Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 31. Dezember 200967. Stück
67. Verordnung:Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010

67.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2010

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

§ 1
Pflegegebühren

(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2009, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 897 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 627 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 763 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 897,96 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 627,43 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 763,07 Euro

§ 2
Ausländische Staatsangehörige

(1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/
2002, anzuwenden ist.

§ 3

(1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1 123 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Abteilung für forensische Psychiatrie und Alkoholkranke im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals) sowie Orthopädisches Spital Speising 747 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 824 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Beschlusses der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, kundgemacht im LGBl. für Wien Nr. 30/2009.

§ 4
Begleitpersonen

(1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 11,24 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 22,50 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 31,88 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 37,50 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 14,50 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

§ 5
Unterrichtsfälle

Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 889 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2009, LGBl. für Wien Nr. 10/2009, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular