Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 12. Februar 201017. Stück
17. Gesetz:Kanalanlagen und Einmündungsgebühren; Änderung

17.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Einmündungen, die nicht auf Grund einer Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien, die berechtigt ist, für nicht dauerhafte Einmündungen ein Entgelt zu fordern sowie zwecks Feststellung der Einleitungsmenge die Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen.“

2. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen der Behörde ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu jeder Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus- und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

3. § 4 samt Überschrift entfällt.

4. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.“

5. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Eigentümern“ die Wortfolge „und Eigentümerinnen“ eingefügt.

6. Im § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, vom 15. Juni 1972“ die Zitierung „Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009,“.

7. § 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
a) im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien 0,05,
b) in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und II 0,08,
c) in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und II 0,10,
d) in Gebieten der Bauklasse III 0,20,
e) in Gebieten der Bauklasse IV 0,22,
f) in Gebieten der Bauklasse V 0,25,
g) in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25, vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu 2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll angerechnet werden.“

8. § 8 Abs. 7 lautet:
„(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.“

9. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „(§ 1 Wiener Kleingartengesetz)“ die Zitierung „(§ 1 Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung)“.

10. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Besteht bloß ein Schmutzwasserkanal oder bloß ein Regenwasserkanal (Teilkanalisation), so werden nur 50 v. H. des Einheitssatzes angerechnet. Dies gilt auch, wenn in einen Straßenkanal auf Grund einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. m Bauordnung für Wien überhaupt keine Niederschlagswässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen.“

11. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Gelangt § 8 Abs. 6 lit. a, b oder c zur Anwendung, bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 20 m², bei Anwendung des § 8 Abs. 6 lit. d, e, f oder g bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 10 m² außer Betracht.“

12. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Gebührenpflichtig ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin. In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Baulichkeit, kann dieser bzw. diese nicht herangezogen werden, der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der aus die Einmündung erfolgte. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.“

13. Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gebührenpflichtige“ durch die Wortfolge „der bzw. die Gebührenpflichtige“ und die Wortfolge „Eigentümer (Miteigentümer)“ durch die Wortfolge „Eigentümer bzw. Eigentümerin (Miteigentümer bzw. Miteigentümerin)“ ersetzt.

14. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Zitierung „gemäß § 13“.

15. § 13 samt Überschrift entfällt.

16. § 15 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Anspruchsberechtigt ist, wer die Gebühr entrichtet hat.“

17. § 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem In-Kraft-Treten ereignen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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