Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 12. Februar 201016. Stück
16. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

16.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2010, wird wie folgt geändert:

§ 32 Abs. 1a lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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