Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 5. Februar 201011. Stück
11. Verordnung:Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft; Änderung

11.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft geändert wird

Auf Grund § 88l Z 3 und 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2009, wird verordnet:

Artikel I

Die Wiener Verordnung Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOLV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. In § 4 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 6 bis 9“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 wird vor den Ausdrücken „αm,B = 0,25“ und „αm = 0,3“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.

4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),“

5. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

6. In Anlage 2 wird nach der Überschrift „Ganzkörper-Vibrationen:“ der Text bis zur Formel durch den folgenden Text ersetzt:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes aw,8h; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.awx, 1,4.awy, awz, gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die Vektorsumme heranzuziehen ist:“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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