Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 4. Juni 201025. Stück
25. Gesetz:Wiener Landes-Sicherheitsgesetz; Änderung

25.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 51/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „aggressiver“ die Wendung „oder gewerbsmäßiger“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
2. beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
3. beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.“

3. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer sich bei einer Wegweisung gemäß Abs. 3 der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund (beispielsweise zur kurzfristigen notwendigen Inanspruchnahme einer Hilfeleistung) zurückkehrt, begeht, sofern es sich dabei nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. bis 3. Abschnitt wird der Bundespolizeidirektion Wien als Behörde erster Instanz übertragen.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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