 744,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen EUR 186,00
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen EUR 100,44.
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, beträgt der Mindeststandard EUR 558,01.
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:
a) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen EUR 139,50
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben: EUR 75,33
c) für volljährige Hilfe suchende oder empfangende Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen: EUR 50,22.
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt sind, beträgt der Mindeststandard EUR 372,01.
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 93,00.
(4 ) Für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beträgt der Mindeststandard EUR 133,92.

§ 2.
Mietbeihilfenobergrenzen

(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 279,00
2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 292,00
3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 310,00
4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern EUR 327,00.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

§ 3.
Einkommensfreibeträge

Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 366,33 EUR 55,00
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 366,33 EUR 130,00.

§ 4.
Vermögensfreibetrag

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 3.720,05 zu berücksichtigen.

§ 5.
Taschengeld

Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 111,60.

§ 6.
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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