Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 30. Juni 201032. Stück
32. Verordnung:Wiener Hundeführscheinverordnung; Änderung

32.
Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Wiener Hundeführscheinverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 5a Abs. 2 und 8 Abs. 8 des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Wiener Hundeführscheinverordnung, LGBl. für Wien Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hundehalters“ die Wortfolge „oder der Hundehalterin“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Jogger“ durch die Wortfolge „Joggern und Joggerinnen“ sowie die Wortfolge „Radfahrern bzw. Inlineskatern“ durch die Wortfolge „Radfahrern und Radfahrerinnen bzw. Inlineskatern und Inlineskaterinnen“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Prüfer und Prüferinnen sind geeignete Personen heranzuziehen, die einen von der Tierschutzombudsstelle Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang für Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen absolviert haben und die in die von der Tierschutzombudsstelle Wien geführte Liste der Hundeführscheinprüfer und Hundeführscheinprüferinnen aufgenommen worden sind.“

4. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ort(e) der Prüfung“ durch die Wortfolge „Angabe, ob der Hundeführschein freiwillig, auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung absolviert wurde“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Tätowierung, Hundemarkennummer,“.

5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Verpflichtender Hundeführschein
§ 6a. Unbeschadet der §§ 1 bis 6 gelten für die Absolvierung eines verpflichtenden Hundeführscheins gemäß § 5a Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010, folgende spezielle Vorgaben:
1. Bei der Auswahl der Aufgaben des Moduls III (§ 5 Abs. 3) müssen jedenfalls die Aufgaben „Begegnung mit anderen Hunden“ und „Begegnung mit sich schnell bewegenden Menschen (zB Joggern und Joggerinnen)“ beinhaltet sein.
2. Als Hundeführscheinprüfer bzw. Hundeführscheinprüferinnen (§ 6 Abs. 1) dürfen nur Personen tätig sein, die hiefür vom Magistrat beauftragt wurden.
3. Zusätzlich zu der Bestätigung gemäß § 6 Abs. 2 ist im Falle der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung eine auf den Hund bezogene Zusatzkarte mit folgenden Angaben auszustellen:
– Chipnummer des Hundes,
– Rasse des Hundes,
– Name und Adresse des Hundehalters bzw. der Hundehalterin.
4. Wird ein hundeführscheinpflichtiger Hund von einer Person, die nicht Halter bzw. Halterin des Hundes ist, an öffentlichen Orten geführt, so muss die unter Punkt 3. genannte Zusatzkarte des Hundehalters bzw. der Hundehalterin mitgeführt werden.“

Artike l II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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