Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 11. Juni 201029. Stück
29. Gesetz:Wiener Tierhaltegesetz; Änderung

29.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 11 wird der Begriff „gemeldete“ durch den Begriff „gehaltene“ ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§ 5a. (1) Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs. 2) hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.
(4) Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.“

3. Nach § 8 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Tierschutzombudsmann Wien hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.“

4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Schutzhundeausbildung
§ 8a. Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.“

5. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 und 12“ durch die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 9 sowie 11 bis 15“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),“

7. In § 13 Abs. 2 werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:
„13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,“

8. In § 14 Abs. 1 wird nach der Zahl „11“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und 12“ durch die Wortfolge „12, 13 und 15“ ersetzt.

9. In § 14 Abs. 2 wird nach dem Begriff „9“ die Wortfolge „sowie 14“ eingefügt.

10. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 gilt für alle Hunde, die nach dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2 gilt die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung unabhängig von deren Alter.“

11. § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Hunde gemäß § 5a Abs. 2, die zum Zeitpunkt der Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises (§ 5a Abs. 1) bereits in Wien gehalten wurden und für die nicht bereits ein freiwilliger Hundeführschein positiv absolviert wurde, ist innerhalb von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt der Sachkundenachweis zu erbringen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2010, jedoch nicht vor Ablauf des Tages seiner Kundmachung, in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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